RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018825 Entscheidungsdatum09.11.1960 Geschäftszahl3Ob11/60; 14Ob176/86 (14Ob177/86); 8Ob604/86; 7Ob620/87; 7Ob581/89; 8Ob684/89; 7Ob729/89; 10Ob501/93; 8Ob562/93; 1Ob515/94; 2Ob584/94; 5Ob521/95; 6Ob2217/96i; 8Ob2177/96x; 1Ob2342/96k; 3Ob8/98t; 2Ob45/99b; 9Ob134/00x; 4Ob147/01y; 2Ob210/13s; 7Ob114/18t NormABGB §934; ABGB §1268; ABGB §1284 Ba RechtssatzLeibrentenverträge sind Glücksverträge. Bei ihnen findet die Einrede der Verletzung über die Hälfte gemäß § 1268 ABGB nicht statt.Leibrentenverträge sind Glücksverträge. Bei ihnen findet die Einrede der Verletzung über die Hälfte gemäß Paragraph 1268, ABGB nicht statt. EntscheidungstexteTE OGH 1960-11-09 3 Ob 11/60 Veröff: EvBl 1961/20 S 43 TE OGH 1986-11-04 14 Ob 176/86 Vgl TE OGH 1987-01-22 8 Ob 604/86 TE OGH 1987-07-09 7 Ob 620/87 Auch; Veröff: SZ 60/140 TE OGH 1989-05-18 7 Ob 581/89 TE OGH 1989-10-27 8 Ob 684/89 Vgl; nur: Leibrentenverträge sind Glücksverträge. (T1) Beisatz: Nur die Dauer der Rentenleistung ist ein Glücksgeschäft. Die Frage der Höhe der Leibrente unterliegt nicht den Grundsätzen eines Glücksgeschäftes. (T2) Veröff: RdW 1990,249 = ecolex 1991,386 (Reich - Rohrwig) TE OGH 1990-02-22 7 Ob 729/89 Beisatz: Die Anfechtbarkeit aleatorischer Verträge wegen Wuchers und wegen Sittenwidrigkeit ist jedoch anerkannt (so schon SZ 24/306). (T3) TE OGH 1993-07-13 10 Ob 501/93 Beis wie T3; Beisatz: Wurde durch das KSchG nicht geändert. (T4) TE OGH 1993-06-24 8 Ob 562/93 Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte findet im allgemeinen auch in jenen Fällen nicht statt, in denen sich nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung bei einer ex - ante - Betrachtung ein entsprechendes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergibt. Ist aber schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte bis zu jenem Zeitpunkt, der nach heutiger Sicht der Wissenschaft als absolute Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, liegt allerdings überhaupt kein Glücksvertrag vor. In einem solchen Fall fehlt das typische Element der Ungewißheit. Beide Seiten des Vertrages sind in diesem Sinne objektiv bewertbar. (T5) Veröff: NZ 1994,206 TE OGH 1994-05-30 1 Ob 515/94 Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Zeitliche Obergrenze: die mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung, wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben. (T6) Veröff: SZ 67/99 TE OGH 1994-11-24 2 Ob 584/94 TE OGH 1995-07-04 5 Ob 521/95 nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Dem Institut der laesio enormis ist insofern auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal eigen ist, als es um die Unkenntnis des wahren Wertes der Sache (hier der Übergabsliegenschaft) geht; dies spricht für die Möglichkeit, den Irrtum über den wahren Wert der Übergabsliegenschaft im Rahmen der laesio enormis aufzugreifen. Liegt ein Irrtum der Vertragspartner des Leibrentenvertrages in der Bewertung der Übergabsliegenschaft vor, dann kann folglich unter Zugrundelegung des maximal erreichbaren Lebensalters der Übergeberin laesio enormis geltend gemacht werden, wenn es sich um einen krassen Wertirrtum im Sinne des § 934 ABGB handelt (zugleich Auseinandersetzung mit Krejcis Ausführungen in Rummel 2.Auflage II, §§ 1267 - 1274 Rdz 85). (T7)nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Dem Institut der laesio enormis ist insofern auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal eigen ist, als es um die Unkenntnis des wahren Wertes der Sache (hier der Übergabsliegenschaft) geht; dies spricht für die Möglichkeit, den Irrtum über den wahren Wert der Übergabsliegenschaft im Rahmen der laesio enormis aufzugreifen. Liegt ein Irrtum der Vertragspartner des Leibrentenvertrages in der Bewertung der Übergabsliegenschaft vor, dann kann folglich unter Zugrundelegung des maximal erreichbaren