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{'item': ['1Ob181/60', '5Ob261/61', '7Ob119/62', '6Ob301/64', '6Ob146/65', '6Ob168/66', '1Ob310/66', '5Ob141/67', '1Ob256/68', '1Ob291/68', '6Ob83/70'

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.06.1960 Geschäftszahl1Ob181/60; 5Ob261/61; 7Ob119/62; 6Ob301/64; 6Ob146/65; 6Ob168/66; 1Ob310/66; 5Ob141/67; 1Ob256/68; 1Ob291/68; 6Ob83/70; 5Ob54/72; 3Ob548/76; 5Ob561/76; 5Ob597/78; 6Ob712/78; 4Ob566/78; 5Ob772/80; 3Ob636/81 (3Ob637/81); 6Ob539/83; 3Ob581/86; 4Ob551/87 NormABGB §830 B2b; RechtssatzZur Frage der "Unzeit", solange ein Haus nicht repariert wurde und deshalb möglicherweise nur ein unter dem Wert liegender Erlös erzielt werden könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1960/06/01 1 Ob 181/60 Veröff: EvBl 1960/351 S 604 = ImmZ 1961,27 TE OGH 1961/09/13 5 Ob 261/61 TE OGH 1962/03/21 7 Ob 119/62 TE OGH 1964/10/28 6 Ob 301/64 Veröff: JBl 1965,207 = EvBl 1965/253 S 392 TE OGH 1965/07/02 6 Ob 146/65 TE OGH 1966/05/25 6 Ob 168/66 TE OGH 1967/02/09 1 Ob 310/66 Beisatz: Zur Frage der "Unzeit" bei Möglichkeit einer Werterhöhung durch Instandsetzungsarbeiten bei Finanzierung gem § 7 MG. (T1) Beisatz: Zur Frage der "Unzeit" bei Möglichkeit einer Werterhöhung durch Instandsetzungsarbeiten bei Finanzierung gem Paragraph 7, MG. (T1) TE OGH 1967/07/12 5 Ob 141/67 TE OGH 1968/11/28 1 Ob 256/68 Beisatz: Hier: Auch Abwägung mit den Verwertungsmöglichkeiten bei einer Demolierung. (T2) TE OGH 1968/12/19 1 Ob 291/68 Auch; Veröff: SZ 41/185 = ImmZ 1969,271 = EvBl 1969/234 S 349 = MietSlg 20044

(49)TE OGH 1970/04/22 6 Ob 83/70 TE OGH 1972/03/08 5 Ob 54/72 Beisatz: Keine Unzeit, wenn der Käuferkreis nach der Reparatur noch kleiner sein wird. (T3) TE OGH 1976/04/27 3 Ob 548/76 Beisatz: Keine Unzeit bei unfertigem, aber bewohnbaren Neubau. (T4) TE OGH 1976/07/06 5 Ob 561/76 Beisatz: Jedoch nur dann, wenn die Mittel zur Reparatur zur Verfügung stehen oder unschwer zu beschaffen sind. (T5) TE OGH 1978/06/27 5 Ob 597/78 Beisatz: Noch nicht zur Gänze fertiggestelltes Haus. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß bei Versteigerung ein über die Fertigstellungskosten hinausgehender Preisabstrich vom Verkaufspreis eines fertiggestellten Hauses in Kauf genommen werden muß. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, könnte dieser Umstand nur dann mit Erfolg der Teilungsklage entgegengehalten werden, wenn die Mittel für die Fertigstellung des Hauses vorhanden oder leicht beschaffbar wären. (T6) TE OGH 1978/11/03 6 Ob 712/78 Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Im Falle einer § 7 - Erhöhung würde kein Mieter und Bieter mehr gefunden werden - keine Unzeit. (T7) Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Im Falle einer Paragraph 7, - Erhöhung würde kein Mieter und Bieter mehr gefunden werden - keine Unzeit. (T7) TE OGH 1979/03/13 4 Ob 566/78 Auch; Beis wie T5; Beisatz: Nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten muß ein höherer Versteigerungserlös zu erwarten sein. (T8) TE OGH 1981/03/24 5 Ob 772/80 Beis wie T5; Veröff: JBl 1982,209 = MietSlg 33055 TE OGH 1982/02/10 3 Ob 636/81 TE OGH 1984/05/10 6 Ob 539/83 Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 1986/11/19 3 Ob 581/86 Auch; Beisatz: Ein vorübergehend gegebener schlechter Bauzustand kann ein Teilungshindernis darstellen. Voraussetzung ist immer, daß im konkreten Fall die sofortige Durchführung der Versteigerung tatsächlich zu einer Einbuße für die einzelnen Miteigentümer führt. (T9) TE OGH 1987/09/29 4 Ob 551/87 Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt die Reparatur- und Sanierungsbedürftigkeit eines Hauses nur dann "Unzeit" iSd § 830 ABGB, wenn die für diese Arbeiten erforderlichen Mittel vorhanden sind oder in absehbarer Zeit unschwer beschafft werden können und nach Durchführung de entsprechenden Arbeiten ein höherer Versteigerungserlös zu erwarten ist. (T10) Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt die Reparatur- und Sanierungsbedürftigkeit eines Hauses nur dann "Unzeit" iSd Paragraph 830, ABGB, wenn die für diese Arbeiten erforderlichen Mittel vorhanden sind oder in absehbarer Zeit unschwer beschafft werden können und nach Durchführung de entsprechenden Arbeiten ein höherer Versteigerungserlös zu erwarten ist. (T10) RechtssatznummerRS0013294

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.