RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.07.1960 Geschäftszahl3Ob162/60; 3Ob633/82; 1Ob507/85; 4Ob1588/94; 9Ob271/99i; 9Ob303/01a; 3Ob91/08s NormEheG §37; EheG §38 RechtssatzNach beiden gesetzlichen Bestimmungen kann es sich hier nur um Umstände handeln, die den Kläger bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Hier kommt es darauf an, ob der Irrtum, beziehungsweise die arglistige Täuschung für die Eheschließung objektiv kausal war, sodass bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes und bei einer objektiv richtigen Einschätzung der im Zeitpunkt der Eheschließung gegebenen Sachlage die Ehe nicht eingegangen worden wäre (Schwind in Klang 2.Auflage I, 675, 687). Insbesondere ist auch für die Beurteilung des Irrtums nach § 37 EheG der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. Nur nach diesem Zeitpunkt ist der objektive Sachverhalt und die subjektive Einstellung des Irrenden zu beurteilen (Schwind aaO S 676).Nach beiden gesetzlichen Bestimmungen kann es sich hier nur um Umstände handeln, die den Kläger bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Hier kommt es darauf an, ob der Irrtum, beziehungsweise die arglistige Täuschung für die Eheschließung objektiv kausal war, sodass bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes und bei einer objektiv richtigen Einschätzung der im Zeitpunkt der Eheschließung gegebenen Sachlage die Ehe nicht eingegangen worden wäre (Schwind in Klang 2.Auflage römisch eins, 675, 687). Insbesondere ist auch für die Beurteilung des Irrtums nach Paragraph 37, EheG der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. Nur nach diesem Zeitpunkt ist der objektive Sachverhalt und die subjektive Einstellung des Irrenden zu beurteilen (Schwind aaO S 676). EntscheidungstexteTE OGH 1960/07/06 3 Ob 162/60 TE OGH 1982/12/15 3 Ob 633/82 Auch; nur: Nach beiden gesetzlichen Bestimmungen kann es sich hier nur um Umstände handeln, die den Kläger bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. (T1) TE OGH 1985/02/27 1 Ob 507/85 nur: Hier kommt es darauf an, ob der Irrtum, beziehungsweise die arglistige Täuschung für die Eheschließung objektiv kausal war. (T2) Veröff: JBl 1985,611 (Pichler) TE OGH 1994/09/20 4 Ob 1588/94 Auch; Beisatz: Hier: Vergehen der falschen Zeugenaussage nach § 298 StGB. (T3) Auch; Beisatz: Hier: Vergehen der falschen Zeugenaussage nach Paragraph 298, StGB. (T3) TE OGH 1999/11/17 9 Ob 271/99i Auch TE OGH 2002/02/20 9 Ob 303/01a Auch; nur: Insbesondere ist auch für die Beurteilung des Irrtums nach § 37 EheG der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. Nur nach diesem Zeitpunkt ist der objektive Sachverhalt und die subjektive Einstellung des Irrenden zu beurteilen. (T4); Beisatz: Zur Klärung dieser damals vorgelegenen Umstände sind allerdings alle Erkenntnisquellen heranzuziehen, die im Zeitpunkt des Aufhebungsstreits zur Verfügung stehen. Wenn sich also im Zeitpunkt des Streites feststellen lässt, dass der die Aufhebung bedingende Umstand im Zeitpunkt der Eheschließung schon vorhanden war, genügt dies zur Rechtfertigung des Aufhebungsbegehrens auch dann, wenn dieser Umstand damals objektiv noch nicht erkannt war beziehungsweise noch nicht erkannt werden konnte. (T5); Veröff: SZ 2002/24 Auch; nur: Insbesondere ist auch für die Beurteilung des Irrtums nach Paragraph 37, EheG der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. Nur nach diesem Zeitpunkt ist der objektive Sachverhalt und die subjektive Einstellung des Irrenden zu beurteilen. (T4); Beisatz: Zur Klärung dieser damals vorgelegenen Umstände sind allerdings alle Erkenntnisquellen heranzuziehen, die im Zeitpunkt des Aufhebungsstreits zur Verfügung stehen. Wenn sich also im Zeitpunkt des Streites feststellen lässt, dass der die Aufhebung bedingende Umstand im Zeitpunkt der Eheschließung schon vorhanden war, genügt dies zur Rechtfertigung des Aufhebungsbegehrens auch dann, wenn dieser Umstand damals objektiv noch nicht erkannt war beziehungsweise noch nicht erkannt werden konnte. (T5); Veröff: SZ 2002/24 TE OGH 2008/09/03 3 Ob 91/08s Auch; nur T1; Beisatz: Derartige Umstände können auch körperliche Mängel sein, etwa schwere, praktisch unheilbare Erkrankungen, die noch dazu ansteckend sind. (T6); Beisatz: Hier: HIV-Infektion als Aufhebungsgrund. (T7) RechtssatznummerRS0056242
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.