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{'item': '1Ob125/60; 2Ob169/64 (2Ob246/64); 2Ob340/68 (2Ob343/68); 2Ob51/75; 3Ob73/75; 5Ob561/77; 2Ob207/78; 3Ob588/78 (3Ob589/78); 6Ob778/79; 6Ob623/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035826 Entscheidungsdatum29.07.2025 Geschäftszahl1Ob125/60; 2Ob169/64 (2Ob246/64); 2Ob340/68 (2Ob343/68); 2Ob51/75; 3Ob73/75; 5Ob561/77; 2Ob207/78; 3Ob588/78 (3Ob589/78); 6Ob778/79; 6Ob623/81 (6Ob624/81-6Ob626/81); 2Ob542/81; 8Ob87/83; 2Ob647/84 (2Ob648/84); 3Ob585/86; 8Ob2070/96m; 4Ob2314/96i; 6Ob98/00f; 1Ob302/02x; 1Ob49/03t; 7Ob159/03p; 1Ob13/04z; 5Ob212/05w; 9ObA178/05z; 9Ob7/09h; 7Ob77/11s; 1Ob189/12v; 9ObA24/12p; 8Ob80/13t; 2Ob235/15w; 1Ob196/16d; 6Ob211/16x; 6Ob195/16v; 2Ob92/18w; 9ObA136/19v; 4Ob215/21b; 8Ob83/22x; 7Ob126/23i; 6Ob178/24f; 2Ob104/25w NormJN §1 DVIb ZPO §41 B1 RechtssatzDie Kosten eines Privatgutachtens zur Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses können als vorprozessuale Kosten solange nicht selbständig eingeklagt werden, als ein Hauptanspruch besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1960-04-28 1 Ob 125/60 Veröff: EvBl 1960/356 S 607 = JBl 1960,642 = ZVR 1960/314 S 211 TE OGH 1964-07-08 2 Ob 169/64 TE OGH 1968-11-14 2 Ob 340/68 TE OGH 1975-06-26 2 Ob 51/75 Vgl auch; Veröff: HS 9414 TE OGH 1975-07-01 3 Ob 73/75 TE OGH 1977-04-26 5 Ob 561/77 Vgl; Veröff: RZ 1978/42 S 84 = JBl 1978,317 TE OGH 1979-01-16 2 Ob 207/78 Beisatz: Vorprozessuale Privatgutachtenskosten aber können Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruches sein, wenn ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht. (T1) TE OGH 1979-10-10 3 Ob 588/78 Beisatz: Entscheidend ist, ob das Gutachten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in diesem Prozess dienen oder nicht. (T2) Veröff: SZ 52/146 TE OGH 1980-04-02 6 Ob 778/79 TE OGH 1981-05-27 6 Ob 623/81 Beisatz: Außergerichtliche Beweissicherungskosten (T3) TE OGH 1982-02-23 2 Ob 542/81 Beis wie T1; Beisatz: Zulässigkeit des Rechtsweges für Aufwendungen für Reise und privates Sachverständigengutachtens, wenn noch nicht feststeht, ob es zu einer Prozessführung kommen werde. (T4) TE OGH 1983-09-22 8 Ob 87/83 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1985-05-21 2 Ob 647/84 Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1988-02-10 3 Ob 585/86 Auch TE OGH 1996-08-29 8 Ob 2070/96m Auch; Beis wie T1; Beisatz: Im gegenständlichen Fall verneint, da die Kläger im gesamten Verfahren einen über die Stoffsammlung für den Kündigungsprozeß hinausgehenden Grund für die Überwachung der Benützung der in Bestand gegebenen Wohnung durch ihren Mieter nicht behaupten konnten. (T5) TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2314/96i Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 98/00f Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Interesse an der Feststellung der Schadensursache und damit an der Möglichkeit, diese zu beheben, geht entscheidend über die Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses hinaus. (T6) TE OGH 2003-02-24 1 Ob 302/02x Beisatz: Im vorliegenden Fall diente das von der klagenden Partei in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten letztlich nur der Feststellung, ob ein Schaden (Mangel) im Zusammenhang mit der mangelnden Schalldämmung vorlag, keinesfalls aber der Feststellung der Schadensursache. Die Einholung dieses Gutachtens erfolgte daher jedenfalls nicht in erster Linie zur Beweissammlung und zur Vorbereitung eines gegen die beklagten Parteien anzustrengenden Prozesses, vielmehr bestand das besondere Interesse der klagenden Partei an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der denkbaren prozessualen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber den beklagten Parteien. (T7) TE OGH 2003-03-25 1 Ob 49/03t Beis wie T2 TE OGH 2003-10-01 7 Ob 