OGH Rechtssatz RS0013871 (4Ob531/60 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013871 Entscheidungsdatum22.06.2023 Geschäftszahl4Ob531/60; 5Ob35/89; 9Ob52/97f; 6Ob320/02f; 5Ob1/10y; 8Ob17/13b; 5Ob184/14s; 5Ob3/16a; 5Ob134/16s; 1Ob37/19a; 10Ob28/23z NormABGB §844 RechtssatzDie Dienstbarkeit steht auch dann den Eigentümern der Teile des geteilten herrschenden Grundstückes zu, wenn keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat.
EntscheidungstexteTE OGH 1960-10-25 4 Ob 531/60 Veröff: JBl 1961,357 TE OGH 1989-06-06 5 Ob 35/89 TE OGH 1997-03-05 9 Ob 52/97f TE OGH 2003-01-23 6 Ob 320/02f Auch; Veröff: SZ 2003/5 TE OGH 2010-03-25 5 Ob 1/10y Vgl auch; Beisatz: Bei Teilung des herrschenden Guts kann die Übertragung des Servitutsrechts auf abgeschriebene Teile der Liegenschaft im Weg des § 136 GBG vorgenommen werden. (T1)Vgl auch; Beisatz: Bei Teilung des herrschenden Guts kann die Übertragung des Servitutsrechts auf abgeschriebene Teile der Liegenschaft im Weg des Paragraph 136, GBG vorgenommen werden. (T1) Bem: Siehe auch RS0125913. (T2) TE OGH 2013-06-27 8 Ob 17/13b TE OGH 2014-10-23 5 Ob 184/14s Vgl auch; Beisatz: Nach dem mit der Grundbuchs‑Novelle 2012 eingefügten § 3a LiegTeilG hat bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben. (T3)Vgl auch; Beisatz: Nach dem mit der Grundbuchs‑Novelle 2012 eingefügten Paragraph 3 a, LiegTeilG hat bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben. (T3) TE OGH 2016-08-25 5 Ob 3/16a Beis wie T1 TE OGH 2017-05-04 5 Ob 134/16s TE OGH 2019-04-03 1 Ob 37/19a Beisatz: Die Beweislast dafür, dass die Übertragung absichtlich unterblieben ist, also eine von § 844 ABGB abweichende Vereinbarung, trifft den mit der Dienstbarkeit Belasteten. (T4)Beisatz: Die Beweislast dafür, dass die Übertragung absichtlich unterblieben ist, also eine von Paragraph 844, ABGB abweichende Vereinbarung, trifft den mit der Dienstbarkeit Belasteten. (T4) TE OGH 2023-06-22 10 Ob 28/23z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0013871