← Österreich

{'item': ['7Os260/60', '10Os273/62', '9Os102/65']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.09.1960 Geschäftszahl7Os260/60; 10Os273/62; 9Os102/65 NormStPO §292; RechtssatzDie Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zur Aburteilung eines Ausländers wegen eines im Ausland begangenen Verbrechens gemäß § 40 StG tritt erst ein, bis eine Erklärung des auswärtigen Staates vorliegt, daß die Auslieferung nicht begehrt wird. Da ein Staat grundsätzlich durch seine Regierung oder seine diplomatischen Vertretungsbehörden vertreten wird, kann auch eine rechtswirksame Erklärung darüber, ob die Auslieferung begehrt wird, nur von der Regierung des auswärtigen Staates bzw von dessen hiezu zuständigen Ministerium, nicht aber von irgendeiner anderen Behörde, wie etwa einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizeibehörde abgegeben werden. Der OGH hat das trotz Fehlens der österreichischen Gerichtsbarkeit gefällte Urteil aufzuheben und mit Freispruch vorzugehen, auch wenn die ausländische Regierung erklärt, den von der Staatsanwaltschaft abgegebenen Verzicht auf die Auslieferung nachträglich zu ihrem eigenen zu machen, der Ausländer Österreich inzwischen aber wieder verlassen hat.Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zur Aburteilung eines Ausländers wegen eines im Ausland begangenen Verbrechens gemäß Paragraph 40, StG tritt erst ein, bis eine Erklärung des auswärtigen Staates vorliegt, daß die Auslieferung nicht begehrt wird. Da ein Staat grundsätzlich durch seine Regierung oder seine diplomatischen Vertretungsbehörden vertreten wird, kann auch eine rechtswirksame Erklärung darüber, ob die Auslieferung begehrt wird, nur von der Regierung des auswärtigen Staates bzw von dessen hiezu zuständigen Ministerium, nicht aber von irgendeiner anderen Behörde, wie etwa einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizeibehörde abgegeben werden. Der OGH hat das trotz Fehlens der österreichischen Gerichtsbarkeit gefällte Urteil aufzuheben und mit Freispruch vorzugehen, auch wenn die ausländische Regierung erklärt, den von der Staatsanwaltschaft abgegebenen Verzicht auf die Auslieferung nachträglich zu ihrem eigenen zu machen, der Ausländer Österreich inzwischen aber wieder verlassen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1960/09/27 7 Os 260/60 Veröff: EvBl 1963/97 S 134 TE OGH 1963/01/08 10 Os 273/62 TE OGH 1965/09/23 9 Os 102/65 Vgl; Beisatz: Die im Wege ihrer diplomatischen Vertretung an die österreichische Bundesregierung gerichtete Anfrage der schweizerischen Regierung, ob Österreich gewillt und in der Lage ist, den ausländischen Täter wegen der in der Schweiz begangenen Straftaten abzuurteilen, beinhaltet nach dem im diplomatischen Verkehr mit der Schweiz üblichen Sprachgebrauch und den allgemeinen anerkannten Grundsätzen im Auslieferungsverkehr nicht nur ein Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung, sondern auch die eindeutige Erklärung, daß der ersuchende Staat seinen primären Strafanspruch - aus welchen Gründen immer - nicht ausüben will. (T1) Veröff: SSt XXXVI/52 = EvBl 1966/102 S 132 = ZfRV 1966,116 = RZ 1966,17 RechtssatznummerRS0100264

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.