Z8;
Z3;
Das Handelsregister hat grundsätzlich von im Gesetz nicht vorgesehenen Eintragungen freizubleiben, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass es unübersichtlich wird, was entsprechend seinem Zweck unbedingt vermieden werden muss. Die Eintragung der Ausnahme eines Teiles eines Gesellschaftsvertrages über die Errichtung einer GmbH von der Eintragung ist im § 43 Z 6 HRV nicht vorgesehen und daher unzulässig.Das Handelsregister hat grundsätzlich von im Gesetz nicht vorgesehenen Eintragungen freizubleiben, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass es unübersichtlich wird, was entsprechend seinem Zweck unbedingt vermieden werden muss. Die Eintragung der Ausnahme eines Teiles eines Gesellschaftsvertrages über die Errichtung einer GmbH von der Eintragung ist im Paragraph 43, Ziffer 6, HRV nicht vorgesehen und daher unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1961-01-12 6 Ob 349/60 Veröff: ÖBA 1964,317 = NZ 1961,91 (dort falsch mit 6 Ob 394/60 zitiert) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 307/05y Ähnlich; Beisatz: Im Firmenbuch sind nur die im Gesetz vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen, weil andernfalls das Firmenbuch durch Überfrachtung mit weiteren denkmöglichen Eintragungen unübersichtlich und zweifelhaft werden kann. (T1); Beisatz: Die einem Kommanditisten rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsbefugnis kann im Firmenbuch grundsätzlich nicht eingetragen werden. Hier: KEG. (T2); Veröff: SZ 2006/20 TE OGH 2009-08-05 6 Ob 131/09x Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen über die Eintragungen im Firmenbuch grundsätzlich sind taxativ. Das
regelt die eintragungsfähigen Tatsachen grundsätzlich abschließend. Von gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen hat das Firmenbuch frei zu bleiben, weil sonst die Gefahr besteht, dass es unübersichtlich wird (6 Ob 307/05y; 6 Ob 314/04a; 6 Ob 313/99v). (T3); Beisatz: Dies schließt jedoch in engen Grenzen eine analoge Anwendung nicht aus. (T4); Beisatz: Der Grundsatz der Übersichtlichkeit des Firmenbuchs kann vor der Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen keinen Vorrang beanspruchen. (T5); Beisatz: Hier: Eintragung der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für den Alleingesellschafter und alleinigen Geschäftsführer einer GmbH. (T6) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 196/09f Vgl; Beisatz: Die Eintragung von Substitutionen, also auch eines „eigentlichen" Nachvermächtnisses ist im Firmenbuch nicht nur gemäß § 4 Z 3
bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften, sondern gemäß § 5 iVm § 4
auch bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zulässig. (T7)Vgl; Beisatz: Die Eintragung von Substitutionen, also auch eines „eigentlichen" Nachvermächtnisses ist im Firmenbuch nicht nur gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,
bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften, sondern gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 4,
auch bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zulässig. (T7) TE OGH 2012-06-22 6 Ob 97/12a Beis wie T1; Beisatz: Die Eintragung des Beginns der Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern der Vorgesellschaft für einen vor der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch liegenden Zeitraum ist nicht zulässig. (T8) TE OGH 2017-03-29 6 Ob 236/16y Vgl; Beisatz: Im Firmenbuch können grundsätzlich nur jene Tatsachen eingetragen werden, die auch eintragungspflichtig sind, es hiefür also eine gesetzliche Anordnung gibt. (T9) Beisatz: Hier: Die (unmittelbar anschließende) Wiederbestellung eines Mitglieds eines Stiftungsvorstands bedeutet keine Änderung in der Vertretungsmacht und kann daher nicht eingetragen werden. (T10) TE OGH 2021-12-22 6 Ob 157/21p Vgl; Beisatz: Hier: Ende der Vertretungsbefugnis des abberufenen Geschäftsführers. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0061788
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.