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{'item': ['3Ob52/60', '3Ob102/90', '3Ob317/01s', '3Ob254/03d', '3Ob261/03h', '3Ob159/06p']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.05.1960 Geschäftszahl3Ob52/60; 3Ob102/90; 3Ob317/01s; 3Ob254/03d; 3Ob261/03h; 3Ob159/06p NormEO §36 Aa; EO §355 IX;EO §355 römisch neun; RechtssatzDer Ober

§ 355

EO bewilligten Exekution zum Nachweis des Umstandes, dass der Verpflichtete entgegen der Behauptung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt hat, eine Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zulässig ist, weil für den Fall, als dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt wurde, die Voraussetzung für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Anspruches und damit auch für die Zulässigkeit der Exekution fehlt. Es ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, dass bei einem Vergleich als Exekutionstitel zur Beurteilung der Frage, ob ein Zuwiderhandeln gegen den Vergleich vorliegt, der Parteiwille zu erforschen ist und dass durch die Unzulässigerklärung der Exekutionsbewilligung nach § 36 EO der Anspruch der betreibenden Partei aus dem Exekutionstitel nicht berührt wird, das heißt der Vergleich seine Wirksamkeit nicht verliert. Das Berufungsgericht bezog sich bei seinen Rechtsausführungen mit Recht auf die Entscheidung des OGH ZBl 1937 Nr 443, die entgegen den Ausführungen der Beklagten auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann. Es besteht kein Grund, von der in dieser Entscheidung ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen.Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes,

Paragraph 355, EO bewilligten Exekution zum Nachweis des Umstandes, dass der Verpflichtete entgegen der Behauptung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt hat, eine Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO zulässig ist, weil für den Fall, als dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt wurde, die Voraussetzung für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Anspruches und damit auch für die Zulässigkeit der Exekution fehlt. Es ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, dass bei einem Vergleich als Exekutionstitel zur Beurteilung der Frage, ob ein Zuwiderhandeln gegen den Vergleich vorliegt, der Parteiwille zu erforschen ist und dass durch die Unzulässigerklärung der Exekutionsbewilligung nach Paragraph 36, EO der Anspruch der betreibenden Partei aus dem Exekutionstitel nicht berührt wird, das heißt der Vergleich seine Wirksamkeit nicht verliert. Das Berufungsgericht bezog sich bei seinen Rechtsausführungen mit Recht auf die Entscheidung des OGH ZBl 1937 Nr 443, die entgegen den Ausführungen der Beklagten auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann. Es besteht kein Grund, von der in dieser Entscheidung ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1960/05/09 3 Ob 52/60 TE OGH 1990/09/19 3 Ob 102/90 nur: Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes,

§ 355

EO bewilligten Exekution zum Nachweis des Umstandes, dass der Verpflichtete entgegen der Behauptung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt hat, eine Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zulässig ist, weil für den Fall, als dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt wurde, die Voraussetzung für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Anspruches und damit auch für die Zulässigkeit der Exekution fehlt. (T1) nur: Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes,

Paragraph 355, EO bewilligten Exekution zum Nachweis des Umstandes, dass der Verpflichtete entgegen der Behauptung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt hat, eine Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO zulässig ist, weil für den Fall, als dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt wurde, die Voraussetzung für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Anspruches und damit auch für die Zulässigkeit der Exekution fehlt. (T1) TE OGH 2002/02/27 3 Ob 317/01s Auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/30 TE OGH 2003/11/26 3 Ob 254/03d Auch; nur T1 TE OGH 2004/02/25 3 Ob 261/03h Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes,

§ 355

EO bewilligten Exekution zum Nachweis des Umstandes, dass der Verpflichtete entgegen der Behauptung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt hat, eine Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zulässig ist. (T2); Beisatz: Das Urteilsbegehren hat auf Unzulässigerklärung der Anlassexekution zu lauten. (T3) Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes,

Paragraph 355, EO bewilligten Exekution zum Nachweis des Umstandes, dass der Verpflichtete entgegen der Behauptung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt hat, eine Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO zulässig ist. (T2); Beisatz: Das Urteilsbegehren hat auf Unzulässigerklärung der Anlassexekution zu lauten. (T3) TE OGH 2006/11/30 3 Ob 159/06p Auch; nur T2 RechtssatznummerRS0000793

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