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{'item': '2Ob237/60; 2Ob25/62; 8Ob170/81; 8Ob57/82; 2Ob273/82; 2Ob8/91; 5Ob529/95; 2Ob225/02f; 2Ob44/08x; 2Ob83/09h; 2Ob168/12p; 2Ob106/19f; 2Ob32/26h

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027645 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl2Ob237/60; 2Ob25/62; 8Ob170/81; 8Ob57/82; 2Ob273/82; 2Ob8/91; 5Ob529/95; 2Ob225/02f; 2Ob44/08x; 2Ob83/09h; 2Ob168/12p; 2Ob106/19f; 2Ob32/26h NormABGB §1310 StVO §76 IStVO §76 römisch eins StVO §76 IIStVO §76 römisch zwei RechtssatzVon einem etwa neun Jahre alten Schüler kann erwartet werden, dass er, bevor er die Fahrbahn zu überqueren beginnt, nach beiden Richtungen Ausschau hält, ob der Verkehr das Betreten der Fahrbahn zulässt. EntscheidungstexteTE OGH 1960-12-07 2 Ob 237/60 Veröff: ZVR 1961/171 S 137 TE OGH 1962-02-02 2 Ob 25/62 Beisatz: Mitverschulden des Kindes 1/

  1. (T1) TE OGH 1981-09-03 8 Ob 170/81 Vgl TE OGH 1982-05-13 8 Ob 57/82 Vgl auch; Beisatz: Schulbus; 1/3 Mitverschulden eines Neunjährigen. (T2) Veröff: ZVR 1983/46 S 75 TE OGH 1983-04-12 2 Ob 273/82 Vgl auch; Beis wie T2 nur: 1/3 Mitverschulden. (T3) TE OGH 1991-02-27 2 Ob 8/91 TE OGH 1995-09-26 5 Ob 529/95 Vgl auch; Beisatz: Elfjähriger schlägt mit einem Holzstock auf einen kleinen Laubbaum und verletzt dabei einen danebenstehenden Jungen durch einen Holzsplitter im Auge. (T4) TE OGH 2002-10-24 2 Ob 225/02f auch; Beisatz: Mitverschulden eines über 8-jährigen Schulkindes bei Verletzung des § 76 Abs 1 StV; Schadensteilung 1:
  2. (T5)auch; Beisatz: Mitverschulden eines über 8-jährigen Schulkindes bei Verletzung des Paragraph 76, Absatz eins, StV; Schadensteilung 1:
  3. (T5) TE OGH 2008-10-30 2 Ob 44/08x Auch; Beisatz: Einsicht in die grundlegenden Verkehrsregeln des § 76 StVO kann erwartet werden. (T6); Beisatz: Hier: Einem mehr als 10 Jahre alten Kind, das bereits die schulische Verkehrserziehung genossen hat, muss klar sein, wie gefährlich es ist, hinter einem stehenden Sattelzug die Fahrbahn ohne Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu überqueren (vgl 2 Ob 53/95). (T7); Veröff: SZ 2008/158Auch; Beisatz: Einsicht in die grundlegenden Verkehrsregeln des Paragraph 76, StVO kann erwartet werden. (T6); Beisatz: Hier: Einem mehr als 10 Jahre alten Kind, das bereits die schulische Verkehrserziehung genossen hat, muss klar sein, wie gefährlich es ist, hinter einem stehenden Sattelzug die Fahrbahn ohne Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu überqueren vergleiche 2 Ob 53/95). (T7); Veröff: SZ 2008/158 TE OGH 2009-12-18 2 Ob 83/09h Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Objektive Sorgfaltsverletzung bei Schlagen mit einem Stecken gegen einen Baum, wodurch ein Holzstück dem Kläger in das Auge fliegt. (T8); Veröff: SZ 2009/170 TE OGH 2012-09-20 2 Ob 168/12p Vgl TE OGH 2019-06-24 2 Ob 106/19f Auch; Beisatz: Hier: knapp achtjähriges Kind. (T9) TE OGH 2026-03-26 2 Ob 32/26h Beisatz: Verschuldensteilung 1:1; Der neunjährige Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf einem Gehsteig (§ 76 Abs 1 Satz 1 zweiter HS StVO). Die – mit einem PKW fahrende – Erstbeklagte hätte den Kläger deutlich mehr als sechs Sekunden vor der Kollision wahrnehmen können (§§ 20 Abs 1, 29a StVO). (T10)Beisatz: Verschuldensteilung 1:1; Der neunjährige Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf einem Gehsteig (Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 zweiter HS StVO). Die – mit einem PKW fahrende – Erstbeklagte hätte den Kläger deutlich mehr als sechs Sekunden vor der Kollision wahrnehmen können (Paragraphen 20, Absatz eins, 29 a, StVO). (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0027645

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.