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Europaius

6Ob114/60

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.05.1960 Geschäftszahl6Ob114/60; 8Ob260/79; 6Ob117/05g NormZPO §496 Abs1;

ZPO §510;

RechtssatzZur Frage der Aufhebung der Entscheidung und der Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung (nicht auch zur neuerlichen Verhandlung - vgl 5 Ob 295/59).Zur Frage der Aufhebung der Entscheidung und der Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung (nicht auch zur neuerlichen Verhandlung - vergleiche 5 Ob 295/59).

EntscheidungstexteTE OGH 1960/05/04 6 Ob 114/60 Veröff: EvBl 1960/282 S 466 = JBl 1961,92 TE OGH 1979/11/22 8 Ob 260/79 Ähnlich TE OGH 2005/12/01 6 Ob 117/05g Vgl; Beisatz: Das Erstgericht, an das eine Rechtssache durch Beschluss des Berufungsgerichts verwiesen wurde, hat gemäß §479 ZPO von Amts wegen eine Tagsatzung anzuordnen, falls durch die Zurückverweisung überhaupt eine neue Verhandlung erforderlich ist. (T1); Beisatz: Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen (die - hier - in der Berufungsbeantwortung enthalten waren) nicht zu berücksichtigen. (T2) RechtssatznummerRS0042378

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