RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017286 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl6Ob39/60; 6Ob108/62; 5Ob263/62; 8Ob306/64; 5Ob57/66; 8Ob206/67; 6Ob226/67; 5Ob101/72; 8Ob93/74; 1Ob137/75; 3Ob586/76; 3Ob652/77; 7Ob776/78; 6Ob574/80; 7Ob706/80; 8Ob512/81; 7Ob550/83; 5Ob33/83; 3Ob549/95; 7Ob571/95; 6Ob239/97h; 3Ob2302/96t; 9ObA337/97t; 9ObA397/97s; 3Ob300/97g; 3Ob265/98m; 9Ob19/02p; 7Ob16/03h; 10Ob140/05v; 5Ob134/09f; 9Ob61/10a; 9ObA156/12z; 4Ob52/13w; 3Ob117/19f; 4Ob157/24b; 8Ob85/25w NormABGB §884 RechtssatzEs ist trotz der Vermutung des § 884 ABGB möglich, dass die Parteien den Vertrag bereits mündlich bindend abgeschlossen haben und die über den Vertrag zu errichtende Urkunde nur deklarative Bedeutung haben soll; doch muss dies von dem dies Behauptenden bewiesen werden.Es ist trotz der Vermutung des Paragraph 884, ABGB möglich, dass die Parteien den Vertrag bereits mündlich bindend abgeschlossen haben und die über den Vertrag zu errichtende Urkunde nur deklarative Bedeutung haben soll; doch muss dies von dem dies Behauptenden bewiesen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1960-03-09 6 Ob 39/60 Veröff: MietSlg 7840 TE OGH 1962-04-11 6 Ob 108/62 TE OGH 1963-01-10 5 Ob 263/62 Auch; Veröff: MietSlg 15043 TE OGH 1964-10-20 8 Ob 306/64 Auch; Veröff: MietSlg 16066 TE OGH 1966-04-27 5 Ob 57/66 Veröff: JBl 1967,84 TE OGH 1967-09-19 8 Ob 206/67 Vgl; Beisatz: Abgrenzung zu Punktation. (T1) Veröff: MietSlg 19077 TE OGH 1967-09-06 6 Ob 226/67 Ähnlich; Veröff: MietSlg 19075 TE OGH 1972-09-12 5 Ob 101/72 TE OGH 1974-05-21 8 Ob 93/74 Beisatz: Der Umstand allein, dass die Parteien die Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde vereinbart haben, besagt noch nicht, daß sie im Sinne des § 884 ABGB vor Errichtung der Vertragsausfertigung nicht gebunden sein sollten. (T2)Beisatz: Der Umstand allein, dass die Parteien die Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde vereinbart haben, besagt noch nicht, daß sie im Sinne des Paragraph 884, ABGB vor Errichtung der Vertragsausfertigung nicht gebunden sein sollten. (T2) TE OGH 1975-08-27 1 Ob 137/75 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1976-09-28 3 Ob 586/76 Beis wie T2 TE OGH 1978-11-21 3 Ob 652/77 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1979-02-15 7 Ob 776/78 Beis wie T2; Beisatz: Ablehnung der E - MietSlg 27141. (T3) TE OGH 1981-01-15 6 Ob 574/80 Vgl; Beis wie T2; Veröff: NZ 1981,80 TE OGH 1981-01-29 7 Ob 706/80 Ähnlich; Beisatz: Liegt eine bloße Beweisurkunde vor, sind alle Vereinbarungen relevant, die von den Vertragspartnern außerhalb des schriftlichen Vertragstextes getroffen wurden (MietSlg 27118). (T4) TE OGH 1981-05-07 8 Ob 512/81 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1983-05-05 7 Ob 550/83 nur: Es ist trotz der Vermutung des § 884 ABGB möglich, daß die Parteien den Vertrag bereits mündlich bindend abgeschlossen haben und die über den Vertrag zu errichtende Urkunde zur deklarative Bedeutung haben soll. (T5) nur: Es ist trotz der Vermutung des Paragraph 884, ABGB möglich, daß die Parteien den Vertrag bereits mündlich bindend abgeschlossen haben und die über den Vertrag zu errichtende Urkunde zur deklarative Bedeutung haben soll. (T5) Beisatz: § 884 ABGB enthält nur eine Zweifelsregel. (T6)Beisatz: Paragraph 884, ABGB enthält nur eine Zweifelsregel. (T6) TE OGH 1984-03-13 5 Ob 33/83 TE OGH 1995-07-12 3 Ob 549/95 Auch; nur T5 TE OGH 1995-11-22 7 Ob 571/95 Vgl auch TE OGH 1997-09-11 6 Ob 239/97h TE OGH 1998-01-14 3 Ob 2302/96t TE OGH 1998-04-01 