1Ob152/60
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.05.1960 Geschäftszahl1Ob152/60; 1Ob197/65; 2Ob310/68; 3Ob85/74; 6Ob510/81 (6Ob511/81); 7Ob739/81; 1Ob629/82; 6Ob618/83; 7Ob670/85; 6Ob566/94 NormABGB §1308;
ABGB §1310;
RechtssatzZum Verhältnis beider Gesetzesnormen zueinander.
EntscheidungstexteTE OGH 1960/05/11 1 Ob 152/60 Veröff: SZ 33/54 TE OGH 1965/12/22 1 Ob 197/65 Beisatz: Dreizehneinhalbjähriger Knabe verletzt Spielgefährten durch Nachwerfen einer Sandale. (T1) TE OGH 1968/10/24 2 Ob 310/68 TE OGH 1974/12/03 3 Ob 85/74 TE OGH 1981/02/11 6 Ob 510/81 TE OGH 1981/11/05 7 Ob 739/81 Beisatz: Waren im Zeitpunkt des Schadenseintrittes beide Streitteile als Unmündige deliktsunfähig, kann der Ersatzanspruch des Geschädigten nicht schon aus dem Grunde des § 1308 ABGB verneint werden. Diese Bestimmung betrifft grundsätzlich nur die Schuldfähigen; auf den unmündigen Geschädigten müssen in analoger Anwendung des § 1310 ABGB die gleichen Gesichtspunkte der Billigkeit wie für den Schädiger angewendet werden. (T2) Beisatz: Waren im Zeitpunkt des Schadenseintrittes beide Streitteile als Unmündige deliktsunfähig, kann der Ersatzanspruch des Geschädigten nicht schon aus dem Grunde des Paragraph 1308, ABGB verneint werden. Diese Bestimmung betrifft grundsätzlich nur die Schuldfähigen; auf den unmündigen Geschädigten müssen in analoger Anwendung des Paragraph 1310, ABGB die gleichen Gesichtspunkte der Billigkeit wie für den Schädiger angewendet werden. (T2) TE OGH 1982/06/30 1 Ob 629/82 Beis wie T2 TE OGH 1983/06/30 6 Ob 618/83 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1985/11/28 7 Ob 670/85 TE OGH 1994/04/28 6 Ob 566/94 RechtssatznummerRS0027285