2Ob509/60
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.01.1961 Geschäftszahl2Ob509/60 NormABGB §1304 A;
ZPO §417 Abs3;
RechtssatzIst ein in das Urteil aufgenommener Beschluß nach § 417 Abs 3 ZPO rechtskräftig geworden, kann das diesbezügliche verspätete Vorbringen (gerichtet auf Feststellung eines Mitverschuldens) nicht mehr erörtert werden.Ist ein in das Urteil aufgenommener Beschluß nach Paragraph 417, Absatz 3, ZPO rechtskräftig geworden, kann das diesbezügliche verspätete Vorbringen (gerichtet auf Feststellung eines Mitverschuldens) nicht mehr erörtert werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1961/01/20 2 Ob 509/60 RechtssatznummerRS0027580