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{'item': '6Ob279/60 (6Ob280/60); 6Ob182/64; 6Ob206/74 (6Ob207/74); 1Ob222/75; 7Ob644/81; 6Ob716/85; 5Ob30/01z; 2Ob316/02p; 6Ob136/07d; 6Ob210/09i; 2Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012974 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl6Ob279/60 (6Ob280/60); 6Ob182/64; 6Ob206/74 (6Ob207/74); 1Ob222/75; 7Ob644/81; 6Ob716/85; 5Ob30/01z; 2Ob316/02p; 6Ob136/07d; 6Ob210/09i; 2Ob186/10g; 7Ob204/13w; 10Ob19/14p; 2Ob144/18t; 2Ob142/19z; 2Ob39/21f; 4Ob29/25f NormABGB §785 ABGB §951 EGZPO ArtXLII IF RechtssatzDas dem Noterben nach der neueren Judikatur (SZ 1/89, SZ 11,214, SZ 27/252, 2 Ob 531/58) unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Begehren auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens nach dem

  1. Fall des Art XLII EGZPO ist nach Beendigung der Abhandlung gegen den Erben, vorher aber gegen die Verlassenschaft als solche zu richten. Dieser Anspruch ist an die Glaubhaftmachung einer Verheimlichung oder Verschweigung nicht geknüpft. Er wird daher bereits durch die Weigerung des Anspruchsgegners ausgelöst, seiner Verpflichtung nachzukommen; seine Ausübung wird nur durch das Schikaneverbot beschränkt. Der Verweisung auf das im Abhandlungsverfahren errichtete Inventar gegenüber genügt - ähnlich wie für die Bewilligung der Nachlassseparation (§ 812 ABGB) - die subjektiv motivierte Vermutung des Noterben, es könnte Nachlasswerte geben, die im Inventar nicht aufscheinen. Wenn zum Nachlassvermögen eine Gesamtsache, zB ein Unternehmen, gehört, kommt es auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktiva und Passiva (Bilanz) an. Der Manifestationsanspruch des Noterben umfasst mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 785 und 951 ABGB auch die vom Erblasser unter Lebenden gemachten Schenkungen.Das dem Noterben nach der neueren Judikatur (SZ 1/89, SZ 11,214, SZ 27/252, 2 Ob 531/58) unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Begehren auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens nach dem
  2. Fall des Art XLII EGZPO ist nach Beendigung der Abhandlung gegen den Erben, vorher aber gegen die Verlassenschaft als solche zu richten. Dieser Anspruch ist an die Glaubhaftmachung einer Verheimlichung oder Verschweigung nicht geknüpft. Er wird daher bereits durch die Weigerung des Anspruchsgegners ausgelöst, seiner Verpflichtung nachzukommen; seine Ausübung wird nur durch das Schikaneverbot beschränkt. Der Verweisung auf das im Abhandlungsverfahren errichtete Inventar gegenüber genügt - ähnlich wie für die Bewilligung der Nachlassseparation (Paragraph 812, ABGB) - die subjektiv motivierte Vermutung des Noterben, es könnte Nachlasswerte geben, die im Inventar nicht aufscheinen. Wenn zum Nachlassvermögen eine Gesamtsache, zB ein Unternehmen, gehört, kommt es auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktiva und Passiva (Bilanz) an. Der Manifestationsanspruch des Noterben umfasst mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Paragraphen 785 und 951 ABGB auch die vom Erblasser unter Lebenden gemachten Schenkungen. EntscheidungstexteTE OGH 1960-10-26 6 Ob 279/60 TE OGH 1964-11-04 6 Ob 182/64 Vgl aber; Beisatz: Das dem Noterben nach der neueren Judikatur unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Begehren auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens nach dem
