RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034720 Entscheidungsdatum16.05.2023 Geschäftszahl4Ob59/60; 7Ob138/75; 1Ob653/79; 7Ob554/92; 1Ob112/00b; 3Ob23/10v; 2Ob75/23b NormABGB §1497 IIIABGB §1497 römisch drei ZPO §261 Abs6 RechtssatzDie Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes hindert die Unterbrechung der Verjährung dann nicht, wenn die Sache gemäß § 261 ZPO an das zuständige Gericht überwiesen wird. Der gleiche Grundsatz muss wohl gelten, wenn ein gar nicht angerufenes Gericht die Klage annimmt und an das zuständige Gericht "weiterleitet".Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes hindert die Unterbrechung der Verjährung dann nicht, wenn die Sache gemäß Paragraph 261, ZPO an das zuständige Gericht überwiesen wird. Der gleiche Grundsatz muss wohl gelten, wenn ein gar nicht angerufenes Gericht die Klage annimmt und an das zuständige Gericht "weiterleitet". EntscheidungstexteTE OGH 1960-05-03 4 Ob 59/60 TE OGH 1975-09-11 7 Ob 138/75 nur: Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes hindert die Unterbrechung des Verjährung dann nicht, wenn die Sache gemäß § 261 ZPO an das zuständige Gericht überwiesen wird. (T1) Beisatz: Hiebei ist nicht maßgebend, ob die Einbringung der Klage beim unzuständigen Gericht auf einem entschuldbaren oder nicht entschuldbaren Irrtum in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, oder auf Absicht beruht. (T2) Veröff: VersR 1976,1198nur: Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes hindert die Unterbrechung des Verjährung dann nicht, wenn die Sache gemäß Paragraph 261, ZPO an das zuständige Gericht überwiesen wird. (T1) Beisatz: Hiebei ist nicht maßgebend, ob die Einbringung der Klage beim unzuständigen Gericht auf einem entschuldbaren oder nicht entschuldbaren Irrtum in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, oder auf Absicht beruht. (T2) Veröff: VersR 1976,1198 TE OGH 1979-08-29 1 Ob 653/79 TE OGH 1992-06-25 7 Ob 554/92 nur T1 TE OGH 2000-07-25 1 Ob 112/00b Auch; Beisatz: Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war. (T3) Beisatz: Hier: Wurde die Klage an das zuständige Gericht adressiert; infolge eines Postversehens langte sie aber bei einem unzuständigen Gericht ein und ist erst in weiterer Folge durch Weiterleitung des "Irrläufers" dem zuständigen Gericht zugekommen. Dieser Fall ist jenem Fall vergleichbar, in dem die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht und an das zuständige Gericht überwiesen wurde. (T4); Veröff: SZ 73/122Auch; Beisatz: Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß Paragraph 230 a, oder Paragraph 261, Absatz 6, ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war. (T3) Beisatz: Hier: Wurde die Klage an das zuständige Gericht adressiert; infolge eines Postversehens langte sie aber bei einem unzuständigen Gericht ein und ist erst in weiterer Folge durch Weiterleitung des "Irrläufers" dem zuständigen Gericht zugekommen. Dieser Fall ist jenem Fall vergleichbar, in dem die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht und an das zuständige Gericht überwiesen wurde. (T4); Veröff: SZ 73/122 TE OGH 2010-03-24 3 Ob 23/10v TE OGH 2023-05-16 2 Ob 75/23b Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034720
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.