Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

6Ob426/60

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.01.1961 Geschäftszahl6Ob426/60 NormABGB §1177;

ABGB §1178;

ABGB §1180;

ABGB §1233;

RechtssatzAus § 1180 ABGB ergibt sich, daß bei der Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten nur die Vorschriften der §§ 1177 und 1178 ABGB über Umfang und Form des Vertrages anzuwenden sind, nicht aber die sonstigen Bestimmungen des siebzehnten Hauptstückes über die Erwerbsgesellschaft; die Gütergemeinschaft nach Lebenden zwischen Ehegatten ist keine Erwerbsgesellschaft, weil der Erwerb nicht der Zweck, sondern die Voraussetzung der Gütergemeinschaft ist.Aus Paragraph 1180, ABGB ergibt sich, daß bei der Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten nur die Vorschriften der Paragraphen 1177 und 1178 ABGB über Umfang und Form des Vertrages anzuwenden sind, nicht aber die sonstigen Bestimmungen des siebzehnten Hauptstückes über die Erwerbsgesellschaft; die Gütergemeinschaft nach Lebenden zwischen Ehegatten ist keine Erwerbsgesellschaft, weil der Erwerb nicht der Zweck, sondern die Voraussetzung der Gütergemeinschaft ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1961/01/25 6 Ob 426/60 Veröff: EvBl 1961/116 S 183 RechtssatznummerRS0026100

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.