6Ob281/60
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.09.1960 Geschäftszahl6Ob281/60; 5Ob77/69 NormABGB §46;
RechtssatzFür einen begründeten Rücktritt vom Verlöbnis müssen nicht etwa Gründe vorliegen, die auch eine Scheidung nach § 49 EheG. rechtfertigen könnten. § 46 ABGB hat nur den wirklichen Schaden im Auge. Dazu gehört wohl der durch den Verlust der Arbeitsstelle infolge der Verlobung herbeigeführte Schaden (SZ XXIII 216), aber nicht eine Entschädigung für Arbeiten während der Dauer des Verlöbnisses (SZ XXVII 156 - Arb. 6054 u.a.).Für einen begründeten Rücktritt vom Verlöbnis müssen nicht etwa Gründe vorliegen, die auch eine Scheidung nach Paragraph 49, EheG. rechtfertigen könnten. Paragraph 46, ABGB hat nur den wirklichen Schaden im Auge. Dazu gehört wohl der durch den Verlust der Arbeitsstelle infolge der Verlobung herbeigeführte Schaden (SZ römisch 23 216), aber nicht eine Entschädigung für Arbeiten während der Dauer des Verlöbnisses (SZ römisch 27 156 - Arb. 6054 u.a.).
EntscheidungstexteTE OGH 1960/09/14 6 Ob 281/60 TE OGH 1969/03/26 5 Ob 77/69 nur: Für einen begründeten Rücktritt vom Verlöbnis müssen nicht etwa Gründe vorliegen, die auch eine Scheidung nach § 49 EheG. rechtfertigen könnten. (T1) Beisatz: Hinsichtlich der Tragweite der Gründe zur Auflösung des Verlöbnisses sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen. (T2) = EvBl 1969/252 S 390 nur: Für einen begründeten Rücktritt vom Verlöbnis müssen nicht etwa Gründe vorliegen, die auch eine Scheidung nach Paragraph 49, EheG. rechtfertigen könnten. (T1) Beisatz: Hinsichtlich der Tragweite der Gründe zur Auflösung des Verlöbnisses sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen. (T2) = EvBl 1969/252 S 390 RechtssatznummerRS0009374