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{'item': ['3Ob214/60', '7Ob207/69', '7Ob21/74', '7Ob39/76', '7Ob17/92 (7Ob18/92)', '7Ob314/00b', '7Ob236/01h', '7Ob206/02y', '7Ob268/03t', '2Ob223/04i

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080149 Entscheidungsdatum09.09.1960 Geschäftszahl3Ob214/60; 7Ob207/69; 7Ob21/74; 7Ob39/76; 7Ob17/92 (7Ob18/92); 7Ob314/00b; 7Ob236/01h; 7Ob206/02y; 7Ob268/03t; 2Ob223/04i; 2Ob247/04v; 7Ob157/05x; 7Ob180/06f; 2Ob221/06y; 2Ob286/06g; 2Ob237/08d; 7Ob91/10y; 7Ob49/12z; 7Ob72/15m NormVersVG §12 Abs2; KHVG 1994 §27 Abs2 RechtssatzUnter einer Anmeldung gemäß § 12 Abs 2 VersVG ist auch die Schadensmeldung zu verstehen; unter schriftlicher Entscheidung die abschließende Stellungnahme zur Entschädigungspflicht.Unter einer Anmeldung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VersVG ist auch die Schadensmeldung zu verstehen; unter schriftlicher Entscheidung die abschließende Stellungnahme zur Entschädigungspflicht. EntscheidungstexteTE OGH 1960-09-09 3 Ob 214/60 Veröff: ZVR 1961/255 S 210 = VersR 1961,814 (mit Anmerkung von Wahle) TE OGH 1969-11-26 7 Ob 207/69 Veröff: EvBl 1970/129 S 212 = VersR 1971,752 TE OGH 1974-03-07 7 Ob 21/74 nur: Unter schriftlicher Entscheidung die abschließende Stellungnahme zur Entschädigungspflicht. (T1) Veröff: VersR 1975,362 TE OGH 1976-06-24 7 Ob 39/76 nur: Unter einer Anmeldung gemäß § 12 Abs 2 VersVG ist auch die Schadensmeldung zu verstehen. (T2)nur: Unter einer Anmeldung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VersVG ist auch die Schadensmeldung zu verstehen. (T2) TE OGH 1992-09-17 7 Ob 17/92 nur T2; Beisatz: Begründet wird dies damit, dass die Anspruchserhebung auch konkludent erfolgen kann. (T3) Veröff: JBl 1993,462 = VersRdSch 1993,196 = VersR 1993,1039 TE OGH 2001-01-23 7 Ob 314/00b nur T1 TE OGH 2001-10-17 7 Ob 236/01h nur T1; Beisatz: Bloße Schadensanzeige im Sinne des § 33 VersVG entspricht einer Schadensmeldung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG. Es ist nicht erforderlich, dass die Ansprüche bereits der Höhe nach beziffert werden. (T4)nur T1; Beisatz: Bloße Schadensanzeige im Sinne des Paragraph 33, VersVG entspricht einer Schadensmeldung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG. Es ist nicht erforderlich, dass die Ansprüche bereits der Höhe nach beziffert werden. (T4) TE OGH 2003-02-26 7 Ob 206/02y Auch; Beisatz: Eine Schadensmeldung beziehungsweise die Anzeige des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder Versicherten ist regelmäßig als Anspruchsmeldung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG anzusehen. (T5); Beis wie T4 nur: Es ist nicht erforderlich, dass die Ansprüche bereits der Höhe nach beziffert werden. (T6); Beisatz: Unter einer Entscheidung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG wird eine schriftlich erfolgte Ablehnung des Versicherers verstanden, die eine abschließende Stellungnahme zur behaupteten Entschädigungspflicht darstellt. (T7)Auch; Beisatz: Eine Schadensmeldung beziehungsweise die Anzeige des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder Versicherten ist regelmäßig als Anspruchsmeldung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG anzusehen. (T5); Beis wie T4 nur: Es ist nicht erforderlich, dass die Ansprüche bereits der Höhe nach beziffert werden. (T6); Beisatz: Unter einer Entscheidung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG wird eine schriftlich erfolgte Ablehnung des Versicherers verstanden, die eine abschließende Stellungnahme zur behaupteten Entschädigungspflicht darstellt. (T7) TE OGH 2004-02-25 7 Ob 268/03t Auch TE OGH 2004-12-20 2 Ob 223/04i Auch; Beisatz: Eine Bezifferung des Anspruches ist nicht Voraussetzung einer Verjährungshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG 1994. (T8); Veröff: SZ 2004/183Auch; Beisatz: Eine Bezifferung des Anspruches ist nicht Voraussetzung einer Verjährungshemmung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KHVG 1994. (T8); Veröff: SZ 2004/183 TE OGH 2004-12-20 2 Ob 247/04v Auch; Beis wie T8 TE OGH 2005-12-14 7 Ob 157/05x TE OGH 2006-08-30 7 Ob 180/06f Vgl auch; Beisatz: Der Wortlaut des § 12 Abs 2 VersVG lässt keinerlei Zweifel daran, dass ein die Deckungspflicht ganz oder teilweise ablehnendes Schreiben des Versicherers die Hemmung der Verjährung nur dann beseitigt, wenn darin auch die Begründung enthalten ist, welche Tatsache und welche gesetzliche oder vertragliche Bestimmung dafür maßgeblich waren. (T9)Vgl auch; Beisatz: Der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG lässt keinerlei Zweifel daran, dass ein die Deckungspflicht ganz oder teilweise ablehnendes Schreiben des Versicherers die Hemmung der Verjährung nur dann beseitigt, wenn darin auch die Begründung enthalten ist, welche Tatsache und welche gesetzliche oder vertragliche Bestimmung dafür maßgeblich waren. (T9) TE OGH 2007-06-28 2 Ob 221/06y Auch; Beis wie T8 TE OGH 2007-10-18 2 Ob 286/06g Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2008-11-13 2 Ob 237/08d Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die vollständige Bezahlung einer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bezifferten Forderung ist einer schriftlichen Ablehnung des Versicherers keineswegs gleichzuhalten und mache eine solche auch nicht überflüssig. (T10); Beisatz: Durch das Erfordernis einer schriftlichen Erklärung des Versicherers über die Ablehnung des gemeldeten Schadenersatzanspruchs ist eine Gleichsetzung einer konkludenten Willenserklärung mit einer formbedürftigen Erklärung ausgeschlossen. (T11) TE OGH 2010-09-01 7 Ob 91/10y Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T11; Veröff: SZ 2010/107 TE OGH 2012-04-19 7 Ob 49/12z Vgl auch TE OGH 2015-05-20 7 Ob 72/15m Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0080149

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