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4Ob135/60

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.09.1960 Geschäftszahl4Ob135/60 NormABGB §1153 A;

RechtssatzAuch wenn der Dienstnehmer nach § 1153 ABGB die Dienste in der Regel in eigener Person zu leisten hat, ist es keineswegs zwingendes Recht, daß der Dienstnehmer unter allen Umständen die versprochenen Dienste selbst leistet. Stellt er jedoch zu seiner Vertretung einen Dienstnehmer an, so ist er diesem gegenüber selbst als Dienstgeber zu betrachten.Auch wenn der Dienstnehmer nach Paragraph 1153, ABGB die Dienste in der Regel in eigener Person zu leisten hat, ist es keineswegs zwingendes Recht, daß der Dienstnehmer unter allen Umständen die versprochenen Dienste selbst leistet. Stellt er jedoch zu seiner Vertretung einen Dienstnehmer an, so ist er diesem gegenüber selbst als Dienstgeber zu betrachten.

EntscheidungstexteTE OGH 1960/09/20 4 Ob 135/60 Veröff: SozM IA/e,410 RechtssatznummerRS0026010

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