OGH Rechtssatz RS0060326 (3Ob215/60)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060326 Entscheidungsdatum22.06.1960 Geschäftszahl3Ob215/60; 6Ob38/18h; 6Ob90/19g; 6Ob119/19x; 6Ob149/19h NormEO §381 Z1; EO §381 Z2; GmbHG §42 Abs4 RechtssatzZu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG.Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 42, Absatz 4, GmbHG.
EntscheidungstexteTE OGH 1960-06-22 3 Ob 215/60 TE OGH 2018-04-26 6 Ob 38/18h Vgl; Beisatz: Die Ausführung des angefochtenen Beschlusses wird vermutet und braucht nicht gesondert glaubhaft gemacht zu werden; notwendig ist aber die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Nachteils für die Gesellschaft, nicht für den anfechtenden Gesellschafter. (T1) Veröff: SZ 2018/33 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 90/19g Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Neben der einstweiligen Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG stehen auch einstweilige Verfügungen nach der EO zur Verfügung. Droht also einem Gesellschafter ein unwiderbringlicher Schaden, so kann dieser einen auf § 381 Z 2 EO gestützten Sicherungsantrag stellen. (T2)Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Neben der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 42, Absatz 4, GmbHG stehen auch einstweilige Verfügungen nach der EO zur Verfügung. Droht also einem Gesellschafter ein unwiderbringlicher Schaden, so kann dieser einen auf Paragraph 381, Ziffer 2, EO gestützten Sicherungsantrag stellen. (T2) TE OGH 2019-07-24 6 Ob 119/19x Beis wie T1 TE OGH 2019-08-29 6 Ob 149/19h Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Bei drohendem Schaden eines Gesellschafters kann eine einstweilige Verfügung auch auf § 381 Z 1 EO gestützt werden. (T3)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Bei drohendem Schaden eines Gesellschafters kann eine einstweilige Verfügung auch auf Paragraph 381, Ziffer eins, EO gestützt werden. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0060326