RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020837 Entscheidungsdatum11.05.1960 Geschäftszahl5Ob172/60; 6Ob226/60; 5Ob481/58; 2Ob530/37; 1Ob28/57; 6Ob164/61; 5Ob311/63; 6Ob367/66; 7Ob14/73; 1Ob669/78; 3Ob590/79; 5Ob564/82; 5Ob542/84 (5Ob543/84); 6Ob541/85; 5Ob599/87; 5Ob67/97g; 5Ob120/14d; 4Ob174/18v; 4Ob190/20z NormABGB §1115; MG §23 RechtssatzDa nach § 23 MG auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietverträge als auf unbestimmte Zeit erneuert gelten und § 1115 ABGB den Vertragsinhalt der erneuerten Bestandverträge bestimmt, geschieht auch die Erneuerung des Bestandvertrages nach § 23 MG unter den nämlichen Bedingungen, unter welchen er vorher geschlossen war.Da nach Paragraph 23, MG auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietverträge als auf unbestimmte Zeit erneuert gelten und Paragraph 1115, ABGB den Vertragsinhalt der erneuerten Bestandverträge bestimmt, geschieht auch die Erneuerung des Bestandvertrages nach Paragraph 23, MG unter den nämlichen Bedingungen, unter welchen er vorher geschlossen war. EntscheidungstexteTE OGH 1960-05-11 5 Ob 172/60 TE OGH 1960-06-27 6 Ob 226/60 Veröff: JBl 1961,234 = ImmZ 1961,171 TE OGH 1959-01-14 5 Ob 481/58 Beisatz: Durch § 23 MG erleidet der Mietvertrag nur hinsichtlich der Zeitdauer eine Änderung. (T1) Veröff: RZ 1959,105Beisatz: Durch Paragraph 23, MG erleidet der Mietvertrag nur hinsichtlich der Zeitdauer eine Änderung. (T1) Veröff: RZ 1959,105 TE OGH 1937-06-30 2 Ob 530/37 Veröff: SZ 19/209 TE OGH 1957-01-23 1 Ob 28/57 Beisatz: Durch § 23 MG werden auch die Bestimmungen über die Höhe des Mietzinses verlängert. (T2)Beisatz: Durch Paragraph 23, MG werden auch die Bestimmungen über die Höhe des Mietzinses verlängert. (T2) TE OGH 1961-05-10 6 Ob 164/61 Beisatz: Keine Beschränkung der Verlängerung auf diejenigen Vertragsbestimmungen, die für den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes erforderlich sind. (T3) TE OGH 1963-10-24 5 Ob 311/63 Veröff: MietSlg 15484 TE OGH 1967-01-25 6 Ob 367/66 TE OGH 1973-02-21 7 Ob 14/73 Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Vereinbarung, daß der Mieter mit Rücksicht auf die von ihm übernommenen Baukosten für die Dauer des Mietvertrages, nämlich für einen Zeitraum von zwanzig Jahren, von der Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses befreit sein, daß aber nach Ablauf dieser Frist eine neue Mietzinsvereinbarung zu treffen sein werde, kann nicht dahin ausgelegt werden, daß der Mieter nach Ablauf von zwanzig Jahren den ortsüblichen Mietzins zu bezahlen hat. (T4) Veröff: ImmZ 1973,186 = MietSlg 25385
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.