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{'item': ['7Nds398/60', '10Nds531/62', '9Nds158/65', '13Nds37/80', '12Ns1/08f']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.06.1960 Geschäftszahl7Nds398/60; 10Nds531/62; 9Nds158/65; 13Nds37/80; 12Ns1/08f NormStPO §51; StPO §56 Abs2 RechtssatzEin Zuvorkommen stellt nur die tatsächliche Vornahme einer Untersuchungshandlung dar. Es genügt nicht, dass sich bei dem betreffenden Gericht zuerst eine gesetzliche Veranlassung zur Vornahme einer Untersuchungshandlung ergeben hat; ebensowenig vermag ein auf vorläufige Erhebungen gerichteter Antrag der Staatsanwaltschaft ein Zuvorkommen zu begründen, da es nicht auf eine Prävention der Staatsanwaltschaft, sondern auf eine solche des Gerichtes ankommt (vgl Mayer, Kommentar zu § 51 StPO Anmerkung 21 ff).Ein Zuvorkommen stellt nur die tatsächliche Vornahme einer Untersuchungshandlung dar. Es genügt nicht, dass sich bei dem betreffenden Gericht zuerst eine gesetzliche Veranlassung zur Vornahme einer Untersuchungshandlung ergeben hat; ebensowenig vermag ein auf vorläufige Erhebungen gerichteter Antrag der Staatsanwaltschaft ein Zuvorkommen zu begründen, da es nicht auf eine Prävention der Staatsanwaltschaft, sondern auf eine solche des Gerichtes ankommt vergleiche Mayer, Kommentar zu Paragraph 51, StPO Anmerkung 21 ff). EntscheidungstexteTE OGH 1960/06/08 7 Nds 398/60 TE OGH 1962/10/19 10 Nds 531/62 nur: Ein Zuvorkommen stellt nur die tatsächliche Vornahme einer Untersuchungshandlung dar. (T1); Beisatz: Eine Untersuchungshandlung ist eine solche, die der Klärung und Feststellung des Sachverhaltes dienlich ist. (T2) TE OGH 1965/05/06 9 Nds 158/65 nur T1; Beisatz: Hier: Ersuchen um Vernehmung des Beschuldigten. (T3) TE OGH 1980/04/17 13 Nds 37/80 TE OGH 2008/02/21 12 Ns 1/08f Vgl auch; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach Inkrafttreten des StPO-RefG. Die gegen einen Beschuldigten eingeleitete Voruntersuchung wurde mit

  1. Jänner 2008 per Gesetz beendet (§ 516 Abs 2 vierter Satz StPO). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt im vorliegenden Fall ist die Einleitung der Voruntersuchung. Alle zeitlich nachfolgenden Verfahren, die einen - wenn auch erst später sich ergebenden - objektiven, subjektiven oder gemischt objektiv-subjektiven Konnexitätsbezug im Sinn des § 55 f StPO aF zu diesem Beschuldigten aufweisen, sind gemäß § 56 Abs 1 StPO aF zusammenzufassen und in einem Akt zu führen. Das Zuvorkommen im Sinn des §51 Abs 3 StPO aF ist ungeachtet der örtlichen (Un-)Zuständigkeit gleichwohl von Bedeutung. (T4) Vgl auch; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach Inkrafttreten des StPO-RefG. Die gegen einen Beschuldigten eingeleitete Voruntersuchung wurde mit
  2. Jänner 2008 per Gesetz beendet (Paragraph 516, Absatz 2, vierter Satz StPO). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt im vorliegenden Fall ist die Einleitung der Voruntersuchung. Alle zeitlich nachfolgenden Verfahren, die einen - wenn auch erst später sich ergebenden - objektiven, subjektiven oder gemischt objektiv-subjektiven Konnexitätsbezug im Sinn des Paragraph 55, f StPO aF zu diesem Beschuldigten aufweisen, sind gemäß Paragraph 56, Absatz eins, StPO aF zusammenzufassen und in einem Akt zu führen. Das Zuvorkommen im Sinn des §51 Absatz 3, StPO aF ist ungeachtet der örtlichen (Un-)Zuständigkeit gleichwohl von Bedeutung. (T4) RechtssatznummerRS0096629

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