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{'item': ['3Ob372/60', '3Ob230/59', '5Ob214/64', '1Ob262/70', '3Ob98/77', '3Ob102/78', '5Ob537/78', '6Ob693/78', '2Ob608/82 (2Ob609/82)', '6Ob667/89',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000760 Entscheidungsdatum12.12.1960 Geschäftszahl3Ob372/60; 3Ob230/59; 5Ob214/64; 1Ob262/70; 3Ob98/77; 3Ob102/78; 5Ob537/78; 6Ob693/78; 2Ob608/82 (2Ob609/82); 6Ob667/89; 3Ob101/00z; 4Ob204/02g; 3Ob80/03s; 7Ob246/18d NormABGB §1438 Ag; EO §35 Ae; EO §293 Abs3; LPfG §4 Abs2; LPfG §4 Abs1 Z2 RechtssatzDie Aufrechnung einer Gegenforderung ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 2 LPfG gegen den pfändbaren Teil einer gesetzlichen Unterhaltsforderung und unter den Voraussetzungen des § 293 Abs 3 EO gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung ohne Einschränkung zulässig.Die Aufrechnung einer Gegenforderung ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, LPfG gegen den pfändbaren Teil einer gesetzlichen Unterhaltsforderung und unter den Voraussetzungen des Paragraph 293, Absatz 3, EO gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung ohne Einschränkung zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1960-12-12 3 Ob 372/60 TE OGH 1959-06-16 3 Ob 230/59 TE OGH 1964-12-23 5 Ob 214/64 TE OGH 1970-12-10 1 Ob 262/70 RZ 1971,86 = JBl 1971,261 = SZ 42/229 TE OGH 1977-11-08 3 Ob 98/77 Vgl auch; Beisatz: soweit pfändbar, kann aufgerechnet werden (T1) TE OGH 1978-07-27 3 Ob 102/78 TE OGH 1978-10-03 5 Ob 537/78 TE OGH 1978-11-23 6 Ob 693/78 TE OGH 1983-03-22 2 Ob 608/82 TE OGH 1989-09-07 6 Ob 667/89 TE OGH 2001-01-29 3 Ob 101/00z TE OGH 2002-09-24 4 Ob 204/02g Auch; nur: Die Aufrechnung einer Gegenforderung ist unter den Voraussetzungen des § 293 Abs 3 EO gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung ohne Einschränkung zulässig. (T2)Auch; nur: Die Aufrechnung einer Gegenforderung ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 293, Absatz 3, EO gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung ohne Einschränkung zulässig. (T2) TE OGH 2004-02-25 3 Ob 80/03s Auch; nur: Die Aufrechnung einer Gegenforderung ist gegen den pfändbaren Teil einer gesetzlichen Unterhaltsforderung und unter den Voraussetzungen des § 293 Abs 3 EO gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung ohne Einschränkung zulässig. (T3); Beisatz: Dabei müssen freilich die Aufrechnungsvoraussetzungen der §§1438ff ABGB vorliegen bzw. dürfen die dort genannten Aufrechnungshindernisse nicht vorliegen. (T4); Beisatz: Von einer allgemeinen Unpfändbarkeit des Unterhaltsanspruchs, die frühen von der hA aus dessen Höchstpersönlichkeit abgeleitet wurde, kann seit der EO-Novelle 1991 angesichts der klaren Regelungen der §290a Abs1 Z10 iVm §§291b und c EO nicht mehr ausgegangen werden. (T5)Auch; nur: Die Aufrechnung einer Gegenforderung ist gegen den pfändbaren Teil einer gesetzlichen Unterhaltsforderung und unter den Voraussetzungen des Paragraph 293, Absatz 3, EO gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung ohne Einschränkung zulässig. (T3); Beisatz: Dabei müssen freilich die Aufrechnungsvoraussetzungen der §§1438ff ABGB vorliegen bzw. dürfen die dort genannten Aufrechnungshindernisse nicht vorliegen. (T4); Beisatz: Von einer allgemeinen Unpfändbarkeit des Unterhaltsanspruchs, die frühen von der hA aus dessen Höchstpersönlichkeit abgeleitet wurde, kann seit der EO-Novelle 1991 angesichts der klaren Regelungen der §290a Abs1 Z10 in Verbindung mit §§291b und c EO nicht mehr ausgegangen werden. (T5) TE OGH 2018-04-24 7 Ob 246/18d Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000760

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.