RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006330 Entscheidungsdatum11.01.1961 Geschäftszahl5Ob2/61; 5Ob189/66; 6Ob13/85; 7Ob657/89; 3Ob514/90 (3Ob515/90); 3Ob553/91; 7Ob616/95; 7Ob331/98x; 4Ob103/01b; 16Ok7/02; 6Ob159/02d; 2Ob77/03t; 16Ok4/03; 6Ob94/03x; 2Ob47/04g; 16Ok8/08; 16Ok15/08; 16Ok14/08; 16Ok8/10; 16Ok3/12; 2Ob144/15p; 7Ob99/15g; 3Ob130/17i; 1Ob210/18s; 3Ob91/20h NormAußStrG §2 Abs2 Z5 F2; AußStrG 2005 §16; MG §25; KartG 2005 §38 RechtssatzIm Außerstreitverfahren ist zwar das Gericht verpflichtet, die notwendigen Erhebungen von Amts wegen zu pflegen, es hat sich aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten. EntscheidungstexteTE OGH 1961-01-11 5 Ob 2/61 TE OGH 1966-07-12 5 Ob 189/66 Veröff: MietSlg 18533 TE OGH 1985-05-23 6 Ob 13/85 Auch; Beisatz: Bei Entscheidungen, die nur über Parteienantrag im Interesse der Antragsteller zu erlassen sind, wird die Erhebungspflicht durch die Antragsbehauptungen im Kern bestimmt und ist nicht grenzenlos auszudehnen. (T1) TE OGH 1989-10-19 7 Ob 657/89 Ähnlich; Beisatz: Der Untersuchungsgrundsatz hat nicht zur Folge, dass es für die Partei, insbesondere in Antragssachen des außerstreitigen Verfahrens, keine Beweislast gäbe. (T2) TE OGH 1990-04-18 3 Ob 514/90 Auch TE OGH 1991-10-23 3 Ob 553/91 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1995-10-18 7 Ob 616/95 Beis wie T2; Beisatz: Die Beweislastregeln kommen aber nur dann zum Tragen, wenn das Gericht aufgrund seiner amtswegig vorzunehmenden Beweiserhebungen außerstande ist, eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen (hier: Erhebung der Lebensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse für die Unterhaltsbemessung). (T3) TE OGH 1999-06-23 7 Ob 331/98x Beis wie T3 TE OGH 2001-05-14 4 Ob 103/01b Auch TE OGH 2002-12-16 16 Ok 7/02 Beis wie T1 TE OGH 2003-03-20 6 Ob 159/02d Auch; Beisatz: Der Untersuchungsgrundsatz im außerstreitigen Verfahren geht nicht so weit, dass von Amts wegen eine vom Unterhaltsschuldner gar nicht begehrte Steuerentlastung vorgenommen werden müsste, der Partei also ein verzichtbarer Rechtsanspruch (Rechtsgrund) geradezu aufgedrängt werden müsste (§ 12a FamLAG). (T4)Auch; Beisatz: Der Untersuchungsgrundsatz im außerstreitigen Verfahren geht nicht so weit, dass von Amts wegen eine vom Unterhaltsschuldner gar nicht begehrte Steuerentlastung vorgenommen werden müsste, der Partei also ein verzichtbarer Rechtsanspruch (Rechtsgrund) geradezu aufgedrängt werden müsste (Paragraph 12 a, FamLAG). (T4) TE OGH 2003-05-21 2 Ob 77/03t Beisatz: Hier: Ein zwingender Charakter der steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners ist nicht ersichtlich. Die Entlastung hängt vielmehr von seiner Disposition ab. (T5) Beis wie T4 TE OGH 2003-06-23 16 Ok 4/03 TE OGH 2003-06-26 6 Ob 94/03x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2005-12-19 2 Ob 47/04g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2008-10-08 16 Ok 8/08 Veröff: SZ 2008/144 TE OGH 2008-12-17 16 Ok 15/08 Vgl; Beisatz: Der Untersuchungsgrundsatz des § 16 Abs 1 AußStrG, der die grundlegende Anordnung des Gesetzes für die Stoffsammlung im Außerstreitverfahren enthält, wird durch eine Mitwirkungspflicht der Parteien gemäß § 16 Abs 2 AußStrG abgesichert, ist doch das Gericht in der Regel auf das Parteivorbringen angewiesen, wenn es den maßgeblichen Sachverhalt umfassend feststellen will. (T6)Vgl; Beisatz: Der Untersuchungsgrundsatz des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG, der die grundlegende Anordnung des Gesetzes für die Stoffsammlung im Außerstreitverfahren enthält, wird durch eine Mitwirkungspflicht der Parteien gemäß Paragraph 16, Absatz 2, AußStrG abgesichert, ist doch das Gericht in der Regel auf das Parteivorbringen angewiesen, wenn es den maßgeblichen Sachverhalt umfassend feststellen will. (T6) Beisatz: Hier: Kartellverfahren. (T7) TE OGH 2009-03-25 16 Ok 14/08 Auch; Beisatz: Das Kartellgericht hat zwar aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sämtliche relevante Beweisaufnahmen und Tatsachenerhebungen von Amts wegen durchzuführen, dies aber nur im Rahmen der gestellten Anträge. (T8) TE OGH 2011-12-12 16 Ok 8/10 Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2011/148 TE OGH 2012-10-11 16 Ok 3/12 Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Bloßen Vermutungen ist im Rahmen eines nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuführenden Verfahrens nicht nachzugehen, setzt doch die Durchführung eines Verfahrens Schlüssigkeit des Antrags (allenfalls nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags) voraus. (T9) Veröff: SZ 2012/101 TE OGH 2015-09-09 2 Ob 144/15p Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB. (T10)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Nachlassseparation gemäß Paragraph 812, ABGB. (T10) TE OGH 2015-09-02 7 Ob 99/15g Beis wie T3 TE OGH 2018-02-21 3 Ob 130/17i Auch; Veröff: SZ 2018/13 TE OGH 2019-06-25 1 Ob 210/18s Beis wie T3 TE OGH 2020-07-08 3 Ob 91/20h Beisatz: Stößt das Gericht bei der amtswegigen Erhebung an seine Grenzen, kommt die Mitwirkungspflicht der Parteien besonders zum Tragen. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006330
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.