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{'item': ['3Ob202/60', '6Ob175/64', '1Ob536/82', '6Ob646/84', '6Ob541/85', '5Ob599/87', '8Ob556/90', '3Ob570/91', '8Ob542/92', '1Ob223/08p', '4Ob174/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020864 Entscheidungsdatum22.06.1960 Geschäftszahl3Ob202/60; 6Ob175/64; 1Ob536/82; 6Ob646/84; 6Ob541/85; 5Ob599/87; 8Ob556/90; 3Ob570/91; 8Ob542/92; 1Ob223/08p; 4Ob174/18v; 4Ob190/20z NormABGB §1115 RechtssatzDie stillschweigende Erneuerung im Sinne des § 1115 ABGB bedeutet nicht den Schluß eines neuen Vertrages auf unbestimmte Zeit, sondern Fortsetzung des alten Vertrages mit der Ausnahme, daß die Erneuerung, wenn es sich um eine Pacht handelt, nur auf eine Jahr oder auf die zum einmaligen Bezug der Nutzungen erforderliche längere Zeit geschieht.Die stillschweigende Erneuerung im Sinne des Paragraph 1115, ABGB bedeutet nicht den Schluß eines neuen Vertrages auf unbestimmte Zeit, sondern Fortsetzung des alten Vertrages mit der Ausnahme, daß die Erneuerung, wenn es sich um eine Pacht handelt, nur auf eine Jahr oder auf die zum einmaligen Bezug der Nutzungen erforderliche längere Zeit geschieht. EntscheidungstexteTE OGH 1960-06-22 3 Ob 202/60 Veröff: MietSlg 7923 = EvBl 1960/271 S 459 TE OGH 1964-06-10 6 Ob 175/64 nur: Die stillschweigende Erneuerung im Sinne des § 1115 ABGB bedeutet nicht den Schluß eines neuen Vertrages auf unbestimmte Zeit, sondern Fortsetzung des alten Vertrages. (T1) Veröff: MietSlg 16145 = JBl 1965,206nur: Die stillschweigende Erneuerung im Sinne des Paragraph 1115, ABGB bedeutet nicht den Schluß eines neuen Vertrages auf unbestimmte Zeit, sondern Fortsetzung des alten Vertrages. (T1) Veröff: MietSlg 16145 = JBl 1965,206 TE OGH 1982-05-05 1 Ob 536/82 nur T1 TE OGH 1984-10-04 6 Ob 646/84 Auch; nur T1; Beisatz: Der alte Vertrag bleibt für die Regelung des Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien auch weiterhin maßgebend. (T2) TE OGH 1986-10-09 6 Ob 541/85 nur T1; Beisatz: Der Erneuerung des Zeitmietvertrages mit unbedingtem Endtermin berührt nur seine die Vertragsdauer betreffenden Bestimmungen, während der übrige Vertragsinhalt unverändert bestehen bleibt. (T3) Veröff: RdW 1987,258 = MietSlg XXXVII/39 TE OGH 1987-12-04 5 Ob 599/87 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T3; Veröff: SZ 60/263 = JBl 1988,451 (Hanel) TE OGH 1990-03-29 8 Ob 556/90 Auch; Vgl aber; Beis wie T3, Beisatz: Mieterschutzgedanken, wie sie in SZ 60/263 bei Auflösung von Mietverträgen nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a bis d MRG erwogen wurden, sind auf den Erlöschungszeitpunkt erneuerter Pachtverträge nicht anzuwenden. Für den Auflösungstatbestand genügt objektiver Verzug. (T4)Auch; Vgl aber; Beis wie T3, Beisatz: Mieterschutzgedanken, wie sie in SZ 60/263 bei Auflösung von Mietverträgen nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis d MRG erwogen wurden, sind auf den Erlöschungszeitpunkt erneuerter Pachtverträge nicht anzuwenden. Für den Auflösungstatbestand genügt objektiver Verzug. (T4) TE OGH 1991-11-27 3 Ob 570/91 nur T1; Beisatz: In diesem Sinne können aber nur die im Vertrag schriftlich festgehaltenen Vertragspunkte als solche erhalten bleiben. Die erst durch das kokludente Verhalten eintretende Verlängerung der ursprünglichen Mietdauer, also die Fixierung eines neuen Endzeitpunktes für das Mietverhältnis, ist aber dann jedenfalls nicht mehr "schriftlich" festgehalten. (T5) TE OGH 1992-04-09 8 Ob 542/92 Auch; nur T1; Beisatz: Die stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages erfolgt bei der Miete mit monatlicher Zinszahlung auf einen Monat. (T6) Veröff: JBl 1993,584 TE OGH 2009-05-26 1 Ob 223/08p Auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 174/18v Auch TE OGH 2021-01-26 4 Ob 190/20z Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0020864

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.