RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.04.1960 Geschäftszahl3Ob50/60; 3Ob142/65; 5Ob58/70; 8Ob7/91; 8Ob66/08a NormKO §81 RechtssatzDie Legitimation des Masseverwalters ist nicht allein auf die Führung von Zivilprozessen beschränkt. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf Exekutionsverfahren, Außerstreitige Verfahren und Verwaltungsverfahren, soweit es sich um Aktivbestandteile oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nach § 81 Abs 2 KO hat der Masseverwalter gegenüber Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren, so auch gegenüber Personen, die Aussonderungsrechte oder Absonderungsrechte geltend machen (vgl § 6 Abs 2, § 116 Z 5, 120 KO, Entscheidung des OGH vom 09.07.1959, 3 Ob 283/59 und SZ 29/82).Die Legitimation des Masseverwalters ist nicht allein auf die Führung von Zivilprozessen beschränkt. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf Exekutionsverfahren, Außerstreitige Verfahren und Verwaltungsverfahren, soweit es sich um Aktivbestandteile oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nach Paragraph 81, Absatz 2, KO hat der Masseverwalter gegenüber Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren, so auch gegenüber Personen, die Aussonderungsrechte oder Absonderungsrechte geltend machen vergleiche Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 116, Ziffer 5, 120, KO, Entscheidung des OGH vom 09.07.1959, 3 Ob 283/59 und SZ 29/82). EntscheidungstexteTE OGH 1960/04/04 3 Ob 50/60 TE OGH 1965/11/03 3 Ob 142/65 nur: Nach § 81 Abs 2 KO hat der Masseverwalter gegenüber Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren, so auch gegenüber Personen, die Aussonderungsrechte oder Absonderungsrechte geltend machen. (T1); Beisatz: Alleinige Berechtigung des Masseverwalters als Verpflichteter den nach Konkurseröffnung ergangenen Beschluss über die endgültige Festsetzung des Schätzwertes zu bekämpfen. (T2) Veröff: EvBl 1966/119 S 161 nur: Nach Paragraph 81, Absatz 2, KO hat der Masseverwalter gegenüber Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren, so auch gegenüber Personen, die Aussonderungsrechte oder Absonderungsrechte geltend machen. (T1); Beisatz: Alleinige Berechtigung des Masseverwalters als Verpflichteter den nach Konkurseröffnung ergangenen Beschluss über die endgültige Festsetzung des Schätzwertes zu bekämpfen. (T2) Veröff: EvBl 1966/119 S 161 TE OGH 1970/03/25 5 Ob 58/70 Veröff: EvBl 1970/333 S 580 TE OGH 1992/10/29 8 Ob 7/91 Auch; nur T1 TE OGH 2009/04/02 8 Ob 66/08a Vgl; nur T1; Beisatz: Die Verwaltung des Masseverwalters hat sowohl die Interessen der Absonderungsgläubiger als auch der anderen Masse-und Konkursgläubiger zu berücksichtigen. Eine unausgewogene Berücksichtigung der Interessen kann auch dann nicht angenommen werden, wenn der Masseverwalter keinen Antrag nach § 94 Z 5 lit a EStG (Unterlassen des Abzugs der Kapitalertragssteuer durch das Kreditinstitut) stellt, weil Chancen wie Risken der allgemeinen einkommens- bzw körperschaftssteuerrechtlichen Situation grundsätzlich zu Lasten der allgemeinen Masse gehen. Unberührt davon bleibt, dass allfällige Leistungen des Finanzamts im Rahmen einer Nachtragsverteilung der allgemeinen Masse zu berücksichtigen sind. (T3) Vgl; nur T1; Beisatz: Die Verwaltung des Masseverwalters hat sowohl die Interessen der Absonderungsgläubiger als auch der anderen Masse-und Konkursgläubiger zu berücksichtigen. Eine unausgewogene Berücksichtigung der Interessen kann auch dann nicht angenommen werden, wenn der Masseverwalter keinen Antrag nach Paragraph 94, Ziffer 5, Litera a, EStG (Unterlassen des Abzugs der Kapitalertragssteuer durch das Kreditinstitut) stellt, weil Chancen wie Risken der allgemeinen einkommens- bzw körperschaftssteuerrechtlichen Situation grundsätzlich zu Lasten der allgemeinen Masse gehen. Unberührt davon bleibt, dass allfällige Leistungen des Finanzamts im Rahmen einer Nachtragsverteilung der allgemeinen Masse zu berücksichtigen sind. (T3) RechtssatznummerRS0065386
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