  3. Fall des Art XLII EGZPO ist sowohl vor als auch nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung gegen den Erben zu richten. (T1) TE OGH 1975-02-20 6 Ob 206/74 nur: Das dem Noterben nach der neueren Judikatur (SZ 1/89, SZ 11,214, SZ 27/252, 2 Ob 531/58) unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Begehren auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens nach dem
  4. Fall des Art XLII EGZPO ist nach Beendigung der Abhandlung gegen den Erben, vorher aber gegen die Verlassenschaft als solche zu richten. (T2) nur: Der Verweisung auf das im Abhandlungsverfahren errichtete Inventar gegenüber genügt - ähnlich wie für die Bewilligung der Nachlassseparation (§ 812 ABGB) - die subjektiv motivierte Vermutung des Noterben, es könnte Nachlasswerte geben, die im Inventar nicht aufscheinen. (T3)nur: Der Verweisung auf das im Abhandlungsverfahren errichtete Inventar gegenüber genügt - ähnlich wie für die Bewilligung der Nachlassseparation (Paragraph 812, ABGB) - die subjektiv motivierte Vermutung des Noterben, es könnte Nachlasswerte geben, die im Inventar nicht aufscheinen. (T3) nur: Seine Ausübung wird nur durch das Schikaneverbot beschränkt. (T4) Beisatz: Mit ausführlicher Begründung unter Ablehnung von 6 Ob 182/64.(T5) Veröff: SZ 48/19 = EvBl 1975/247 S 551 = JBl 1976,157 = NZ 1977,74 TE OGH 1975-10-29 1 Ob 222/75 Auch; nur T2; Veröff: SZ 48/114 = EvBl 1977/42 S 101 = JBl 1976,372 TE OGH 1981-07-02 7 Ob 644/81 nur T2; nur: Der Manifestationsanspruch des Noterben umfasst mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 785 und 951 ABGB auch die vom Erblasser unter Lebenden gemachten Schenkungen. (T6)nur T2; nur: Der Manifestationsanspruch des Noterben umfasst mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Paragraphen 785 und 951 ABGB auch die vom Erblasser unter Lebenden gemachten Schenkungen. (T6) TE OGH 1986-01-16 6 Ob 716/85 Auch; Veröff: SZ 59/13 = GesRZ 1986,259 TE OGH 2001-09-27 5 Ob 30/01z Vgl auch; Veröff: SZ 74/164 TE OGH 2003-01-30 2 Ob 316/02p Vgl auch; nur T2 TE OGH 2009-02-27 6 Ob 136/07d Vgl; nur T2; nur T3; nur T4 TE OGH 2010-01-14 6 Ob 210/09i Auch TE OGH 2011-09-29 2 Ob 186/10g Auch; Beisatz: Ziel eines Manifestationsbegehrens ist es die Schwierigkeiten bei der Erhebung eines Leistungsbegehrens zu beheben. (T7) Beisatz: Liegt eine Feststellung vor, dass über das bereits bekannt gegebene Nachlassvermögen hinaus tatsächlich keine weiteren Vermögenswerte existieren, so erweist sich die subjektive Besorgnis der Kläger, ihnen seien Teile des Nachlassvermögens unbekannt, aufgrund dieser Feststellung als unbegründet und kann daher nicht mehr Grundlage eines stattgebenden Urteils über das Manifestationsbegehren sein. (T8) Veröff: SZ 2011/122 TE OGH 2014-01-29 7 Ob 204/13w Auch; nur T3 TE OGH 2015-03-24 10 Ob 19/14p Vgl auch; Veröff: SZ 2015/29 TE OGH 2018-09-24 2 Ob 144/18t Beis wie T1; Beisatz: Voraussetzung ist (nur) die subjektiv begründete Besorgnis der Berechtigten, dass weiteres, ihnen bisher nicht bekanntes Nachlassvermögen vorhanden ist. (T9) TE OGH 2020-06-29 2 Ob 142/19z Vgl TE OGH 2021-08-05 2 Ob 39/21f vgl; Beisatz: Hier: Demenz des Auskunftspflichtigen. (T10) Anm: Veröff: SZ 2021/75Anmerkung, Veröff: SZ 2021/75 TE OGH 2025-02-25 4 Ob 29/25f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0012974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.