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OGH Rechtssatz RS0032396 (5Ob389/60 (5Ob390/60))

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032396 Entscheidungsdatum16.11.1960 Geschäftszahl5Ob389/60 (5Ob390/60); 5Ob200/62; 4Ob584/95; 8Ob125/98k; 3Ob208/16h NormABGB §1371 RechtssatzÜbernahme einer Liegenschaft zu einem in voraus bestimmten Preis. Die Ungültigkeit einer solchen Klausel kann aber dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Pfandschuldner nach der Verfallszeit den Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft anerkannt und der Übertragung zugestimmt hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1960-11-16 5 Ob 389/60 Veröff: JBl 1961,359 TE OGH 1962-09-19 5 Ob 200/62 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 389/60 TE OGH 1995-10-24 4 Ob 584/95 Vgl; Beisatz: Verboten ist die Vereinbarung des Heimfalls der Sache an den Gläubiger nur vor Fälligkeit der zu sichernden Forderung eine nach Eintritt der Fälligkeit getroffene Vereinbarung gleichen Inhaltes ist hingegen gültig. (T1) Veröff: SZ 68/199 TE OGH 1998-10-15 8 Ob 125/98k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-11-23 3 Ob 208/16h Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. (T2) Bem: Beisatz nunmehr RS0131098. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032396

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.