Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

5Ob275/60

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.09.1960 Geschäftszahl5Ob275/60; 6Ob12/09x NormABGB §1116a RechtssatzAnwendbarkeit des § 1116a ABGB bei Verschmelzung zweier Genossenschaften; das Bestandrecht geht auf die übernehmende Genossenschaft über.Anwendbarkeit des Paragraph 1116 a, ABGB bei Verschmelzung zweier Genossenschaften; das Bestandrecht geht auf die übernehmende Genossenschaft über.

EntscheidungstexteTE OGH 1960/09/22 5 Ob 275/60 TE OGH 2009/03/26 6 Ob 12/09x Vgl; Beisatz: Ebensowenig wie die Vererbung der Bestandgeberposition bedürfen Fälle von Gesamtrechtsnachfolge bei juristischen Personen des Rückgriffs auf § 1120 ABGB. Für sie gilt § 1116a ABGB. (T1); Beisatz: Hier: Umwandlung der ÖBB in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG. Die Gesellschaft ändert nur ihre Rechtsform, das Rechtssubjekt bleibt dabei identisch (§ 29 BundesbahnG, der auf §§ 245 ff und §§ 239 ff AktG verweist). (T2) Vgl; Beisatz: Ebensowenig wie die Vererbung der Bestandgeberposition bedürfen Fälle von Gesamtrechtsnachfolge bei juristischen Personen des Rückgriffs auf Paragraph 1120, ABGB. Für sie gilt Paragraph 1116 a, ABGB. (T1); Beisatz: Hier: Umwandlung der ÖBB in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG. Die Gesellschaft ändert nur ihre Rechtsform, das Rechtssubjekt bleibt dabei identisch (Paragraph 29, BundesbahnG, der auf Paragraphen 245, ff und Paragraphen 239, ff AktG verweist). (T2) RechtssatznummerRS0025679

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.