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{'item': ['6Ob149/60', '6Ob286/62', '6Ob30/65', '6Ob186/67', '5Ob105/69 (5Ob106/69)', '4Ob585/75 (4Ob586/75, 4Ob587/75)', '5Ob553/77', '7Ob664/78', '2

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.07.1960 Geschäftszahl6Ob149/60; 6Ob286/62; 6Ob30/65; 6Ob186/67; 5Ob105/69 (5Ob106/69); 4Ob585/75 (4Ob586/75, 4Ob587/75); 5Ob553/77; 7Ob664/78; 2Ob561/79; 1Ob728/80; 5Ob577/81 NormABGB §1120 Satz2 C; EisbEG §5; MG §19 Abs1 I;MG §19 Abs1 römisch eins; RechtssatzDie Enteignung erfaßt nur das Eigentum und läßt Bestandverträge (unbeschadet der Vorschrift des § 1120 ABGB) unberührt. Der Schadenersatzanspruch nach § 1120 Satz 2 ABGB besteht im Fall der Enteignung unabhängig von einem mangelnden Verschulden des Bestandgebers. Die Enteignung und die damit verbundene Abtragung des Hauses stellt einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG dar. Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Ablöse besteht auch in diesem Fall gegen den Bestandgeber nicht.Die Enteignung erfaßt nur das Eigentum und läßt Bestandverträge (unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 1120, ABGB) unberührt. Der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1120, Satz 2 ABGB besteht im Fall der Enteignung unabhängig von einem mangelnden Verschulden des Bestandgebers. Die Enteignung und die damit verbundene Abtragung des Hauses stellt einen wichtigen Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MG dar. Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Ablöse besteht auch in diesem Fall gegen den Bestandgeber nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1960/07/04 6 Ob 149/60 Veröff: JBl 1961,552 = SZ 33/73 TE OGH 1963/01/09 6 Ob 286/62 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 149/60; Beisatz: Es kommt darauf an, was der Bestandnehmer außer den angemessenen Übersiedlungskosten noch aufwenden muß, um an Stelle des durch die Enteignung verlorenen Bestandobjektes ein annähernd gleichwertiges zu erlangen. (T1) Veröff: JBl 1963,572 = MietSlg 15006 TE OGH 1965/02/03 6 Ob 30/65 Dritter Rechtsgang zu 6 Ob 149/60 TE OGH 1967/08/31 6 Ob 186/67 Gegenteilig zu nur: Die Enteignung erfaßt nur das Eigentum und läßt Bestandverträge (unbeschadet der Vorschrift des § 1120 ABGB) unberührt. (T2) Beisatz: Räumungsklage nach § 1112 ABGB ist möglich. (T3) Veröff: SZ 40/110 = EvBl 1968/106 S 183 = MietSlg 19163 Gegenteilig zu nur: Die Enteignung erfaßt nur das Eigentum und läßt Bestandverträge (unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 1120, ABGB) unberührt. (T2) Beisatz: Räumungsklage nach Paragraph 1112, ABGB ist möglich. (T3) Veröff: SZ 40/110 = EvBl 1968/106 S 183 = MietSlg 19163 TE OGH 1969/06/25 5 Ob 105/69 nur: Der Schadenersatzanspruch nach besteht im Fall der Enteignung unabhängig von einem mangelnden Verschulden des Bestandgebers. (T4) Beis wie T1; Veröff: SZ 42/95 = JBl 1970,377 = MietSlg 21028

(40)TE OGH 1975/12/02 4 Ob 585/75 Gegeteilig zu nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Gemäß §§ 5 und 25 Abs 4 EisbEG ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden und deren Vergütung den Enteigneten obliegt. (T5) Veröff: ImmZ 1976,91 = EvBl 1976/141 S 270 = MietSlg 27328 Gegeteilig zu nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Gemäß Paragraphen 5 und 25 Absatz 4, EisbEG ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden und deren Vergütung den Enteigneten obliegt. (T5) Veröff: ImmZ 1976,91 = EvBl 1976/141 S 270 = MietSlg 27328 TE OGH 1977/05/24 5 Ob 553/77 Gegenteilig zu nur T2; Beis wie T5 TE OGH 1979/03/01 7 Ob 664/78 Teilweise abweichend; Beisatz: Auf die Nachteile des Bestandnehmers ist bei der Festsetzung der Enteignungsschädigung ohne Rücksicht darauf Bedacht zu nehmen, ob der Enteignete dem Bestandnehmer nach Vertrag oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz verpflichtet ist. Die Vergütung obliegt dem Enteigneten nicht nach §§ 1112 oder 1120 ABGB, sondern nach den Enteignungsgesetzen (Teilweise abweichend von 6 Ob 149/60). (T6) Teilweise abweichend; Beisatz: Auf die Nachteile des Bestandnehmers ist bei der Festsetzung der Enteignungsschädigung ohne Rücksicht darauf Bedacht zu nehmen, ob der Enteignete dem Bestandnehmer nach Vertrag oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz verpflichtet ist. Die Vergütung obliegt dem Enteigneten nicht nach Paragraphen 1112, oder 1120 ABGB, sondern nach den Enteignungsgesetzen (Teilweise abweichend von 6 Ob 149/60). (T6) TE OGH 1979/12/04 2 Ob 561/79 Vgl auch; Veröff: EvBl 1980/113 S 353 = SZ 52/179 TE OGH 1981/07/01 1 Ob 728/80 Vgl; Veröff: EvBl 1982/18 S 38 = NZ 1982,66 TE OGH 1982/04/27 5 Ob 577/81 Abweichend; nur T2; Beis wie T1; Veröff: JBl 1983,46 = EvBl 1982/114 S 396 = SZ 55/56 = MietSlg 34204
(15)RechtssatznummerRS0037772

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.