RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.03.1960 Geschäftszahl3Ob107/60; 3Ob19/75; 3Ob61/06a NormEO §133; EO §138; EO idF EONov 2000 §135;EO in der Fassung EONov 2000 §135; RechtssatzWie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (vergleiche Entscheidung 1Ob 407/56, EvBl 1957/26, 3 Ob 165/58 ua), besteht die Wirkung des § 138 Abs 1 EO darin, dass zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der das Pfandrecht für die hereinzubringende Forderung schon rechtskräftig zwangsweise eingetragen ist, ohne Beibringung des Exekutionstitels bewilligt werden muss. Das Gesetz hält offenbar eine neue Prüfung des Exekutionstitels in dem Fall für unzulässig und überflüssig, wo auf Grund desselben Titels auf dieselbe Liegenschaft die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung schon rechtskräftig bewilligt ist. Diese Vorschrift enthebt das Gericht allerdings nicht der Verpflichtung, die vom Gesetz bestimmten sonstigen Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung zu prüfen, so zum Beispiel ob die Zwangsversteigerung nach dem Grundbuchsstand zulässig ist.Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (vergleiche Entscheidung 1Ob 407/56, EvBl 1957/26, 3 Ob 165/58 ua), besteht die Wirkung des Paragraph 138, Absatz eins, EO darin, dass zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der das Pfandrecht für die hereinzubringende Forderung schon rechtskräftig zwangsweise eingetragen ist, ohne Beibringung des Exekutionstitels bewilligt werden muss. Das Gesetz hält offenbar eine neue Prüfung des Exekutionstitels in dem Fall für unzulässig und überflüssig, wo auf Grund desselben Titels auf dieselbe Liegenschaft die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung schon rechtskräftig bewilligt ist. Diese Vorschrift enthebt das Gericht allerdings nicht der Verpflichtung, die vom Gesetz bestimmten sonstigen Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung zu prüfen, so zum Beispiel ob die Zwangsversteigerung nach dem Grundbuchsstand zulässig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1960/03/22 3 Ob 107/60 TE OGH 1975/01/28 3 Ob 19/75 nur: Besteht die Wirkung des § 138 Abs 1 EO darin, dass zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der das Pfandrecht für die hereinzubringende Forderung schon rechtskräftig zwangsweise eingetragen ist, ohne Beibringung des Exekutionstitels bewilligt werden muss. (T1) nur: Besteht die Wirkung des Paragraph 138, Absatz eins, EO darin, dass zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der das Pfandrecht für die hereinzubringende Forderung schon rechtskräftig zwangsweise eingetragen ist, ohne Beibringung des Exekutionstitels bewilligt werden muss. (T1) TE OGH 2006/06/27 3 Ob 61/06a nur T1; Beisatz: Unter einem „rechtskräftig" begründeten Pfandrecht an einer Liegenschaft ist auch nach der EO-Novelle 2000 ein zwangsweise begründetes Pfandrecht (§ 87 EO) oder aber ein vollstreckbar gewordenes vertragsmäßiges Pfandrecht (§ 89 EO) zu verstehen. (T2) nur T1; Beisatz: Unter einem „rechtskräftig" begründeten Pfandrecht an einer Liegenschaft ist auch nach der EO-Novelle 2000 ein zwangsweise begründetes Pfandrecht (Paragraph 87, EO) oder aber ein vollstreckbar gewordenes vertragsmäßiges Pfandrecht (Paragraph 89, EO) zu verstehen. (T2) RechtssatznummerRS0002647
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