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{'item': '5Ob375/60; 8Ob59/62; 1Ob92/62; 6Ob21/63; 5Ob95/63; 1Ob20/64; 6Ob66/64; 6Ob100/65; 8Ob16/66; 6Ob172/66; 4Ob49/66; 6Ob137/67; 6Ob82/68; 6Ob224

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009357 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl5Ob375/60; 8Ob59/62; 1Ob92/62; 6Ob21/63; 5Ob95/63; 1Ob20/64; 6Ob66/64; 6Ob100/65; 8Ob16/66; 6Ob172/66; 4Ob49/66; 6Ob137/67; 6Ob82/68; 6Ob224/68; 1Ob229/68; 5Ob308/68; 5Ob25/69; 6Ob274/69; 8Ob266/70; 1Ob51/71; 4Ob333/71; 5Ob203/71; 4Ob603/71; 1Ob102/72; 4Ob314/74; 4Ob319/76; 4Ob307/77; 7Ob561/77; 8Ob502/78; 5Ob754/78 (5Ob755/78); 1Ob15/80; 1Ob701/81; 4Ob404/82 (4Ob405/82; 4Ob406/82); 3Ob511/83; 1Ob658/83; 4Ob362/84; 4Ob331/86; 4Ob383/86; 4Ob391/86 (4Ob392/86); 4Ob395/87; 6Ob592/87; 4Ob28/88; 7Ob573/92; 4Ob171/93; 1Ob512/96; 4Ob367/97t; 4Ob309/98i; 4Ob100/00k; 1Ob6/00i; 7Ob299/00x; 4Ob22/04w; 6Ob226/05m; 1Ob5/06a; 10Ob23/07s; 17Ob9/07h; 2Ob111/07y; 9Ob9/08a; 9Ob54/08v; 4Ob49/11a; 1Ob227/10d; 3Ob134/12w; 6Ob146/12g; 6Ob38/13a; 3Ob241/15k; 3Ob165/16k; 6Ob9/17t; 6Ob131/18k; 6Ob127/19y; 5Ob107/21b; 6Ob14/22k; 6Ob36/22w; 5Ob134/22z; 2Ob119/23y; 10Ob2/25d; 4Ob118/24t; 4Ob18/25p; 1Ob130/25m NormABGB §43 ABGB §364 ABGB §523 ABGB §859 UWG §14 RechtssatzRegelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. Solche Fälle sind z.B. im Wettbewerbsrecht denkbar. Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe in die von der Klägerin behaupteten Rechte, wobei auf das Verhalten der Beklagten Bedacht zu nehmen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1960-11-23 5 Ob 375/60 Veröff: SZ 33/130 = EvBl 1961/75 S 125 = RZ 1961/65 TE OGH 1962-02-27 8 Ob 59/62 TE OGH 1962-05-23 1 Ob 92/62 Beisatz: Unterlassung des Parkens und Abstellen eines LKW im Hofe eines Hauses. (T1) TE OGH 1963-02-13 6 Ob 21/63 TE OGH 1963-05-24 5 Ob 95/63 Auch; Beisatz: Voraussetzung für die vorbeugende Unterlassungsklage ist, dass bereits einmal eine Verletzung erfolgte und Wiederholungsgefahr besteht. (T2) Veröff: SZ 35/28 TE OGH 1964-03-11 1 Ob 20/64 Veröff: MietSlg 16004 TE OGH 1964-04-22 6 Ob 66/64 nur: Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe in die von der Klägerin behaupteten Rechte, wobei auf das Verhalten der Beklagten Bedacht zu nehmen ist. (T3) Veröff: SZ 37/62 TE OGH 1965-04-21 6 Ob 100/65 Beis wie T3 TE OGH 1966-02-01 8 Ob 16/66 TE OGH 1966-06-01 6 Ob 172/66 TE OGH 1966-10-18 4 Ob 49/66 Veröff: Arb 8301 = JBl 1967,534 TE OGH 1967-05-31 6 Ob 137/67 Beisatz: Bestreitung der Unterlassungspflicht ist Indiz für Wiederholungsgefahr. (T4) TE OGH 1968-04-10 6 Ob 82/68 Beis wie T3; Beisatz: Verletzung einer Konkurrenzklausel. (T5) Veröff: JBl 1968,477 TE OGH 1968-09-05 6 Ob 224/68 Beis wie T3; Beisatz: Verschulden (Zurechnungsfähigkeit) des Beklagten nicht erforderlich. (T6) Veröff: JBl 1970,35 = LwBtr 1969,223 TE OGH 1968-10-03 1 Ob 229/68 Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: MietSlg 20150 TE OGH 1969-01-22 5 Ob 308/68 TE OGH 1969-10-01 5 Ob 25/69 TE OGH 1969-11-05 6 Ob 274/69 Beis wie T3 TE OGH 1970-11-24 8 Ob 266/70 Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1971-03-11 1 Ob 51/71 Beis wie T3; Veröff: EvBl 1972/20 S 42 TE OGH 1971-07-13 4 Ob 333/71 Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1972,11 TE OGH 1971-09-01 5 Ob 203/71 Beis wie T2; TE OGH 1971-10-05 4 Ob 603/71 Beis wie T3; TE OGH 1972-05-24 1 Ob 102/72 Beis wie T3; TE OGH 1974-05-07 4 Ob 314/74 Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Rechtskräftiges Anerkenntnis spricht gegen Vermutung der Wiederholungsgefahr. (T7) TE OGH 1976-09-07 4 Ob 319/76 Beis wie T3; Beisatz: Unterlassung einer privaten Veröffentlichung einer EV. (T8) TE OGH 1977-02-08 4 Ob 307/77 Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1977,108 TE OGH 1977-04-28 7 Ob 561/77 Ähnlich; Beis wie T3; Veröff: