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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039739 Entscheidungsdatum16.11.1960 Geschäftszahl6Ob418/60; 6Ob145/75 (6Ob146/75); 8Ob7/76; 4Ob21/76; 5Ob906/76; 6Ob680/80; 3Ob557/82 (3Ob558/82); 4Ob303/83; 2Ob595/83; 9ObA39/88; 8Ob609/92; 5Ob219/09f NormHGB §17; UGB §17; ZPO §235 B RechtssatzDie Einzelfirma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sie fällt mit dem jeweiligen Inhaber zusammen. Es hat daher jeder Wechsel des Inhabers auch den Wechsel des Rechtssubjektes zur Folge. Von einer Parteiänderung kann nur dann gesprochen werden, wenn nach Eintritt der Streitanhängigkeit eine Änderung der Prozessparteien auf der Klägerseite oder Beklagtenseite stattfinden soll. EntscheidungstexteTE OGH 1960-11-16 6 Ob 418/60 Veröff: HS 17 TE OGH 1975-12-18 6 Ob 145/75 nur: Von einer Parteiänderung kann nur dann gesprochen werden, wenn nach Eintritt der Streitanhängigkeit eine Änderung der Prozessparteien auf der Klägerseite oder Beklagtenseite stattfinden soll. (T1) Beisatz: Bis zur Klagszustellung ist die Klage nichts anderes als ein vorbereitender und bestimmender Schriftsatz, in welchem Parteien als Kläger und Beklagte vorgesehen sind (hier: Austritt und Neueintritt von Mitklägern vor Klagszustellung). (T2) TE OGH 1976-02-04 8 Ob 7/76 nur: Die Einzelfirma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sie fällt mit dem jeweiligen Inhaber zusammen. Es hat daher jeder Wechsel des Inhabers auch den Wechsel des Rechtssubjektes zur Folge. (T3) Veröff: SZ 49/17 TE OGH 1976-04-06 4 Ob 21/76 nur T1; Beisatz: Bis zum Eintritt der Streitanhängigkeit ist eine Änderung (Berichtigung) der in der Klage genannten Rechtssubjekte jederzeit zulässig. (T4) TE OGH 1977-03-01 5 Ob 906/76 nur: Die Einzelfirma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sie fällt mit dem jeweiligen Inhaber zusammen. (T5) TE OGH 1980-11-05 6 Ob 680/80 nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1982-06-23 3 Ob 557/82 nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1983-02-22 4 Ob 303/83 Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Von einer - grundsätzlich unzulässigen - "Änderung der Prozesspartei" kann demnach erst nach der Begründung der Streitanhängigkeit gesprochen werden. (T6) TE OGH 1983-12-13 2 Ob 595/83 nur T1; Beis wie T2 nur: Bis zur Klagszustellung ist die Klage nichts anderes als ein vorbereitender und bestimmender Schriftsatz, in welchem Parteien als Kläger und Beklagte vorgesehen sind. (T7) Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 1988-04-13 9 ObA 39/88 Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T8)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T8) TE OGH 1992-09-24 8 Ob 609/92 nur T5 TE OGH 2010-03-25 5 Ob 219/09f Vgl; Beisatz: Die Einzelfirma eines Einzelunternehmers stellt weder ein selbständiges Rechtssubjekt noch ein Rechtsobjekt neben und außer dem Unternehmer dar, sondern ist nur Kennzeichen eines Unternehmens, dessen Rechtsträger der Unternehmer als natürliche Person bildet. (T8); Bem: Hier: § 17 UGB. (T9); Veröff: SZ 2010/31Vgl; Beisatz: Die Einzelfirma eines Einzelunternehmers stellt weder ein selbständiges Rechtssubjekt noch ein Rechtsobjekt neben und außer dem Unternehmer dar, sondern ist nur Kennzeichen eines Unternehmens, dessen Rechtsträger der Unternehmer als natürliche Person bildet. (T8); Bem: Hier: Paragraph 17, UGB. (T9); Veröff: SZ 2010/31

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.