RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016196 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl6Ob368/60; 8Ob154/72; 7Ob185/73; 7Ob246/74; 2Ob572/80; 6Ob726/80; 6Ob695/83; 7Ob542/86; 3Ob64/86; 8Ob692/86; 1Ob551/94; 10Ob2066/96p; 1Ob32/98g; 8Ob46/15w; 3Ob40/23p; 10Ob36/23a; 3Ob188/24d; 3Ob187/25h NormABGB §871 CI Rechtssatz"Durch den anderen Teil veranlasst" ist der Irrtum im Sinne des § 871 ABGB auch dann, wenn er nicht vom Vertragsgegner selbst, sondern von einer Person hervorgerufen wurde, die für den Vertragsgegner bei Vertragsabschluss oder bei dessen Vorbereitung tätig war, zB von einem Agenten, wobei es gleichgültig ist, ob er Abschlussvollmacht hatte oder nicht."Durch den anderen Teil veranlasst" ist der Irrtum im Sinne des Paragraph 871, ABGB auch dann, wenn er nicht vom Vertragsgegner selbst, sondern von einer Person hervorgerufen wurde, die für den Vertragsgegner bei Vertragsabschluss oder bei dessen Vorbereitung tätig war, zB von einem Agenten, wobei es gleichgültig ist, ob er Abschlussvollmacht hatte oder nicht. RG vom 05.02.1941, VIII 694/39; Veröff: DREvBl 1941/163RG vom 05.02.1941, römisch acht 694/39; Veröff: DREvBl 1941/163 EntscheidungstexteTE OGH 1960-10-26 6 Ob 368/60 Veröff: SZ 33/114 TE OGH 1972-09-05 8 Ob 154/72 Vgl auch; Beisatz: Auch Erklärungen des Agenten über den Inhalt und Sinn des schriftlichen Vertragstextes stellen Wissenserklärungen dar, deren Unrichtigkeit dem Geschäftsherrn zuzurechnen ist und die unter den sonstigen Voraussetzungen zur Vertragsanfechtung nach §§ 870 f ABGB führen kann Gschnitzer in Klang
- Auflage IV 114,
- (T1)Vgl auch; Beisatz: Auch Erklärungen des Agenten über den Inhalt und Sinn des schriftlichen Vertragstextes stellen Wissenserklärungen dar, deren Unrichtigkeit dem Geschäftsherrn zuzurechnen ist und die unter den sonstigen Voraussetzungen zur Vertragsanfechtung nach Paragraphen 870, f ABGB führen kann Gschnitzer in Klang
- Auflage römisch vier 114,
- (T1) TE OGH 1973-11-21 7 Ob 185/73 TE OGH 1974-12-12 7 Ob 246/74 Veröff: JBl 1975,318 = NZ 1976,158 = SZ 47/148 TE OGH 1981-02-10 2 Ob 572/80 Beisatz: Vertreter der Lieferfirma der nicht nur den Kaufvertrag zwischen Lieferfirma und Leasinggeber, sondern auch den Leasingvertrag vorbereitete. (T2) Veröff: MietSlg 33096 TE OGH 1981-02-25 6 Ob 726/80 Auch TE OGH 1983-07-07 6 Ob 695/83 Beis wie T2 TE OGH 1986-04-24 7 Ob 542/86 Auch TE OGH 1986-07-09 3 Ob 64/86 Vgl auch TE OGH 1987-04-23 8 Ob 692/86 TE OGH 1994-08-29 1 Ob 551/94 Vgl; Beisatz: Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte; für die sorglose Verkennung der Fehlvorstellung des Vertragspartners hat der Geschäftsherr nur dann einzustehen, wenn die Tätigkeit des Gehilfen typischerweise hiezu die Möglichkeit gewährt. (T3) Veröff: SZ 67/136 TE OGH 1997-02-11 10 Ob 2066/96p Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1998-05-19 1 Ob 32/98g nur: "Durch den anderen Teil veranlaßt" ist der Irrtum im Sinne des § 871 ABGB auch dann, wenn er nicht vom Vertragsgegner selbst, sondern von einer Person hervorgerufen wurde, die für den Vertragsgegner bei Vertragsabschluß oder bei dessen Vorbereitung tätig war. (T4)nur: "Durch den anderen Teil veranlaßt" ist der Irrtum im Sinne des Paragraph 871, ABGB auch dann, wenn er nicht vom Vertragsgegner selbst, sondern von einer Person hervorgerufen wurde, die für den Vertragsgegner bei Vertragsabschluß oder bei dessen Vorbereitung tätig war. (T4) TE OGH 2015-09-29 8 Ob 46/15w Auch; nur T4 TE OGH 2023-09-06 3 Ob 40/23p Beisatz nur wie T4 TE OGH 2024-04-16 10 Ob 36/23a Beisatz wie T4 Beisatz: hier: Fahrzeug mit Abschalteinrichtung (Thermofenster). (T5) TE OGH 2025-06-24 3 Ob 188/24d TE OGH 2026-01-27 3 Ob 187/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0016196