5Ob315/60
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.10.1960 Geschäftszahl5Ob315/60; 5Ob231/61; 6Ob299/01s; 6Ob101/08h NormABGB §1090 IIIc; ZPO §14; ZPO §228ABGB §1090 römisch drei c; ZPO §14; ZPO §228 RechtssatzKlage eines Mitmieters gegen den Vermieter auf Feststellung seines Bestandrechtes. Keine notwendige Streitgenossenschaft in dem Sinn, daß er auch die anderen Mitmieter klagen müßte.
EntscheidungstexteTE OGH 1960/10/26 5 Ob 315/60 TE OGH 1961/08/30 5 Ob 231/61 TE OGH 2001/12/20 6 Ob 299/01s Vgl aber; Beisatz: Besteht aufgrund der Umstände des zu beurteilenden Falles die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch miteinander nicht in Einklang zu bringende Einzelentscheidungen, muss auch die von einem von mehreren Mitmietern angestrebte Feststellung seiner Stellung als Mitmieter von allen übrigen Mitmietern als einheitlichen Streitgenossen getragen werden. (T1); Beisatz: Hier: Auch die Mietrechte des am Verfahren nicht beteiligten weiteren Mitmieters sind bestritten. (T2) TE OGH 2008/06/05 6 Ob 101/08h Vgl aber; Beis wie T2 RechtssatznummerRS0024865