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{'item': '1Ob163/59; 5Ob158/62; 5Ob10/63; 5Ob83/68; 5Ob66/68; 6Ob338/68; 8Ob7/72; 8Ob532/77; 8Ob109/78; 7Ob618/80; 6Ob666/81; 8Ob162/81; 4Ob577/83; 8O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027339 Entscheidungsdatum20.09.2023 Geschäftszahl1Ob163/59; 5Ob158/62; 5Ob10/63; 5Ob83/68; 5Ob66/68; 6Ob338/68; 8Ob7/72; 8Ob532/77; 8Ob109/78; 7Ob618/80; 6Ob666/81; 8Ob162/81; 4Ob577/83; 8Ob2/87; 1Ob550/90; 1Ob8/91; 10Ob2441/96k; 9Ob74/98t; 2Ob110/98k; 2Ob35/97p; 8Ob115/00w; 10Ob229/02b; 3Ob128/04a; 6Ob40/05h; 6Ob34/05a; 1Ob238/05i; 7Ob251/06x; 2Ob106/09s; 5Ob145/15g; 4Ob99/17p; 4Ob20/18x; 7Ob19/19y; 3Ob226/19k; 5Ob67/23y; 1Ob110/23t NormABGB §1309 RechtssatzDer Beschädigte muss die Unterlassung der Obsorge, der Aufsichtspflichtige seine Schuldlosigkeit beweisen. Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich darnach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise verlangt werden kann (vergleiche auch 1 Ob 178/57). EntscheidungstexteTE OGH 1960-04-06 1 Ob 163/59 TE OGH 1962-07-12 5 Ob 158/62 TE OGH 1963-01-24 5 Ob 10/63 TE OGH 1968-04-03 5 Ob 83/68 TE OGH 1968-04-24 5 Ob 66/68 nur: Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich darnach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise verlangt werden kann. (T1) Veröff: EvBl 1968/379 S 603 TE OGH 1968-12-18 6 Ob 338/68 nur T1 TE OGH 1972-01-25 8 Ob 7/72 nur T1 TE OGH 1977-07-06 8 Ob 532/77 nur T1; Veröff: EvBl 1978/52 S 154 TE OGH 1978-06-28 8 Ob 109/78 Vgl TE OGH 1980-06-26 7 Ob 618/80 nur T1 TE OGH 1981-06-24 6 Ob 666/81 nur T1 TE OGH 1981-09-10 8 Ob 162/81 nur T1; Veröff: ZVR 1982/109 S 85 TE OGH 1983-06-28 4 Ob 577/83 nur T1; Veröff: ZVR 1984/324 S 346 TE OGH 1987-11-25 8 Ob 2/87 Auch TE OGH 1990-09-12 1 Ob 550/90 TE OGH 1991-10-30 1 Ob 8/91 Vgl auch; nur: Der Beschädigte muss die Unterlassung der Obsorge, der Aufsichtspflichtige seine Schuldlosigkeit beweisen. (T2) TE OGH 1997-02-11 10 Ob 2441/96k nur T1 TE OGH 1998-05-20 9 Ob 74/98t nur T1 TE OGH 1999-03-11 2 Ob 110/98k nur T1; Beisatz: Sowie nach der Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des zu Beaufsichtigenden, dem Maß der von diesem ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. (T3) TE OGH 1999-09-24 2 Ob 35/97p Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2000-11-09 8 Ob 115/00w Auch; Beisatz: Das Maß der Aufsichtspflicht eines Lehrers richtet sich ausschließlich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls, wobei die in § 51 Abs 3 SchUG genannten Kriterien, nämlich Alter und geistige Reife sowie die daraus resultierende Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens ausschlaggebend sind. (T4)Auch; Beisatz: Das Maß der Aufsichtspflicht eines Lehrers richtet sich ausschließlich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls, wobei die in Paragraph 51, Absatz 3, SchUG genannten Kriterien, nämlich Alter und geistige Reife sowie die daraus resultierende Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens ausschlaggebend sind. (T4) TE OGH 2002-07-18 10 Ob 229/02b Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2004-08-26 3 Ob 128/04a Auch; nur T1 TE OGH 2005-03-17 6 Ob 40/05h nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: 9-jähriger Schifahrer. (T5) TE OGH 2005-03-17 6 Ob 34/05a nur T1; Beisatz: Hier: Geistig behinderter Eisläufer. (T6) TE OGH 2006-03-07 1 Ob 238/05i Auch; Beisatz: Das Maß der gebotenen Sorgfalt bei Bestehen einer Aufsichtspflicht ist jeweils im Einzelfall danach zu beurteilen, wie sich ein „maßgerechter" Mensch in der konkreten Situation des Aufsichtspflichtigen verhalten hätte. Konkret vorhersehbare Gefahren sind zu vermeiden. (T7); Beisatz: Hier war selbst für einen sorgfältigen Menschen die sich aus der speziellen Bodenbeschaffenheit für das etwa 10 ½ jährige Kind ergebende (konkrete) Gefahr nicht erkennbar; die Notwendigkeit einer gesteigerten Aufsichtspflicht daher nicht gegeben. (T8) TE OGH 2006-11-29 7 Ob 251/06x Auch; nur T1; Beisatz: Wobei die Gefährlichkeit der Situation und ein allfälliges wiederholtes früheres Fehlverhalten zu berücksichtigen sind. Bestimmte Eigenschaften des Pflegebefohlenen können höhere Anforderungen rechtfertigen. (T9); Beisatz: Die Frage, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T10); Beisatz: Hier: Rodelunfall von Minderjährigen die in einem Jugendwohnheim betreut werden. (T11) TE OGH 2009-10-29 2 Ob 106/09s Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2015-08-25 5 Ob 145/15g Auch TE OGH 2017-06-13 4 Ob 99/17p Auch; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2018-02-20 4 Ob 20/18x Auch; Beis wie T7 TE OGH 2019-02-27 7 Ob 19/19y Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2020-02-26 3 Ob 226/19k Beisatz: Hier: Schiunfall. (T12) TE OGH 2023-07-17 5 Ob 67/23y nur T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10 Beisatz: Hier: Zwei Siebenjährige im Plastikbob. (T13) TE OGH 2023-09-20 1 Ob 110/23t vgl aber; Beisatz: Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht. (T14)vergleiche aber; Beisatz: Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach Paragraph 1309, ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht. (T14) Anm: Vgl RS0134517.Anmerkung, Vgl RS0134517. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0027339

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.