RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032427 Entscheidungsdatum26.10.1960 Geschäftszahl5Ob367/60; 5Ob249/02g; 5Ob59/10b; 5Ob24/13k NormABGB §1358; GBG 1955 §32; GBG 1955 §33 Abs1 lita GBG §31 Abs1; GBG §31 Abs2 Rechtssatz§ 33 Abs 1 lit a GBG 1955 findet dann keine Anwendung, wenn die Behörde selbst Vertragspartner ist. Eine Erklärung des Finanzamtes, in der der Übertragung einer Hypothekarforderung an den Einlösenden (§ 1358 ABGB) zugestimmt wird, könnte daher nur dann die Grundlage einer grundbücherlichen Einverleibung bilden, wenn sie den für einverleibungsfähige Privaturkunden im § 32 GBG 1955 aufgestellten Erfordernissen genügt. Dazu ist aber die eigenhändige Unterschrift des zur Ausstellung berechtigten Beamten erforderlich. Eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer solchen Urkunde ist dagegen nicht erforderlich.Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GBG 1955 findet dann keine Anwendung, wenn die Behörde selbst Vertragspartner ist. Eine Erklärung des Finanzamtes, in der der Übertragung einer Hypothekarforderung an den Einlösenden (Paragraph 1358, ABGB) zugestimmt wird, könnte daher nur dann die Grundlage einer grundbücherlichen Einverleibung bilden, wenn sie den für einverleibungsfähige Privaturkunden im Paragraph 32, GBG 1955 aufgestellten Erfordernissen genügt. Dazu ist aber die eigenhändige Unterschrift des zur Ausstellung berechtigten Beamten erforderlich. Eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer solchen Urkunde ist dagegen nicht erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 1960-10-26 5 Ob 367/60 Veröff: RZ 1961,88 TE OGH 2002-12-17 5 Ob 249/02g Vgl auch; Beisatz: Auf einer von einer Behörde ausgestellten Urkunde unter Beisetzung des Amtssiegels ist eine Beglaubigung der Unterschrift auch dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine Privaturkunde handelt. (T1); Veröff: SZ 2002/174 TE OGH 2010-05-27 5 Ob 59/10b Vgl aber; nur: § 33 Abs 1 lit a GBG 1955 findet dann keine Anwendung, wenn die Behörde selbst Vertragspartner ist. (T2); Beisatz: Eine Grundbuchshandlung aufgrund einer privatrechtlichen Einigung mit einer Gemeinde kommt nur bei Vorliegen einer Urkunde, die den Voraussetzungen des § 31 Abs 1 und 2 GBG entspricht, in Betracht. (T3); Bem: Mit Darlegung der mangelnden Einschlägigkeit von 5 Ob 367/60 und 5 Ob 249/02g für Gemeinden: Siehe auch RS0126089. (T4); Veröff: SZ 2010/61Vgl aber; nur: Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GBG 1955 findet dann keine Anwendung, wenn die Behörde selbst Vertragspartner ist. (T2); Beisatz: Eine Grundbuchshandlung aufgrund einer privatrechtlichen Einigung mit einer Gemeinde kommt nur bei Vorliegen einer Urkunde, die den Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins und 2 GBG entspricht, in Betracht. (T3); Bem: Mit Darlegung der mangelnden Einschlägigkeit von 5 Ob 367/60 und 5 Ob 249/02g für Gemeinden: Siehe auch RS0126089. (T4); Veröff: SZ 2010/61 TE OGH 2013-07-16 5 Ob 24/13k Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/68 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032427
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