9 ObA 337/97t Beis wie T2; Beisatz: Eine (Teil-)Erfüllung vor der Formeinhaltung könnte die Vermutung des § 884 ABGB widerlegen. (T7)Beis wie T2; Beisatz: Eine (Teil-)Erfüllung vor der Formeinhaltung könnte die Vermutung des Paragraph 884, ABGB widerlegen. (T7) TE OGH 1998-04-15 9 ObA 397/97s nur T5; Beis wie T2 TE OGH 1998-03-11 3 Ob 300/97g Beis wie T2 TE OGH 1998-11-25 3 Ob 265/98m Beis wie T2 TE OGH 2002-05-22 9 Ob 19/02p nur T5; Beis wie T2 TE OGH 2003-02-26 7 Ob 16/03h Vgl auch; Beisatz: Selbst wenn die Parteien die Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde vorgesehen haben, besagt eine solche Vereinbarung noch nicht, sie wollten vor der Beurkundung ihres Geschäftswillens im Sinne des § 884 ABGB nicht gebunden sein, sofern nicht ein ausdrücklicher Vorbehalt in diese Richtung gemacht wurde. (T8)Vgl auch; Beisatz: Selbst wenn die Parteien die Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde vorgesehen haben, besagt eine solche Vereinbarung noch nicht, sie wollten vor der Beurkundung ihres Geschäftswillens im Sinne des Paragraph 884, ABGB nicht gebunden sein, sofern nicht ein ausdrücklicher Vorbehalt in diese Richtung gemacht wurde. (T8) TE OGH 2006-03-28 10 Ob 140/05v nur: Es ist trotz der Vermutung des § 884 ABGB möglich, dass die Parteien den Vertrag bereits mündlich bindend abgeschlossen haben und die über den Vertrag zu errichtende Urkunde nur deklarative Bedeutung haben soll. (T9)nur: Es ist trotz der Vermutung des Paragraph 884, ABGB möglich, dass die Parteien den Vertrag bereits mündlich bindend abgeschlossen haben und die über den Vertrag zu errichtende Urkunde nur deklarative Bedeutung haben soll. (T9) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 134/09f Vgl; Beisatz: Die Entkräftung der Auslegungsregel des § 884 ABGB erfolgt durch Nachweis gegenteiligen Parteiwillens, also vorliegenden Bindungswillens. Die Beweislast dafür trifft denjenigen, der sich auf das Zustandekommen des Vertrags berufen will. (T10)Vgl; Beisatz: Die Entkräftung der Auslegungsregel des Paragraph 884, ABGB erfolgt durch Nachweis gegenteiligen Parteiwillens, also vorliegenden Bindungswillens. Die Beweislast dafür trifft denjenigen, der sich auf das Zustandekommen des Vertrags berufen will. (T10) TE OGH 2010-10-22 9 Ob 61/10a Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Zwar könnte eine (Teil‑)Erfüllung vor der Formeinhaltung die Vermutung des § 884 ABGB widerlegen, doch kann allein daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Teilerfüllung jedenfalls den Formvorbehalt aufhebt. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. (T11)Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Zwar könnte eine (Teil‑)Erfüllung vor der Formeinhaltung die Vermutung des Paragraph 884, ABGB widerlegen, doch kann allein daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Teilerfüllung jedenfalls den Formvorbehalt aufhebt. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. (T11) TE OGH 2013-02-21 9 ObA 156/12z Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Bereits durch den vom übereinstimmenden Willen beider Vertragspartner getragenen und von beiden Vertragspartnern als bindend erachteten Abschluss einer bestimmten Abrede kann die Abkehr vom Schriftformgebot vollzogen sein. (T12) TE OGH 2013-04-17 4 Ob 52/13w TE OGH 2019-08-29 3 Ob 117/19f Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 157/24b Beisatz wie T11 TE OGH 2025-10-21 8 Ob 85/25w vgl; Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0017286
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