RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039991 Entscheidungsdatum30.01.2025 Geschäftszahl5Ob319/60; 5Ob8/75; 4Ob654/75; 4Ob554/80; 7Ob654/85; 6Ob593/92; 9Ob157/99z; 8Ob23/04x; 5Ob50/05x; 3Ob173/06x; 6Ob30/09v; 2Ob47/11t; 4Ob51/11w; 9Ob66/11p; 6Ob70/15k; 4Ob162/17b; 9ObA102/17s; 7Ob98/18i; 3Ob78/19w; 7Ob55/19t; 9Ob3/20m; 2Ob174/23m; 5Ob120/24v NormZPO §266 DV ZPO §530 Abs1 Z7 G1 ZPO §538 RechtssatzSinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. Eine Wiederaufnahmsklage, die auf einen Wiederaufnahmsgrund gestützt wird, dessen Verwertung den vorherigen Widerruf eines vom Wiederaufnahmskläger selbst im Vorprozess abgelegten Tatsachengeständnisses voraussetzen würde, ist daher unzulässig.Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. Eine Wiederaufnahmsklage, die auf einen Wiederaufnahmsgrund gestützt wird, dessen Verwertung den vorherigen Widerruf eines vom Wiederaufnahmskläger selbst im Vorprozess abgelegten Tatsachengeständnisses voraussetzen würde, ist daher unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1960-12-21 5 Ob 319/60 Veröff: EvBl 1961/123 S 187 = JBl 1961,429 = RZ 1961,167 TE OGH 1975-02-25 5 Ob 8/75 nur: Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, nicht Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. (T1)nur: Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist es, nicht Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. (T1) TE OGH 1976-01-13 4 Ob 654/75 nur: Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen. (T2); Beisatz: Es soll erreicht werden, dass die gerichtliche Entscheidung nach Möglichkeit auf den tatsächlich gegebenen Verhältnissen beruht. (T3) Veröff: RdW 1986,145nur: Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen. (T2); Beisatz: Es soll erreicht werden, dass die gerichtliche Entscheidung nach Möglichkeit auf den tatsächlich gegebenen Verhältnissen beruht. (T3) Veröff: RdW 1986,145 TE OGH 1980-11-11 4 Ob 554/80 nur T2; Beisatz: Die Änderung eines im Vorprozess eingenommenen Prozessstandpunktes bildet keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (hier: mögliches Anerkenntnis hinsichtlich des Alleinverschuldens sowie behauptete Zustimmung des Beklagten zu einem Verschuldensausspruches im Sinne des § 61 Abs 3 EheG). (T4)nur T2; Beisatz: Die Änderung eines im Vorprozess eingenommenen Prozessstandpunktes bildet keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO (hier: mögliches Anerkenntnis hinsichtlich des Alleinverschuldens sowie behauptete Zustimmung des Beklagten zu einem Verschuldensausspruches im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, EheG). (T4) TE OGH 1986-01-16 7 Ob 654/85 nur T1; Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465 TE OGH 1992-10-01 6 Ob 593/92 nur T1 TE OGH 1999-07-09 9 Ob 157/99z nur T2; Beis wie T4 nur: Die Änderung eines im Vorprozess eingenommenen Prozessstandpunktes bildet keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T5)nur T2; Beis wie T4 nur: Die Änderung eines im Vorprozess eingenommenen Prozessstandpunktes bildet keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. (T5) TE OGH 2004-08-26 8 Ob 23/04x nur: Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. (T6); Beisatz: Das Unterlassen eines sich nach dem Vorbringen im Vorprozess geradezu aufdrängenden Beweisanbots kann nicht durch eine Wiederaufnahmsklage korrigiert werden und ist der Partei als auch von Amts wegen wahrzunehmendes Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO anzulasten. (T7)nur: Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. (T6); Beisatz: Das Unterlassen eines sich nach dem Vorbringen im Vorprozess geradezu aufdrängenden Beweisanbots kann nicht durch eine Wiederaufnahmsklage korrigiert werden und ist der Partei als auch von Amts wegen wahrzunehmendes Verschulden im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO anzulasten. (T7) TE OGH 2005-03-15 5 Ob 50/05x TE OGH 2006-10-19 3 Ob 173/06x nur T2 TE OGH 2009-08-05 6 Ob 30/09v Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2011-04-07 2 Ob 47/11t Auch; nur T6 TE OGH 2011-06-21 4 Ob 51/11w Vgl auch; nur T1 TE OGH 2011-12-21 9 Ob 66/11p nur T1 TE OGH 2015-04-27 6 Ob 70/15k Auch; Beisatz: Jedenfalls für den Fall, in dem der nunmehrige Kläger die Bekämpfung des gegen ihn im Vorprozess erlassenen Zahlungsbefehls durch rechtzeitige Einspruchserhebung unterlassen hat, kann der von Jelinek (in Fasching/Konecny² § 530 ZPO Rz 122) vertretenen Auffassung, § 530 Abs 1 Z 5 ZPO sei analog auf den Fall anzuwenden, dass eine Vorfrage des ersten Prozesses in einem zweiten Prozess als Hauptfrage abweichend entschieden wird, nicht gefolgt werden, könnte doch andernfalls eine säumige Partei in einem späteren Verfahren durch Erhebung einer Feststellungsklage die Folgen ihrer seinerzeitigen Säumnis rückgängig machen. (T8)Auch; Beisatz: Jedenfalls für den Fall, in dem der nunmehrige Kläger die Bekämpfung des gegen ihn im Vorprozess erlassenen Zahlungsbefehls durch rechtzeitige Einspruchserhebung unterlassen hat, kann der von Jelinek (in Fasching/Konecny² Paragraph 530, ZPO Rz 122) vertretenen Auffassung, Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sei analog auf den Fall anzuwenden, dass eine Vorfrage des ersten Prozesses in einem zweiten Prozess als Hauptfrage abweichend entschieden wird, nicht gefolgt werden, könnte doch andernfalls eine säumige Partei in einem späteren Verfahren durch Erhebung einer Feststellungsklage die Folgen ihrer seinerzeitigen Säumnis rückgängig machen. (T8) TE OGH 2017-10-24 4 Ob 162/17b nur T2 TE OGH 2017-11-28 9 ObA 102/17s Auch; nur T6 TE OGH 2018-06-20 7 Ob 98/18i Auch; nur T6 TE OGH 2019-04-26 3 Ob 78/19w nur T2 TE OGH 2019-08-28 7 Ob 55/19t nur T1 TE OGH 2020-01-22 9 Ob 3/20m Vgl; nur T6; Beisatz: Hier: Unterlassung, vom Sachverständigen eine Aufklärung und Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen. (T9) TE OGH 2023-09-19 2 Ob 174/23m Beisatz: Hier: Unterlassung einer Forderungsanmeldung trotz zugegangener Verständigung. (T10) TE OGH 2025-01-30 5 Ob 120/24v vgl; nur T6; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1960:RS0039991
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