RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.03.1960 Geschäftszahl3Ob116/60; 7Ob250/72; 7Ob40/85; 7Ob8/01d NormAFB Art15 Abs2 lita; AFB 1984 Art5 Abs2 lita; VersVG §97; Rechtssatz1) Wird das versicherte Gebäude innerhalb von drei Jahren seit dem Brand nicht wiederaufgebaut, so kann der Versicherungsnehmer auch dann nicht mehr als den Verkehrswert verlangen, wenn der Wiederaufbau infolge von Umständen, auf die er keinen Einfluß nehmen konnte (Bauverbot), unterblieben ist. 2) Die Errichtung eines Gebäudes, das anderen Zwecken dient als das abgebrannte, stellt keinen Wiederaufbau dar. EntscheidungstexteTE OGH 1960/03/29 3 Ob 116/60 Veröff: SZ 33/39 TE OGH 1972/12/20 7 Ob 250/72 Beisatz: Hier: AFB 1960 und § 3 Abs 1 der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller Anlagen - Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung keine Obliegenheit, sondern Risikoausschluß (mit ausführlicher Begründung). (T1) Veröff: VersR 1973,855 = VersRdSch 1974,30 Beisatz: Hier: AFB 1960 und Paragraph 3, Absatz eins, der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller Anlagen - Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung keine Obliegenheit, sondern Risikoausschluß (mit ausführlicher Begründung). (T1) Veröff: VersR 1973,855 = VersRdSch 1974,30 TE OGH 1985/12/12 7 Ob 40/85 Gegenteilig; nur: 1) Wird das versicherte Gebäude innerhalb von drei Jahren seit dem Brand nicht wiederaufgebaut, so kann der Versicherungsnehmer auch dann nicht mehr als den Verkehrswert verlangen, wenn der Wiederaufbau infolge von Umständen, auf die er keinen Einfluß nehmen konnte (Bauverbot), unterblieben ist. (T2) Beisatz: Wiederaufbauklausel des Art 5 Abs 2 lit a AFB enthält eine Obliegenheit. (T3) Veröff: SZ 58/207 = RdW 1986,110 = RZ 1987/2 S 14 Gegenteilig; nur: 1) Wird das versicherte Gebäude innerhalb von drei Jahren seit dem Brand nicht wiederaufgebaut, so kann der Versicherungsnehmer auch dann nicht mehr als den Verkehrswert verlangen, wenn der Wiederaufbau infolge von Umständen, auf die er keinen Einfluß nehmen konnte (Bauverbot), unterblieben ist. (T2) Beisatz: Wiederaufbauklausel des Artikel 5, Absatz 2, Litera a, AFB enthält eine Obliegenheit. (T3) Veröff: SZ 58/207 = RdW 1986,110 = RZ 1987/2 S 14 TE OGH 2001/04/18 7 Ob 8/01d Vgl auch; Beisatz: Eine Wiederherstellungsklausel wie in Art 5 Abs 2 lit a AFB (1980/1984) begründet nur bei einer Neuwertversicherung eine Risikobegrenzung. Andernfalls ist die Wiederherstellungsklausel als ein Gebot, dessen Einhaltung die Erlangung der Entschädigung bedingt, also als eine Obliegenheit zu betrachten. Die Wiederherstellungsklausel ist in diesem Fall eine Voraussetzung für die Erhaltung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag und aus diesem Grund ist sie ihrer Rechtsnatur nach als Obliegenheit statuiert. (T4) Vgl auch; Beisatz: Eine Wiederherstellungsklausel wie in Artikel 5, Absatz 2, Litera a, AFB (1980 aus 1984,) begründet nur bei einer Neuwertversicherung eine Risikobegrenzung. Andernfalls ist die Wiederherstellungsklausel als ein Gebot, dessen Einhaltung die Erlangung der Entschädigung bedingt, also als eine Obliegenheit zu betrachten. Die Wiederherstellungsklausel ist in diesem Fall eine Voraussetzung für die Erhaltung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag und aus diesem Grund ist sie ihrer Rechtsnatur nach als Obliegenheit statuiert. (T4) RechtssatznummerRS0080967
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.