5Ob275/60
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.09.1960 Geschäftszahl5Ob275/60; 6Ob12/09x NormABGB §1116a RechtssatzAnwendbarkeit des § 1116a ABGB bei Verschmelzung zweier Genossenschaften; das Bestandrecht geht auf die übernehmende Genossenschaft über.Anwendbarkeit des Paragraph 1116 a, ABGB bei Verschmelzung zweier Genossenschaften; das Bestandrecht geht auf die übernehmende Genossenschaft über.
EntscheidungstexteTE OGH 1960/09/22 5 Ob 275/60 TE OGH 2009/03/26 6 Ob 12/09x Vgl; Beisatz: Ebensowenig wie die Vererbung der Bestandgeberposition bedürfen Fälle von Gesamtrechtsnachfolge bei juristischen Personen des Rückgriffs auf § 1120 ABGB. Für sie gilt § 1116a ABGB. (T1); Beisatz: Hier: Umwandlung der ÖBB in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG. Die Gesellschaft ändert nur ihre Rechtsform, das Rechtssubjekt bleibt dabei identisch (§ 29 BundesbahnG, der auf §§ 245 ff und §§ 239 ff AktG verweist). (T2) Vgl; Beisatz: Ebensowenig wie die Vererbung der Bestandgeberposition bedürfen Fälle von Gesamtrechtsnachfolge bei juristischen Personen des Rückgriffs auf Paragraph 1120, ABGB. Für sie gilt Paragraph 1116 a, ABGB. (T1); Beisatz: Hier: Umwandlung der ÖBB in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG. Die Gesellschaft ändert nur ihre Rechtsform, das Rechtssubjekt bleibt dabei identisch (Paragraph 29, BundesbahnG, der auf Paragraphen 245, ff und Paragraphen 239, ff AktG verweist). (T2) RechtssatznummerRS0025679