RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.05.1960 Geschäftszahl5Ob152/60; 1Ob54/61; 5Ob59/67; 5Ob164/68; 5Ob156/69; 6Ob214/70; 6Ob131/71; 1Ob88/73; 4Ob541/75; 4Ob624/75; 5Ob868/76; 3Ob564/78; 8Ob520/78; 4Ob559/83; 8Ob594/86; 1Ob684/89; 2Ob128/99h; 7Ob315/98v; 6Ob280/00w; 6Ob157/01h; 7Ob231/01y; 8Ob236/02t NormKO §30 Abs1 Z1; RechtssatzDie Sicherstellung ist nur dann eine gebührende Deckung, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch, sei es durch Vertrag oder Gesetz, vor Beginn der kritischen Zeit erworben hatte. Sicherung nach Eintritt der Fälligkeit (an Stelle der Leistung) ist immer abweichende Deckung. EntscheidungstexteTE OGH 1960/05/25 5 Ob 152/60 TE OGH 1961/08/30 1 Ob 54/61 Veröff: SZ 34/110 = EvBl 1961/489 S 606 TE OGH 1967/04/07 5 Ob 59/67 Beisatz: Anfechtbar ist jede Sicherstellung, die dem Gläubiger materiellrechtlich nicht gebührte. Der Anfechtungsgegner kann die vom Gesetz vermutete Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Einzelfall widerlegen. (T1) TE OGH 1968/06/19 5 Ob 164/68 nur: Die Sicherstellung ist nur dann eine gebührende Deckung, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch, sei es durch Vertrag oder Gesetz, vor Beginn der kritischen Zeit erworben hatte. (T2) TE OGH 1969/07/09 5 Ob 156/69 Beis wie T2 TE OGH 1970/09/23 6 Ob 214/70 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1972/02/07 6 Ob 131/71 Vgl; Verstärkter Senat; Veröff: SZ 45/12 = EvBl 1972/115 S 210 = JBl 1972,374 = RZ 1972,151 TE OGH 1973/05/23 1 Ob 88/73 Auch; Beis wie T1 nur: Anfechtbar ist jede Sicherstellung, die dem Gläubiger materiellrechtlich nicht gebührte. (T3) Veröff: SZ 46/57 = EvBl 1973/298 S 604 TE OGH 1975/07/08 4 Ob 541/75 Auch TE OGH 1975/11/04 4 Ob 624/75 Beis wie T3 TE OGH 1976/11/29 5 Ob 868/76 TE OGH 1978/05/09 3 Ob 564/78 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1978/06/14 8 Ob 520/78 Vgl auch TE OGH 1984/05/08 4 Ob 559/83 Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242 TE OGH 1987/04/23 8 Ob 594/86 Beis wie T2; Beisatz: In diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden mußte, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen. (T4) Veröff: ÖBA 1988,284 (Hügel) TE OGH 1990/02/21 1 Ob 684/89 Beis wie T4; Veröff: SZ 63/26 TE OGH 1999/05/20 2 Ob 128/99h Vgl auch; Beisatz: (Objektive) Begünstigung und inkongruente Deckung (also fehlender zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang: ZIK 1998, 131) liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Sicherstellung oder Befriedigung gar nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen war, wodurch der Gläubiger etwas erhält, was ihm nicht gebührt. Die Beweislast hiefür trifft den klagenden Masseverwalter. (T5) TE OGH 1999/06/23 7 Ob 315/98v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2000/12/14 6 Ob 280/00w Vgl; nur T2; Beisatz: Der Anspruch auf Zahlung begründet keinen Anspruch auf Einräumung einer Sicherstellung. Ohne weitere Grundlage ist die Einräumung eines Vertragspfandrechtes aber auch die Erwirkung eines Pfändungspfandrechtes inkongruent. Der Erlös aus der Verwertung von Pfandsachen oder die Zahlung des Drittschuldners (Verwertung der gepfändeten und überwiesenen Forderung) sind jedoch Zwangszahlungen aus dem Vermögen des Schuldners, auf die der Gläubiger Anspruch hat und demgemäß kongruente Zahlungen. (T6); Veröff: SZ 73/197 TE OGH 2001/08/23 6 Ob 157/01h Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Als Voraussetzung einer derartigen "gebührenden" Sicherstellung (bzw in weiterer Folge Befriedigung) muss jedoch der der beklagten Bank zustehende materiellrechtliche Anspruch auf Abtretung künftiger Forderungen ausreichend konkretisiert sein. Aufgrund eines vor Beginn der kritischen Frist entstandenen Anspruches auf Abtretung von Forderungen erlangt die kreditgebende Bank auch den Anspruch darauf, dass die aus der Abtretung eingehenden Beträge auf das Kreditkonto eingezahlt und zu ihrer Befriedigung verwendet werden, sodass ihr auch der Erlös daraus im Sinn des § 30 Abs 1 Z 1 KO "gebührt". (T7) Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Als Voraussetzung einer derartigen "gebührenden" Sicherstellung (bzw in weiterer Folge Befriedigung) muss jedoch der der beklagten Bank zustehende materiellrechtliche Anspruch auf Abtretung künftiger Forderungen ausreichend konkretisiert sein. Aufgrund eines vor Beginn der kritischen Frist entstandenen Anspruches auf Abtretung von Forderungen erlangt die kreditgebende Bank auch den Anspruch darauf, dass die aus der Abtretung eingehenden Beträge auf das Kreditkonto eingezahlt und zu ihrer Befriedigung verwendet werden, sodass ihr auch der Erlös daraus im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO "gebührt". (T7) TE OGH 2002/01/30 7 Ob 231/01y Vgl auch; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast für die Inkongruenz der Deckung trägt der Masseverwalter. (T8) TE OGH 2003/04/24 8 Ob 236/02t Vgl auch; Beis wie T8 RechtssatznummerRS0064353
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.