RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0024000 Entscheidungsdatum25.01.1961 Geschäftszahl6Ob6/61 (6Ob7/61); 8Ob203/66; 7Ob298/04f; 7Ob286/05t; 6Ob93/14s NormABGB §918 IVb2bb RechtssatzDie Nachfristsetzung kann als zwecklos entfallen, wenn die angemessene Nachfrist unzureichend, die zureichende Nachfrist aber - im Hinblick auf die längst verstrichene Lieferfrist und die Dringlichkeit der Lieferung - unangemessen wäre. Aufschubgewährung für die Lieferung nach dem Ablauf der Nachfrist ist unter Umständen als Verlängerung der Nachfrist anzusehen. Ist die Lieferungsfrist verschuldet versäumt, geht der dadurch erwachsene Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens weder durch die Einhaltung der gesetzten Nachfrist noch durch deren unverschuldete Nichteinhaltung verloren. Bei Rücktritt im letzten Fall ist der Verzugschaden allerdings im Nichterfüllungsschaden (§ 921 ABGB) enthalten. Der vorbehaltene Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens bleibt bei späterer einverständlicher Vertragsaufhebung unberührt.Die Nachfristsetzung kann als zwecklos entfallen, wenn die angemessene Nachfrist unzureichend, die zureichende Nachfrist aber - im Hinblick auf die längst verstrichene Lieferfrist und die Dringlichkeit der Lieferung - unangemessen wäre. Aufschubgewährung für die Lieferung nach dem Ablauf der Nachfrist ist unter Umständen als Verlängerung der Nachfrist anzusehen. Ist die Lieferungsfrist verschuldet versäumt, geht der dadurch erwachsene Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens weder durch die Einhaltung der gesetzten Nachfrist noch durch deren unverschuldete Nichteinhaltung verloren. Bei Rücktritt im letzten Fall ist der Verzugschaden allerdings im Nichterfüllungsschaden (Paragraph 921, ABGB) enthalten. Der vorbehaltene Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens bleibt bei späterer einverständlicher Vertragsaufhebung unberührt. EntscheidungstexteTE OGH 1961-01-25 6 Ob 6/61 TE OGH 1966-09-20 8 Ob 203/66 Beisatz: Eine Nachfrist im Sinne des § 918 ABGB ist dann angemessen, wenn sie zur möglichen Vollendung der bereits zeitgerecht vorbereiteten Erfüllung dient. (T1)Beisatz: Eine Nachfrist im Sinne des Paragraph 918, ABGB ist dann angemessen, wenn sie zur möglichen Vollendung der bereits zeitgerecht vorbereiteten Erfüllung dient. (T1) TE OGH 2005-01-12 7 Ob 298/04f Vgl; Beisatz: Hier: Entfall einer angemessenen Nachfristsetzung in Bezug auf die Dringlichkeit der Leistung (vom Arbeitsinspektorat angeordnete Sicherungsmaßnahmen auf einer Baustelle, die seitens der Schuldnerin auf Grund eines verhängten Baustellenbetretungsverbotes nicht wahrgenommen werden konnten). (T2) TE OGH 2005-12-21 7 Ob 286/05t Auch; nur: Die Nachfristsetzung kann als zwecklos entfallen, wenn die angemessene Nachfrist unzureichend, die zureichende Nachfrist aber - im Hinblick auf die längst verstrichene Lieferfrist und die Dringlichkeit der Lieferung - unangemessen wäre. (T3) TE OGH 2014-08-28 6 Ob 93/14s Vgl auch; Beisatz: Hier: Wenn schon fünfeinhalb Monate von insgesamt acht Monaten Projektdauer verstrichen sind und die Arbeiten der Klägerin über eine Vorbereitungsphase nicht hinausgekommen sind, hätte das Projekt überhaupt nicht innerhalb absehbarer Zeit beendet werden können, sodass eine Nachfristsetzung entbehrlich war. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1961:RS0024000
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.