159/03p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-03-18 1 Ob 13/04z Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Kosten des Aufbaus eines Röntgengeräts zur Funktionsprüfung als prozessvorbereitende Maßnahme zur Ermittlung der Schadenshöhe. (T8) TE OGH 2006-02-07 5 Ob 212/05w Beisatz: Die vorprozessualen Kosten der Einholung eines Privatgutachtens über die Verletzungsfolgen sind bei Akzessorietät zum Hauptanspruch weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T9) Beisatz: Hier: § 1333 Abs 3 ABGB idF BGBl I 118/2002. (T10)Beisatz: Hier: Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2002,. (T10) TE OGH 2006-03-29 9 ObA 178/05z Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei den Kosten der Beweissammlung und Beweissicherung um Kosten der Prozessvorbereitung handelte, ohne dass der Beklagte ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung darlegte, das über die Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung in den beiden verbundenen Verfahren hinausging, ist vertretbar. (T11) TE OGH 2009-09-30 9 Ob 7/09h Vgl; Beisatz: Die Kosten eines zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens können dann mit gesonderter Klage - und nicht nur als vorprozessuale Kosten im Rechtsstreit über den Hauptanspruch - geltend gemacht werden, wenn ein besonderes Interesse des Auftraggebers an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht, sodass also das Gutachten nicht in erster Linie im Hinblick auf eine (spätere) Prozessführung, sondern primär aus anderen Gründen eingeholt wird. (T12) Beisatz: Die Beurteilung, ob nach dem zu beurteilenden konkreten Vorbringen ein Gutachten nicht primär zur Vorbereitung eines Rechtsstreits eingeholt wurde, reicht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. (T13) TE OGH 2011-09-07 7 Ob 77/11s Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 189/12v Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T12 TE OGH 2012-12-17 9 ObA 24/12p Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Voraussetzungen für die selbständige Einklagbarkeit sind vom Kläger zu behaupten. (T14) TE OGH 2013-10-28 8 Ob 80/13t Auch TE OGH 2016-08-31 2 Ob 235/15w Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Vorprozessuale Anwaltskosten. (T15) Veröff: SZ 2016/86 TE OGH 2016-11-23 1 Ob 196/16d Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass vorprozessuale Kosten erst dann selbstständig eingeklagt werden können, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht. (T16) Beisatz: Hier: Akzessorität der vorprozessualen Anwaltskosten, da der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch des Klägers infolge weiter bestehender Wiederholungsgefahr als aufrecht zu beurteilen ist. (T17) TE OGH 2017-01-30 6 Ob 211/16x Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T15 TE OGH 2016-11-29 6 Ob 195/16v Vgl; Beis wie T1; Beis wie T14 TE OGH 2019-01-29 2 Ob 92/18w Vgl auch; Beisatz: Sind vorprozessuale (Leistungen und somit die dafür begehrten) Kosten nicht klar in für bereits außergerichtlich erledigte und nicht erledigte Ansprüche aufgewendet abgrenzbar, sind sie weiterhin im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T18) TE OGH 2020-08-26 9 ObA 136/19v vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12 Anm: Veröff: SZ 2020/73Anmerkung, Veröff: SZ 2020/73 TE OGH 2021-12-16 4 Ob 215/21b vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T16 Anm: Veröff: SZ 2021/110Anmerkung, Veröff: SZ 2021/110 TE OGH 2022-08-30 8 Ob 83/22x Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2023-08-30 7 Ob 126/23i Beisatz wie T14 TE OGH 2025-06-04 6 Ob 178/24f TE OGH 2025-07-29 2 Ob 104/25w Beisatz wie T2; Beisatz wie T12 Beisatz: Hier: Kosten für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten. (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0035826

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.