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6Ob305/60

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.09.1960 Geschäftszahl6Ob305/60 NormABGB §1038;

ABGB §1040;

RechtssatzDie Entschädigungspflicht des Geschäftsführers gegen den Willen des Geschäftsherrn umfaßt auch die Pflicht, die Sache auf eigene Kosten in den vorigen Stand zu versetzen, wenn sie durch das Eingreifen des Geschäftsführers zu dem Zwecke, zu dem sie der Geschäftsherr bisher verwendet hat, unbrauchbar oder minder gebrauchsfähig geworden ist, denn der Geschäftsführer gegen den Willen des Geschäftsfherrn kann in dieser Frage nicht günstiger behandelt werden als der Geschäftsführer zum Nutzen eines anderen nach § 1038 ABGB. Anderseits kann er nur mit der obigen Einschränkung zur Rückversetzung in den vorigen Stand verhalten werden, da von einer Schädigung des Geschäftsherrn nur dann gesprochen werden kann, wenn die fremde Sache durch das Eingreifen des Geschäftsführers eine derartige Veränderung erfahren hat, daß ein Wegfall oder eine Verminderung ihrer Gebrauchsfähigkeit für den bisherigen Verwendungszweck eintritt.Die Entschädigungspflicht des Geschäftsführers gegen den Willen des Geschäftsherrn umfaßt auch die Pflicht, die Sache auf eigene Kosten in den vorigen Stand zu versetzen, wenn sie durch das Eingreifen des Geschäftsführers zu dem Zwecke, zu dem sie der Geschäftsherr bisher verwendet hat, unbrauchbar oder minder gebrauchsfähig geworden ist, denn der Geschäftsführer gegen den Willen des Geschäftsfherrn kann in dieser Frage nicht günstiger behandelt werden als der Geschäftsführer zum Nutzen eines anderen nach Paragraph 1038, ABGB.

Anderseits kann er nur mit der obigen Einschränkung zur Rückversetzung in den vorigen Stand verhalten werden, da von einer Schädigung des Geschäftsherrn nur dann gesprochen werden kann, wenn die fremde Sache durch das Eingreifen des Geschäftsführers eine derartige Veränderung erfahren hat, daß ein Wegfall oder eine Verminderung ihrer Gebrauchsfähigkeit für den bisherigen Verwendungszweck eintritt.

EntscheidungstexteTE OGH 1960/09/21 6 Ob 305/60 RechtssatznummerRS0024997

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.