MietSlg 29049 TE OGH 1978-02-28 8 Ob 502/78 Beis wie T3 TE OGH 1979-01-09 5 Ob 754/78 Beis wie T3 TE OGH 1980-06-18 1 Ob 15/80 TE OGH 1981-11-18 1 Ob 701/81 Beis wie T3 TE OGH 1983-01-11 4 Ob 404/82 Beis wie T3 TE OGH 1983-04-13 3 Ob 511/83 Auch; Veröff: SZ 56/63 = EvBl 1983/91 S 355 = RZ 1984/25 S 72 TE OGH 1983-08-31 1 Ob 658/83 Beis wie T3; Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = JBl 1984/492 = GRURInt 1985,340 TE OGH 1984-09-25 4 Ob 362/84 Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1985,43 TE OGH 1986-05-13 4 Ob 331/86 Beis wie T3 TE OGH 1986-12-02 4 Ob 383/86 Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1988,79 (S.F. Prunbauer, S 63) TE OGH 1987-05-19 4 Ob 391/86 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1987-11-30 4 Ob 395/87 Beis wie T3; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr muss ernstlich zu besorgen sein; sie liegt nicht vor, wenn sie bloß denkbar ist. (T9) Veröff: MR 1988,59 TE OGH 1988-03-24 6 Ob 592/87 Vgl auch; nur T3; Veröff: JBl 1988,655 TE OGH 1988-05-31 4 Ob 28/88 Auch; nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. Solche Fälle sind z.B. im Wettbewerbsrecht denkbar. (T10) Veröff: MR 1988,205 = ÖBl 1989,56 = GRURInt 1990,74 TE OGH 1992-07-30 7 Ob 573/92 Vgl; Beisatz: Der in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigte Grundnachbar darf erst dann auf einen Ausgleichsanspruch verwiesen werden, wenn der Schaden bereits eingetreten und keine weitere Schädigung mehr zu befürchten ist. (T11) TE OGH 1993-12-14 4 Ob 171/93 nur T3; Beisatz: hier: § 1330 ABGB. (T12)nur T3; Beisatz: hier: Paragraph 1330, ABGB. (T12) TE OGH 1996-08-22 1 Ob 512/96 Auch; nur: Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt. (T13) Beisatz: Unterlassungsansprüche können ausnahmsweise auch vorbeugend erhoben werden, um unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten zu verhindern. (T14) Veröff: SZ 69/187 TE OGH 1997-12-19 4 Ob 367/97t nur: Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe. (T15) TE OGH 1999-01-26 4 Ob 309/98i Auch; nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen. (T16) TE OGH 2000-04-12 4 Ob 100/00k Vgl auch; Beis wie T14 TE OGH 2000-04-28 1 Ob 6/00i nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. (T17) TE OGH 2001-07-11 7 Ob 299/00x nur T17; Veröff: SZ 74/129 TE OGH 2004-02-10 4 Ob 22/04w Vgl; Beisatz: Eine (vorbeugende) Unterlassungsklage ist dann gerechtfertigt, wenn das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorsteht, also Erstbegehungsgefahr besteht. (T18) Beisatz: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht. Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten der bezeichneten Art in naher Zukunft bevorsteht. (T19) TE OGH 2005-12-01 6 Ob 226/05m Beisatz: Grundsätzlich ist die vorbeugende Unterlassungsklage beim bloß drohenden Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs zulässig. Sie setzt aber regelmäßig den Beginn der Rechtsverletzung voraus. (T20) Beisatz: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. (T21) TE OGH 2006-04-04 1 Ob 5/06a Vgl; nur T17; Beis wie T20; Beis wie T21; Beisatz: Umso mehr muss dies gelten, wenn die (höherwertigen) Rechtsgüter des Lebens oder der Gesundheit bedroht sind. (T22) Veröff: SZ 2006/54 TE OGH 2007-03-20 10 Ob 23/07s Auch; nur T17 TE OGH 2007-07-10 17 Ob 9/07h Auch; Beis wie T14 TE OGH 2008-01-24 2 Ob 111/07y nur T13; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T19 nur: Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht. (T23) TE OGH 2009-04-01 9 Ob 9/08a Auch; Beis wie T3; Beisatz: Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen. (T24) TE OGH 2009-04-01 9 Ob 54/08v Vgl auch; Beisatz: Für eine vorbeugende Unterlassungsklage ist die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung notwendig. (T25) TE OGH 2011-05-10 4 Ob 49/11a Vgl auch TE OGH 2011-02-23 