3Ob238/60
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.09.1960 Geschäftszahl3Ob238/60 NormABGB §1373;
EO §346;
RechtssatzExekution zur Leistung einer Sicherstellung nach § 1373 ABGB (Handpfand) nach § 346 EO, weil die bei der Exekution nach § 346 EO weggenommenen beweglichen Sachen dem Gläubiger als Handpfand übergeben werden können.Exekution zur Leistung einer Sicherstellung nach Paragraph 1373, ABGB (Handpfand) nach Paragraph 346, EO, weil die bei der Exekution nach Paragraph 346, EO weggenommenen beweglichen Sachen dem Gläubiger als Handpfand übergeben werden können.
EntscheidungstexteTE OGH 1960/09/02 3 Ob 238/60 EvBl 1961/10 S 19 RechtssatznummerRS0004374