RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052198 Entscheidungsdatum24.04.2020 Geschäftszahl5Ob152/60; 5Ob348/61; 1Ob49/65; 5Ob164/68; 5Ob88/68 (5Ob89/68); 5Ob205/68; 5Ob269/68 (5Ob274/68; 5Ob275/68); 5Ob338/68; 1Ob39/69; 5Ob214/69; 5Ob36/70; 6Ob105/71; 1Ob96/72; 4Ob624/75; 8Ob539/77; 8Ob541/77; 5Ob304/80; 5Ob750/80; 7Ob697/80; 6Ob767/80; 4Ob547/81 (4Ob548/81); 1Ob533/81; 5Ob503/81; 7Ob795/81; 5Ob586/82; 6Ob816/81; 3Ob539/82; 3Ob577/85; 2Ob532/86 (2Ob533/86); 2Ob574/88; 7Ob655/90; 6Ob37/01m; 1Ob134/07y; 8Ob133/08d; 9ObA138/12b; 8Ob17/20p NormAO §1 IO §68 KO §68 RechtssatzZahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner fällige Schulden mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermag. Solange Schulden gestundet werden, sind sie nicht fällig. Eine Zahlungsstockung liegt nur dann vor, wenn die erforderlichen Zahlungsmittel alsbald beschafft werden können. Wenn ein Schuldner nur mehr die dringendsten Verbindlichkeiten erfüllt, um den Geschäftsbetrieb noch einige Zeit aufrecht erhalten zu können, und erhebliche Rückstände an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen anwachsen lässt, ist dies in der Regel ein Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1960-05-25 5 Ob 152/60 TE OGH 1961-11-29 5 Ob 348/61 nur: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner fällige Schulden mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermag. (T1) TE OGH 1965-04-21 1 Ob 49/65 Veröff: SZ 38/61 TE OGH 1968-06-19 5 Ob 164/68 nur T1 TE OGH 1968-06-12 5 Ob 88/68 nur T1 TE OGH 1968-10-02 5 Ob 205/68 nur: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner fällige Schulden mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermag. Solange Schulden gestundet werden, sind sie nicht fällig. Eine Zahlungsstockung liegt nur dann vor, wenn die erforderlichen Zahlungsmittel alsbald beschafft werden können. (T2) TE OGH 1968-10-09 5 Ob 269/68 nur T1; Veröff: EvBl 1969/166 S 244 = JBl 1969,508 (mit Besprechung v Pistauer) TE OGH 1969-01-08 5 Ob 338/68 nur T2; Veröff: EvBl 1969/225 S 329 TE OGH 1969-03-07 1 Ob 39/69 nur T2; Veröff: EvBl 1969/329 S 497 TE OGH 1969-09-24 5 Ob 214/69 nur T2; Veröff: JBl 1970,382 TE OGH 1970-02-25 5 Ob 36/70 nur T1; Veröff: SZ 43/51 = EvBl 1970/269 S 464 = JBl 1973,47 TE OGH 1971-05-26 6 Ob 105/71 nur T1 TE OGH 1972-05-05 1 Ob 96/72 nur T2 Anm: Veröff: SZ 45/57Anmerkung, Veröff: SZ 45/57 TE OGH 1975-11-04 4 Ob 624/75 nur T1; Beisatz: Es kommt auf die Gesamtsituation im Einzelfall an. (T3) Veröff: EvBl 1976/145 S 273 TE OGH 1977-09-07 8 Ob 539/77 nur T2 TE OGH 1977-10-05 8 Ob 541/77 nur T2 TE OGH 1980-03-25 5 Ob 304/80 nur T2 TE OGH 1980-12-02 5 Ob 750/80 nur T2 TE OGH 1980-11-27 7 Ob 697/80 Auch; nur T1 TE OGH 1981-03-05 6 Ob 767/80 nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit ist also anzunehmen, wenn ein nicht bloß vorübergehender, sondern ein dauernder Mangel an Zahlungsmitteln besteht, der den Schuldner hindert, fällige Schulden zu bezahlen. Zahlte die Gemeinschuldnerin die dringendsten Schulden, ändert dies an der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nichts. (T4) TE OGH 1981-11-17 4 Ob 547/81 nur T1; Beis wie T4 nur: Zahlungsunfähigkeit ist also anzunehmen, wenn ein nicht bloß vorübergehender, sondern ein dauernder Mangel an Zahlungsmitteln besteht. (T5) Veröff: EvBl 1982/164 S 521 TE OGH 1981-04-08 1 Ob 533/81 nur T2 TE OGH 1981-10-20 5 Ob 503/81 nur T2; Beis wie T5 TE OGH 1981-12-10 7 Ob 795/81 nur T1 TE OGH 1982-05-04 5 Ob 586/82 nur T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 55/65 TE OGH 1982-05-19 6 Ob 816/81 nur T2 TE OGH 1983-01-26 3 Ob 539/82 nur T2; Veröff: EvBl 1984/151 S 549 = JBl 1982,654 TE OGH 1985-06-26 3 Ob 577/85 Auch; nur T2 TE OGH 1986-11-11 2 Ob 532/86 nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 1989-04-25 2 Ob 574/88 nur T2; Beis wie T5 nur: Zahlungsunfähigkeit ist also anzunehmen, wenn ein nicht bloß vorübergehender, sondern ein dauernder Mangel an Zahlungsmitteln besteht, der den Schuldner hindert, fällige Schulden zu bezahlen. (T6) TE OGH 1990-09-27 7 Ob 655/90 nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2001-04-26 6 Ob 37/01m Auch; nur T2; Beisatz: Ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, unterliegt der rechtlichen Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts, wobei es darauf ankommt, ob der Schuldner objektiv gesehen außerstande war, seine fälligen Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bezahlen, und ob die Aussicht bestand, dass sich seine Liquidität wieder verbessern würde, und (wenn ja) in welchem Zeitraum. (T7) TE OGH 2007-10-22 1 Ob 134/07y Auch; nur T1; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen. (T8); Veröff: SZ 2007/162 TE OGH 2008-12-16 8 Ob 133/08d Auch; nur T1; Beisatz: In der Regel wird eine Kreditfälligstellung bei Liquiditätsproblemen des Schuldners Zahlungsunfähigkeit auslösen. Allerdings kann sowohl eine Umschuldungsmöglichkeit als auch die Möglichkeit, mit den Gläubigern eine Ratenvereinbarung zu schließen, auch eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit beseitigen, wenn der Schuldner dadurch in die Lage versetzt wird, dass das Gesamtobligo in einer für Beträge dieser Größenordnung durchaus üblichen Frist getilgt werden kann. Es ist daher bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auch auf die realistische Möglichkeit einer Umschuldung Bedacht zu nehmen. (T9); Bem: Siehe auch RS0124451. (T10); Veröff: SZ 2008/183 TE OGH 2013-02-21 9 ObA 138/12b Auch; nur T1 TE OGH 2020-04-24 8 Ob 17/20p Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0052198
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