1 Ob 227/10d Auch; nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. (T26) TE OGH 2012-09-19 3 Ob 134/12w nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. (T27) Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T23 TE OGH 2012-11-16 6 Ob 146/12g nur T10; Beis wie T19; Beisatz: Die Frage, ob in einem konkreten Fall die tatsächlichen Umstände eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer Schädigung begründen können, ist keine solche von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T28)nur T10; Beis wie T19; Beisatz: Die Frage, ob in einem konkreten Fall die tatsächlichen Umstände eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer Schädigung begründen können, ist keine solche von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T28) TE OGH 2013-07-04 6 Ob 38/13a Vgl; Beisatz: Auch Unterlassungsansprüche nach § 32 Abs 2 DSG 2000 setzen voraus, dass der Kläger Betroffener (§ 4 Z 3 DSG) ist und somit seine Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 verwendet worden sind. Auch hier ist somit die Gefahr bevorstehender widerrechtlicher Schädigung oder Wiederholungsgefahr Anspruchsvoraussetzung. (T29)Vgl; Beisatz: Auch Unterlassungsansprüche nach Paragraph 32, Absatz 2, DSG 2000 setzen voraus, dass der Kläger Betroffener (Paragraph 4, Ziffer 3, DSG) ist und somit seine Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 verwendet worden sind. Auch hier ist somit die Gefahr bevorstehender widerrechtlicher Schädigung oder Wiederholungsgefahr Anspruchsvoraussetzung. (T29) TE OGH 2016-03-16 3 Ob 241/15k Auch; nur T26 TE OGH 2016-11-23 3 Ob 165/16k nur T17; Beis wie T21; Beis wie T23; Beis wie T28 TE OGH 2017-03-29 6 Ob 9/17t Auch; nur T27; Beis wie T4; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T19 TE OGH 2018-12-20 6 Ob 131/18k Auch; nur T13; Beis wie T18; Beis wie T19 nur: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht. (T30) TE OGH 2019-10-24 6 Ob 127/19y Beisatz: Hier: Das Erweiterungsprojekt der beklagten Stadtgemeinde befindet sich lediglich im Planungsstadium nach den Vorstellungen des Bürgermeisters. (T31) TE OGH 2021-07-15 5 Ob 107/21b Vgl; Beis nur wie T18; Beis wie T28 TE OGH 2022-02-25 6 Ob 14/22k Vgl; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls die ernste Besorgnis einer Gefährdung vorliegt, sind deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das Ausmaß der zu erwartenden Rechtsgutverletzung und die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts im Sinne eines beweglichen Systems zu berücksichtigen. (T32) TE OGH 2022-04-06 6 Ob 36/22w Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Die bloße Möglichkeit eines Eingriffs durch die Beklagte ist weder eine nach der DSGVO unzulässige Datenverarbeitung noch droht eine solche deswegen bereits. (T33) TE OGH 2022-11-02 5 Ob 134/22z TE OGH 2023-06-27 2 Ob 119/23y Beisatz wie T32; Beisatz wie T30; Beisatz wie T28 TE OGH 2025-02-11 10 Ob 2/25d vgl; Beisatz wie T19; Beisatz wie T23; Beisatz wie T28; Beisatz wie T30; Beisatz wie T32 Beisatz: Hier: Drohende Rechtsverletzung verneint, weil die Beklagte die Nutzung des klägerischen Grundstücks ohne Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung nach § 15 Oö BauO 1994 gar nicht beabsichtigte. (T34)Beisatz: Hier: Drohende Rechtsverletzung verneint, weil die Beklagte die Nutzung des klägerischen Grundstücks ohne Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung nach Paragraph 15, Oö BauO 1994 gar nicht beabsichtigte. (T34) TE OGH 2025-05-22 4 Ob 118/24t vgl TE OGH 2025-07-22 4 Ob 18/25p Beisatz wie T4: Hier: Unterlassung der Vermittlung von Verkehrsdienstleistungen ohne Gewerbeberechtigung. (T35) TE OGH 2025-11-11 1 Ob 130/25m Beisatz wie T14; Beisatz wie T18; Beisatz wie T21 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0009357

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