RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004678 Entscheidungsdatum03.10.1960 Geschäftszahl3Ob362/60; 3Ob75/14x NormABGB §141 H; ABGB §881 IB; EO §353 IA; EO §353 IB RechtssatzVollstreckungsrecht der Frau aus einem Scheidungsvergleich, in dem sich der Mann zur Leistung des Unterhaltes an seine Frau in der Weise verpflichtete, daß er einen bestimmten Betrag bei einer Bank erlegt, an dem der Frau das Fruchtgenußrecht zustehen soll, während die minderjährigen ehelichen Kinder Eigentümer des Betrages werden sollen. Hat der Gelderlag in ausländischer Währung bei einer ausländischen Bank zu erfolgen, ist wegen der damit verbundenen Währungsmainpulationen unter Beachtung der Devisenvorschriften die Exekution nach § 353 EO und nicht nach §§ 349 ff EO zu bewilligen.Vollstreckungsrecht der Frau aus einem Scheidungsvergleich, in dem sich der Mann zur Leistung des Unterhaltes an seine Frau in der Weise verpflichtete, daß er einen bestimmten Betrag bei einer Bank erlegt, an dem der Frau das Fruchtgenußrecht zustehen soll, während die minderjährigen ehelichen Kinder Eigentümer des Betrages werden sollen. Hat der Gelderlag in ausländischer Währung bei einer ausländischen Bank zu erfolgen, ist wegen der damit verbundenen Währungsmainpulationen unter Beachtung der Devisenvorschriften die Exekution nach Paragraph 353, EO und nicht nach Paragraphen 349, ff EO zu bewilligen. EntscheidungstexteTE OGH 1960-10-03 3 Ob 362/60 EvBl 1961/86 S 132 TE OGH 2015-04-21 3 Ob 75/14x Auch; Beisatz: Gegenteilig zu Satz 2. (T1) Beisatz: Behauptet der Antragsteller substantiiert, in Österreich eine Vollstreckung auf der Grundlage des ausländischen Titels einleiten zu wollen, weil hier die potentielle Möglichkeit einer Exekutionsführung bestehe, dann ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben. Zumindest innerhalb der SEPA-Staaten ist von der in der älteren Rechtsprechung vertretenen Sonderbehandlung im Fall eines Erlags eines Betrags in ausländischer Währung bei einem ausländischen Gericht abzugehen und die Exekutionsführung nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen (§ 294 EO) einzuräumen. Ob die Forderungsexekution erfolgreich sein wird oder nicht, spielt für die Vollstreckbarerklärung keine Rolle. (T2); Veröff: SZ 2015/34Beisatz: Behauptet der Antragsteller substantiiert, in Österreich eine Vollstreckung auf der Grundlage des ausländischen Titels einleiten zu wollen, weil hier die potentielle Möglichkeit einer Exekutionsführung bestehe, dann ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben. Zumindest innerhalb der SEPA-Staaten ist von der in der älteren Rechtsprechung vertretenen Sonderbehandlung im Fall eines Erlags eines Betrags in ausländischer Währung bei einem ausländischen Gericht abzugehen und die Exekutionsführung nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen (Paragraph 294, EO) einzuräumen. Ob die Forderungsexekution erfolgreich sein wird oder nicht, spielt für die Vollstreckbarerklärung keine Rolle. (T2); Veröff: SZ 2015/34 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004678
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