Lebensalters der Übergeberin laesio enormis geltend gemacht werden, wenn es sich um einen krassen Wertirrtum im Sinne des Paragraph 934, ABGB handelt (zugleich Auseinandersetzung mit Krejcis Ausführungen in Rummel 2.Auflage römisch zwei, Paragraphen 1267, - 1274 Rdz 85). (T7) TE OGH 1996-09-26 6 Ob 2217/96i Auch; Beisatz: Hier: Entgeltlicher Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag. (T8) TE OGH 1997-04-17 8 Ob 2177/96x Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 1997-12-15 1 Ob 2342/96k Vgl; Beisatz: Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte zu jenem Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtig zu bleiben hätten - anzusehen ist, bei Bedachtnahme auf alle ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistungen erhalten haben wird, dann kann er laesio enormis geltend machen. (T9) TE OGH 1998-03-25 3 Ob 8/98t Vgl aber; Beis wie T5 nur: Ist aber schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte bis zu jenem Zeitpunkt, der nach heutiger Sicht der Wissenschaft als absolute Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, liegt allerdings überhaupt kein Glücksvertrag vor. In einem solchen Fall fehlt das typische Element der Ungewißheit. Beide Seiten des Vertrages sind in diesem Sinne objektiv bewertbar. (T10); Beisatz: Bei Beurteilung, ob ein Leibrentenvertrag gegen § 934 ABGB verstößt, ist bei eingeschränktem Gesundheitszustand der Übergeberin (hier: nach Schlaganfall) auf ihre konkrete Lebenserwartung abzustellen. (T11) Veröff: SZ 71/59Vgl aber; Beis wie T5 nur: Ist aber schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte bis zu jenem Zeitpunkt, der nach heutiger Sicht der Wissenschaft als absolute Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, liegt allerdings überhaupt kein Glücksvertrag vor. In einem solchen Fall fehlt das typische Element der Ungewißheit. Beide Seiten des Vertrages sind in diesem Sinne objektiv bewertbar. (T10); Beisatz: Bei Beurteilung, ob ein Leibrentenvertrag gegen Paragraph 934, ABGB verstößt, ist bei eingeschränktem Gesundheitszustand der Übergeberin (hier: nach Schlaganfall) auf ihre konkrete Lebenserwartung abzustellen. (T11) Veröff: SZ 71/59 TE OGH 1999-02-25 2 Ob 45/99b Vgl aber; Beisatz: Als aktueller Stand betreffend die Geltendmachung der laesio enormis bei Leibrentenverträgen im allgemeinen die Definition der Lebenserwartung in 1 Ob 515/94 = SZ 67/99 anzusehen, der sich auch der 8. Senat nach seiner grundlegenden Entscheidung 8 Ob 562/93 in 8 Ob 2177/96x angeschlossen hat, mag dies auch in der Veröffentlichung ecolex 1997, 924 nur in der Überschrift zum Ausdruck kommen. Unmaßgeblich ist hingegen die "durchschnittliche Lebenserwartung". (T12) TE OGH 2001-03-28 9 Ob 134/00x Beis wie T5; Beisatz: Hiezu ist es erforderlich, die mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung etwa durch Anfrage an das österreichische Statistische Zentralamt unter Ausschaltung vereinzelt gebliebener Höchstlebensalter zu ermitteln. (T13) Beisatz: Je älter ein Mensch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist, desto mehr wird sich das aleatorische Moment grundsätzlich zugunsten desjenigen verschieben, der die Rente zu zahlen oder das Ausgedinge zu leisten hat. (T14) Beisatz: Diese Überlegungen sind auch beim Übergabsvertrag anzuwenden. (T15) TE OGH 2001-07-10 4 Ob 147/01y Auch; Veröff: SZ 74/123 TE OGH 2014-10-02 2 Ob 210/13s Vgl aber; Beisatz: Mit diesem vorwiegend Versorgungszwecken dienenden Vertragstyp ist der hier zu beurteilende Kauf‑ und Wohnungseigentumsvertrag nicht vergleichbar, der von beiden Seiten erst nach dem Tod des Klägers erfüllt werden soll. (T16) TE OGH 2018-07-04 7 Ob 114/18t Vgl; nur T10; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Rentenversicherung gegen Einmalzahlung. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0018825
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.