RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077758 Entscheidungsdatum17.10.2023 Geschäftszahl4Ob309/60; 4Ob1065/92; 4Ob318/98p; 4Ob113/09k; 4Ob158/09b; 4Ob59/23i NormUrhG §29 Abs4 RechtssatzDie Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs 2 UrhG keine Nachfristsetzung vorausging; eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. Mit dem Untergang des Bestreitungsrechtes ist die Aufrollung von Fragen, die die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffen, abgeschnitten.Die Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, UrhG keine Nachfristsetzung vorausging; eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. Mit dem Untergang des Bestreitungsrechtes ist die Aufrollung von Fragen, die die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffen, abgeschnitten. EntscheidungstexteTE OGH 1960-04-26 4 Ob 309/60 Veröff: ÖBl 1961,16 TE OGH 1992-10-20 4 Ob 1065/92 nur: Mit dem Untergang des Bestreitungsrechtes ist die Aufrollung von Fragen, die die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffen, abgeschnitten. (T1) TE OGH 1999-01-26 4 Ob 318/98p auch; nur: Die Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs 2 UrhG keine Nachfristsetzung vorausging. (T2)auch; nur: Die Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, UrhG keine Nachfristsetzung vorausging. (T2) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 113/09k Beisatz: Hier: Verschweigung des Einwands angenommen, dass materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht gegeben seien, etwa der Auflösungsgrund oder die Passivlegitimation aufgrund eines Co -Verlagsverhältnisses und sich den daraus ergebenden Beschränkungen der Auflösungsmöglichkeit. (T3) TE OGH 2010-04-20 4 Ob 158/09b auch; nur T2 nur: Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. (T4) Beisatz: Der Urheber kann die Auflösungserklärung mit der Nachfristsetzung verbinden und muss den Rückruf nicht nach Fristablauf (nochmals) gesondert erklären. (T5) TE OGH 2023-10-17 4 Ob 59/23i vgl; Beisatz: Hier: Die mit den Ausnahmetatbeständen verknüpften Fragen, ob es sich bei einem Filmwerk um ein gewerblich hergestelltes handelt, oder ob für ein Auftragswerk iSd § 28 Abs 2 UrhG eine Verwertungspflicht bestand, betreffen ebenfalls die Wirksamkeit des Rückrufs wegen Nichtgebrauchs. - Verschweigung des Einwands angenommen. (T6)vgl; Beisatz: Hier: Die mit den Ausnahmetatbeständen verknüpften Fragen, ob es sich bei einem Filmwerk um ein gewerblich hergestelltes handelt, oder ob für ein Auftragswerk iSd Paragraph 28, Absatz 2, UrhG eine Verwertungspflicht bestand, betreffen ebenfalls die Wirksamkeit des Rückrufs wegen Nichtgebrauchs. - Verschweigung des Einwands angenommen. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0077758
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