RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041970 Entscheidungsdatum08.04.2024 Geschäftszahl4Ob175/60; 8Ob367/64; 1Ob151/67; 3Ob150/81; 8Ob214/82; 2Ob640/84; 1Ob530/93; 7Ob606/95; 4Ob2306/96p; 4Ob276/98m; 9Ob4/99z; 2Ob124/00z; 1Ob159/01s; 8Ob263/00k; 8Ob105/01a; 1Ob106/02y; 6Ob277/03h; 9ObA105/04p; 8Ob74/10f; 1Ob157/23d NormKO §1 KO §6 ZPO §477 Z5 D5 ZPO §503 Z1 B2 RechtssatzDas über einen vom Gemeinschuldner selbständig erhobenen, jedoch zur Konkursmasse gehörigen Anspruch abgeführte Verfahren ist nichtig (EvBl 1955/296 = JBl 1955,479). Dies gilt gleichermaßen für Passivprozesse und Aktivprozesse (SZ 11/19). EntscheidungstexteTE OGH 1961-01-17 4 Ob 175/60 Veröff: EvBl 1961/152 S 214 = Arb 7316 TE OGH 1965-01-12 8 Ob 367/64 nur: Das über einen vom Gemeinschuldner selbständig erhobenen, jedoch zur Konkursmasse gehörigen Anspruch abgeführte Verfahren ist nichtig (EvBl 1955/296 = JBl 1955,479). (T1) Veröff: MietSlg 17936 TE OGH 1968-04-02 1 Ob 151/67 Vgl TE OGH 1982-04-28 3 Ob 150/81 TE OGH 1982-09-30 8 Ob 214/82 Auch; Beisatz: Die Beschränkung der Prozessfähigkeit kann jedoch durch Genehmigung der Prozessführung durch den Masseverwalter geheilt werden. (T2) TE OGH 1985-05-07 2 Ob 640/84 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG. (T3)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren nach Paragraph 81, EheG. (T3) TE OGH 1993-04-20 1 Ob 530/93 Auch; Veröff: SZ 66/52 TE OGH 1995-11-08 7 Ob 606/95 Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/210 TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2306/96p nur T1 TE OGH 1998-11-10 4 Ob 276/98m Vgl TE OGH 1999-07-09 9 Ob 4/99z Vgl auch; Beisatz: Liegt einem fälschlich als Gemeinschuldnerprozess im Sinne des § 6 Abs 3 KO angesehenem Rechtsstreit in Wahrheit ein Anspruch zugrunde, der sich auf die Konkursmasse auswirkt, dann tritt der Konkursmasse gegenüber die Rechtskraftwirkung der darin ergangenen Entscheidung nicht ein. (T4)Vgl auch; Beisatz: Liegt einem fälschlich als Gemeinschuldnerprozess im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KO angesehenem Rechtsstreit in Wahrheit ein Anspruch zugrunde, der sich auf die Konkursmasse auswirkt, dann tritt der Konkursmasse gegenüber die Rechtskraftwirkung der darin ergangenen Entscheidung nicht ein. (T4) TE OGH 2000-05-17 2 Ob 124/00z Auch; nur T1 TE OGH 2001-08-07 1 Ob 159/01s Auch; Beisatz: Solange die rechtliche Eigenschaft der Forderung als Konkursforderung oder Masseforderung oder aber als solche iSd § 6 Abs 3 KO zweifelhaft ist, muss die Prozessführungsbefugnis des Masseverwalters bejaht werden; das mit dem Masseverwalter abgeführte Verfahren ist nur dann nichtig, wenn abgeklärt ist, dass die geltend gemachte Forderung nicht aus der Masse zu befriedigen ist beziehungsweise diese nicht berührt. (T5); Veröff: SZ 74/134Auch; Beisatz: Solange die rechtliche Eigenschaft der Forderung als Konkursforderung oder Masseforderung oder aber als solche iSd Paragraph 6, Absatz 3, KO zweifelhaft ist, muss die Prozessführungsbefugnis des Masseverwalters bejaht werden; das mit dem Masseverwalter abgeführte Verfahren ist nur dann nichtig, wenn abgeklärt ist, dass die geltend gemachte Forderung nicht aus der Masse zu befriedigen ist beziehungsweise diese nicht berührt. (T5); Veröff: SZ 74/134 TE OGH 2001-07-05 8 Ob 263/00k nur T1; Veröff: SZ 74/118 TE OGH 2001-10-11 8 Ob 105/01a Auch; nur T1; Beisatz: Der Masseverwalter hat für Prozesse, die einen Passivbestandteil der Masse betreffen (hier: Gemeinschuldner begehrt die Feststellung, dass die Konkursforderung eines Gläubigers erloschen und getilgt sei) ein Prozessführungsmonopol. (T6) TE OGH 2002-06-11 1 Ob 106/02y Vgl aber; Beisatz: Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist. (T7); Veröff: SZ 2002/82Vgl aber; Beisatz: Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen Paragraph 6, Absatz eins, KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist. (T7); Veröff: SZ 2002/82 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 277/03h Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Damit tritt die Rechtsfolge des § 6 Abs 1 KO ein, sodass nach Konkurseröffnung diese Ansprüche gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können. (T8)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Damit tritt die Rechtsfolge des Paragraph 6, Absatz eins, KO ein, sodass nach Konkurseröffnung diese Ansprüche gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können. (T8) TE OGH 2004-11-17 9 ObA 105/04p Vgl auch; Veröff: SZ 2004/162 TE OGH 2011-05-25 8 Ob 74/10f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2024-04-08 1 Ob 157/23d vgl; Beisatz wie T2: Hier: Außerstreitverfahren - Aufteilung nach §§ 81 ff EheG. (T9)vgl; Beisatz wie T2: Hier: Außerstreitverfahren - Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG. (T9) Beisatz: Die Unfähigkeit des Schuldners, über die Insolvenzmasse zu disponieren, und der daraus folgende Mangel der Verfahrensführungsbefugnis entspricht in seinen Rechtsfolgen jenen der Verfahrensunfähigkeit. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0041970
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.