RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022391 Entscheidungsdatum29.11.1960 Geschäftszahl3Ob399/60; 6Ob126/72; 1Ob768/76; 1Ob665/78; 5Ob661/78; 6Ob13/84; 1Ob624/85; 5Ob537/95; 5Ob67/02t; 6Ob154/06z; 2Ob129/16h NormABGB §1284 Aa RechtssatzBei bäuerlichen Gutsübergaben ist der Wert nach bäuerlichem Gewohnheitsrecht so anzusetzen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1960-11-29 3 Ob 399/60 TE OGH 1972-07-06 6 Ob 126/72 Veröff: NZ 1973,189 TE OGH 1977-03-02 1 Ob 768/76 Vgl auch TE OGH 1978-07-07 1 Ob 665/78 Vgl auch TE OGH 1979-01-23 5 Ob 661/78 TE OGH 1984-07-12 6 Ob 13/84 Auch; Beisatz: Die Ermittlung des Übernahmswertes hat sich - in erster Linie - am Ertragswert des Hofes zu orientieren. Dass die Berücksichtigung des Wohlbestehenkönnens des Übernehmers für die weichenden Erben Härten mit sich bringt, weil sie in aller Regel wesentlich weniger erhalten als bei einer Erbteilung unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert, muss von ihnen angesichts des Zweckes dieser Regelung - der Erhaltung eines gesunden Bauernstandes - in Kauf genommen werden. (T1) TE OGH 1985-11-13 1 Ob 624/85 Vgl aber; Beisatz: Da ein mit fremden (nicht gesetzlich erbberechtigten) Personen abgeschlossener bäuerlicher Übergabsvertrag nach seinem wirtschaftlichen Zweck nur einem Verkauf der Landwirtschaft gegen Stundung des Kaufpreises gleichgestellt werden kann, kann als Wert der veräußerten Liegenschaft nur der Verkehrswert, d. i. jener Wert herangezogen werden, den der Übergeber als Austauschwert (Verkaufswert) auch bei Abschluß eines Kaufvertrages erzielt hätte. (T2) TE OGH 1995-10-24 5 Ob 537/95 Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Hat der Übergeber ein ganzes Bauerngut an eine - und nicht einzelne Teile davon an je verschiedene Personen - übergeben, so hat sich der Verkehrswert auch am Gesamtwert, der bei Veräußerung des ganzen Gutes erzielt werden könnte, zu orientieren mag er auch in einem Fall wie diesem niedriger sein als der bei Einzelverkauf der Teile erzielbare Erlös. Der Wert, der schon ab Vertragsabschluss zu erbringenden Gegenleistungen ist nach Wahrscheinlichkeitsregeln (= versicherungsmathematischen Grundsätzen) festzustellen, daher nicht auf Grund der tatsächlich verlaufenen Zeit, in der diese erbracht wurden; zu diesen Gegenleistungen gehören auch Leibrentenverpflichtungen des Übergebers; auch dieser Wert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters der beteiligten Personen zu ermitteln: Barwert der von der Beklagten am vermutlichen Todestag des Übergebers bis zum vermutlichen Todestag der Leibrentenberechtigten zu erbringenden Leistungen. (T3) Veröff: SZ 68/201 TE OGH 2002-05-14 5 Ob 67/02t TE OGH 2006-09-14 6 Ob 154/06z Auch; Beisatz: Dies wird auch auf Fälle, die der ausdrücklichen Regelung des Höfe-und Anerbenrechts bloß ähnlich sind, insbesondere auf Übergabsverträge bäuerlicher Unternehmer schon zu Lebzeiten, zumindest soweit analog angewendet, dass auf den Grundsatz des Wohlbestehenkönnens angemessen Rücksicht zu nehmen ist. (T4); Veröff: SZ 2006/134 TE OGH 2017-07-27 2 Ob 129/16h Veröff: SZ 2017/82 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0022391
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.