RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.12.1960 Geschäftszahl3Ob473/60; 5Ob156/59; 7Ob259/56; 3Ob137/62 (3Ob138/62); 8Ob189/65; 1Ob122/67; 1Ob57/71; 6Ob537/78; 1Ob531/81; 8Ob540/81; 3Ob540/84; 3Ob137/87; 7Ob46/99m NormABGB §863 CV; ABGB §1415; RechtssatzZur Frage, ob in der Annahme von Ratenzahlungen auf Stundung oder Nachlaß geschlossen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1960/12/22 3 Ob 473/60 Veröff: HS 147/105 TE OGH 1959/05/13 5 Ob 156/59 Vgl auch; Beisatz: Aus der Tatsache allein, daß der Gläubiger Teilzahlungen annimmt, kann kein Schluß auf eine Stundung des Restbetrages abgeleitet werden. (T1) TE OGH 1956/05/23 7 Ob 259/56 Vgl auch; Beisatz: Es liegt keine Zustimmung des Gläubigers zur Ratenzahlung vor, wenn dieser auf das allgemein gehaltene Ersuchen seines Schuldners eine Antwort zugehen zu lassen, ob er mit der Ratenzahlung oder der Zession einverstanden sei; nicht antwortet u. eine zeitlang Teilzahlungen annimmt. (T2) TE OGH 1962/10/24 3 Ob 137/62 Vgl auch; Beisatz: Das Recht, Teilzahlungen anzunehmen, schließt das weitere Beharren auf Geltendmachung der Verzugsfolgen nicht aus. (T3) TE OGH 1965/07/08 8 Ob 189/65 Beisatz: Annahme einer Teilleistung ist nur als Verzicht zu werten, wenn besondere Umstände hinzutreten, die für einen Verzicht sprechen. (T4) TE OGH 1967/06/29 1 Ob 122/67 Veröff: HS 6222/9 TE OGH 1971/04/16 1 Ob 57/71 Beis wie T4 TE OGH 1978/04/13 6 Ob 537/78 Beisatz: Aus der Annahme von Teilzahlungen kann zumindest mangels sonstiger besonderer Umstände kein Schluß auf eine Stundung des Restbetrages gezogen werden. (T5) TE OGH 1981/07/15 1 Ob 531/81 Beisatz: So ist die Annahme weiterer Ratenzahlungen zwar während eines wegen Terminverlustes geführten Prozesses ohne Bedeutung; vorher ist aber durch vorbehaltslose Annahme einer rückständigen Leistung Verzicht auf die Folgen des Terminsverlustes anzunehmen. Das gilt auch dann, wenn Terminverlust zwar gelten gemacht, daraus aber keine Konsequenzen gezogen, sondern Ratenzahlungen nach Beseitigung des Rückstandes weiter angenommen wurden. In einem solchen Fall ist längeres Schweigen eher als schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung der gesamten noch offenen Schuld anzusehen. ( hier: Tilgungsraten für Wohnhauswiederaufbaufonds-Darlehen ). (T6) Veröff: MietSlg 33140 TE OGH 1982/02/11 8 Ob 540/81 Auch; Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 1984/05/30 3 Ob 540/84 Vgl auch; Veröff: NZ 1985,230 TE OGH 1988/03/02 3 Ob 137/87 Auch; Beisatz: Wurde die Geltendmachung des Terminverlustes nicht ausgesprochen, sondern nur für die Zukunft vorbehalten, so muß die vorbehaltlose Entgegennahme der weiteren Raten durch vier Jahre als Entgegennahme der ohne Wiederaufleben geschuldeten Beträge und als Verzicht auf die Geltendmachung des Wiederauflebens der Forderung gewertet werden. (T7) Veröff: JBl 1989,114 TE OGH 1999/03/09 7 Ob 46/99m Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Gegen die Annahme eines Verzichtes auf die Geltendmachung des Terminsverlustes spricht, daß der Gläubiger bereits vorher zum Eintritt des Terminverlustes sehr deutliche Rechtsakte gesetzt hat. (T8) RechtssatznummerRS0014207
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.