RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.07.1960 Geschäftszahl6Ob149/60; 6Ob286/62; 6Ob30/65; 6Ob186/67; 5Ob105/69 (5Ob106/69); 4Ob585/75 (4Ob586/75, 4Ob587/75); 5Ob553/77; 7Ob664/78; 2Ob561/79; 1Ob728/80; 5Ob577/81 NormABGB §1120 Satz2 C; EisbEG §5; MG §19 Abs1 I;MG §19 Abs1 römisch eins; RechtssatzDie Enteignung erfaßt nur das Eigentum und läßt Bestandverträge (unbeschadet der Vorschrift des § 1120 ABGB) unberührt. Der Schadenersatzanspruch nach § 1120 Satz 2 ABGB besteht im Fall der Enteignung unabhängig von einem mangelnden Verschulden des Bestandgebers. Die Enteignung und die damit verbundene Abtragung des Hauses stellt einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG dar. Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Ablöse besteht auch in diesem Fall gegen den Bestandgeber nicht.Die Enteignung erfaßt nur das Eigentum und läßt Bestandverträge (unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 1120, ABGB) unberührt. Der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1120, Satz 2 ABGB besteht im Fall der Enteignung unabhängig von einem mangelnden Verschulden des Bestandgebers. Die Enteignung und die damit verbundene Abtragung des Hauses stellt einen wichtigen Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MG dar. Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Ablöse besteht auch in diesem Fall gegen den Bestandgeber nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1960/07/04 6 Ob 149/60 Veröff: JBl 1961,552 = SZ 33/73 TE OGH 1963/01/09 6 Ob 286/62 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 149/60; Beisatz: Es kommt darauf an, was der Bestandnehmer außer den angemessenen Übersiedlungskosten noch aufwenden muß, um an Stelle des durch die Enteignung verlorenen Bestandobjektes ein annähernd gleichwertiges zu erlangen. (T1) Veröff: JBl 1963,572 = MietSlg 15006 TE OGH 1965/02/03 6 Ob 30/65 Dritter Rechtsgang zu 6 Ob 149/60 TE OGH 1967/08/31 6 Ob 186/67 Gegenteilig zu nur: Die Enteignung erfaßt nur das Eigentum und läßt Bestandverträge (unbeschadet der Vorschrift des § 1120 ABGB) unberührt. (T2) Beisatz: Räumungsklage nach § 1112 ABGB ist möglich. (T3) Veröff: SZ 40/110 = EvBl 1968/106 S 183 = MietSlg 19163 Gegenteilig zu nur: Die Enteignung erfaßt nur das Eigentum und läßt Bestandverträge (unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 1120, ABGB) unberührt. (T2) Beisatz: Räumungsklage nach Paragraph 1112, ABGB ist möglich. (T3) Veröff: SZ 40/110 = EvBl 1968/106 S 183 = MietSlg 19163 TE OGH 1969/06/25 5 Ob 105/69 nur: Der Schadenersatzanspruch nach besteht im Fall der Enteignung unabhängig von einem mangelnden Verschulden des Bestandgebers. (T4) Beis wie T1; Veröff: SZ 42/95 = JBl 1970,377 = MietSlg 21028
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.