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OGH Rechtssatz RS0012315 (5Ob331/60 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012315 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl5Ob331/60; 6Ob458/61; 6Ob673/79; 6Ob6/98w; 2Ob281/00p; 3Ob83/05k; 1Ob279/06w; 2Ob84/25d NormABGB §550 ABGB §801 ABGB §820 RechtssatzAuch der unbedingt erbserklärte Erbe haftet erst nach der Einantwortung für die Verlassenschaftsschulden ( ausdrückliche Ablehnung von GlU 1863 und Neumann-Lichtblau, EO 3 S 80 ).

EntscheidungstexteTE OGH 1960-09-29 5 Ob 331/60 SZ 33/100 TE OGH 1961-12-06 6 Ob 458/61 TE OGH 1979-11-14 6 Ob 673/79 Beisatz: Mehrere unbedingt erbserklärte Erben haften nach der Einantwortung solidarisch. (T1); Veröff: SZ 52/170 TE OGH 1998-09-24 6 Ob 6/98w Beis wie T1; Veröff: SZ 71/151 TE OGH 2000-10-25 2 Ob 281/00p nur: Auch der unbedingt erbserklärte Erbe haftet erst nach der Einantwortung für die Verlassenschaftsschulden. (T2); Veröff: SZ 73/167 TE OGH 2005-10-20 3 Ob 83/05k Vgl auch; Beisatz: Die Haftung des Erben für die Verbindlichkeiten des Nachlasses entsteht erst mit der Einantwortung. Davor richten sich die Forderungen der Gläubiger gegen den ruhenden Nachlass. (T3); Veröff: SZ 2005/152 TE OGH 2007-02-27 1 Ob 279/06w Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2025-06-03 2 Ob 84/25d Beisatz: Die materiell-rechtlichen Wirkungen der Erbantrittserklärung sind nicht an diese, sondern an den darauffolgenden Einantwortungsbeschluss geknüpft. Die Frage der Wirksamkeit einer Erbantrittserklärung hat keine selbstständigen, über das Verfahren hinausgehenden Rechtswirkungen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0012315

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.