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{'item': '5Ob335/60; 5Ob7/80; 5Ob88/92; 5Ob218/03z; 5Ob187/06w; 5Ob216/06k; 5Ob253/06a; 5Ob185/08d; 5Ob172/08t; 5Ob254/08a; 5Ob214/09w; 5Ob203/10d; 5O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060364 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl5Ob335/60; 5Ob7/80; 5Ob88/92; 5Ob218/03z; 5Ob187/06w; 5Ob216/06k; 5Ob253/06a; 5Ob185/08d; 5Ob172/08t; 5Ob254/08a; 5Ob214/09w; 5Ob203/10d; 5Ob92/12h; 5Ob240/12y; 5Ob120/13b; 5Ob159/13p; 5Ob206/13z; 5Ob240/15b; 5Ob66/17t; 5Ob139/17b; 5Ob145/19p; 5Ob91/21z; 5Ob157/23h; 5Ob124/25h NormGBG §26 GBG §31 RechtssatzWird in einem Vertrag ein Recht unter einer Bedingung eingeräumt und die Zustimmung zur Einverleibung unter dieser Bedingung erteilt, so muss deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden. Wurde die Zahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft zur aufschiebenden Bedingung des Kaufvertrages gemacht, dann muss die hierüber ausgestellte Quittung im Sinne des § 31 GBG 1955 beglaubigt werden.Wird in einem Vertrag ein Recht unter einer Bedingung eingeräumt und die Zustimmung zur Einverleibung unter dieser Bedingung erteilt, so muss deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden. Wurde die Zahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft zur aufschiebenden Bedingung des Kaufvertrages gemacht, dann muss die hierüber ausgestellte Quittung im Sinne des Paragraph 31, GBG 1955 beglaubigt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1960-11-09 5 Ob 335/60 Veröff: SZ 33/125 TE OGH 1980-05-06 5 Ob 7/80 nur: Wird in einem Vertrag ein Recht unter einer Bedingung eingeräumt und die Zustimmung zur Einverleibung unter dieser Bedingung erteilt, so muss deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden. (T1) Beisatz: Hier: Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe. (T2) TE OGH 1992-05-26 5 Ob 88/92 nur T1; Veröff: NZ 1993,20 (Hofmeister, 23) TE OGH 2003-11-11 5 Ob 218/03z Vgl auch; Beisatz: Konditionale Verknüpfung zwischen Verbücherungsanspruch und Kaufpreiszahlung in der Grundbuchsurkunde. (T3) TE OGH 2006-08-29 5 Ob 187/06w Beis wie T3 TE OGH 2006-11-28 5 Ob 216/06k Auch; Beisatz: Dasselbe gilt für die funktionell gleichwertige Bestätigung der Zahlung der Entschädigungssumme nach dem EisbEG. (T4) TE OGH 2007-01-30 5 Ob 253/06a TE OGH 2008-10-21 5 Ob 185/08d Vgl; Beisatz: Selbst wenn nach der Vertragslage ein urkundlicher Nachweis für den Eintritt der Bedingung nicht dem Grundbuchsgericht, sondern dem Treuhänder zu erbringen ist, ist das Grundbuchsgericht verpflichtet, die Verbücherung von einem urkundlichen Nachweis des Eintritts der Bedingung im Sinn des § 31 GBG abhängig zu machen. Den Parteien steht eben keine Disposition über die in den §§ 26 ff GBG enthaltenen Form- und Inhaltserfordernisse des Nachweises des Eintritts einer vereinbarten Bedingung zu, was sich selbstverständlich auch auf den Verzicht einer Beweisführung vor dem Grundbuchsgericht bezieht. (T5)Vgl; Beisatz: Selbst wenn nach der Vertragslage ein urkundlicher Nachweis für den Eintritt der Bedingung nicht dem Grundbuchsgericht, sondern dem Treuhänder zu erbringen ist, ist das Grundbuchsgericht verpflichtet, die Verbücherung von einem urkundlichen Nachweis des Eintritts der Bedingung im Sinn des Paragraph 31, GBG abhängig zu machen. Den Parteien steht eben keine Disposition über die in den Paragraphen 26, ff GBG enthaltenen Form- und Inhaltserfordernisse des Nachweises des Eintritts einer vereinbarten Bedingung zu, was sich selbstverständlich auch auf den Verzicht einer Beweisführung vor dem Grundbuchsgericht bezieht. (T5) Bem: Konditionale Verknüpfung zwischen einem Verbücherungsanspruch und einer Bedingung. (T6) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 172/08t Auch; Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. (T7) Beisatz: Der Eintritt einer solchen Bedingung ist durch eine den Vorschriften der §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde zu erbringen, was eine abweichende Parteiendisposition ausschließt. (T8)Beisatz: Der Eintritt einer solchen Bedingung ist durch eine den Vorschriften der Paragraphen 26, ff GBG entsprechende Urkunde zu erbringen, was eine abweichende Parteiendisposition ausschließt. (T8) Bem: Hier: Nach dem Vertragswortlaut kann von den Parteien (nicht bloß eine Anweisung an den Vertragserrichter und Treuhänder, sondern ebenso) beabsichtigt gewesen sein, den Anspruch der Käufer(in) auf Verbücherung ihres Eigentums von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. (T9) Veröff: SZ 2008/175 TE OGH 2008-11-25 5 Ob 254/08a Vgl; Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. (T10) TE OGH 2009-10-13 5 Ob 214/09w Auch; Veröff: SZ 2009/140 TE OGH 2010-11-16 5 Ob 203/10d Beisatz: Fehlt eine als Quittung taugliche Urkunde, dann kommt auch keine Vormerkung des Rechts in Betracht. (T11) Beisatz:Behauptete faktische Schwierigkeiten bei der Erlangung eines inhaltlich und formell tauglichen Zahlungsnachweises erlauben kein Absehen von zwingenden Anforderungen des bücherlichen Rechtserwerbs. (T12) TE OGH 2012-08-09 5 Ob 92/12h Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Auch Bem wie T9; Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 26 ff GBG nachzuweisen. (T13)Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Auch Bem wie T9; Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich unter Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 26, ff GBG nachzuweisen. (T13) TE OGH 2013-01-24 5 Ob 240/12y Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Auch Bem wie T9; Beis wie T13 TE OGH 2013-07-16 5 Ob 120/13b Auch; Beis wie T7 TE OGH 2013-10-03 5 Ob 159/13p Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Bem wie T9 TE OGH 2013-11-27 5 Ob 206/13z Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2015-12-21 5 Ob 240/15b Auch; Beis wie T5; Bem wie T9 TE OGH 2017-06-27 5 Ob 66/17t Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2017-12-21 5 Ob 139/17b Vgl auch; Veröff: SZ 2017/148 TE OGH 2019-09-24 5 Ob 145/19p Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Vorsorgevollmacht, deren Wirksamkeit vom Eintritt des Vorsorgefalls abhängt und die damit aufschiebend bedingt ist. (T14) TE OGH 2021-06-10 5 Ob 91/21z nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2023-10-05 5 Ob 157/23h vgl; nur T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-09-23 5 Ob 124/25h Beisatz: Hier: Die vertragliche Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung Zug um Zug. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0060364

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